Hallo!
Da muss man aufpassen, in welchem Zusammenhang das steht. Man kann das also nicht einfach so übersetzen. Mit civil rights können (Staats)bürgerrechte gemeint sein. Es können aber auch Zivilrechte gemeint sein (also etwas anderes). Im Englischen ist da die Begrifflichkeit anders als bei uns, da der angloamerikanische Rechtskreis die für den kontinentaleuropäischen Rechtskreis typische grundsätzliche Unterscheidung in öffentliches Recht und Privatrecht/Zivilrecht/Bürgerliches Recht iwS in dieser Form nicht kennt.
In Art. 6 EMRK ist z.B. geregelt, dass über „civil rights“ nur ein unabhängiges „tribunal“ entscheiden darf. Hier ist z.B. gemeint, dass über zivilrechtliche (!) Ansprüche eine unabhängige Entscheidungsinstanz entscheiden muss. (Dass dann allerdings im Grenzbereich wieder strittig ist, was denn genau ein zivilrechtlicher Anspruch ist ist dann wieder eine andere Frage, also da ist z.B. die Rechtsansicht des EGMR und des öst. VfGH zu Art. 6 EMRK durchaus unterschiedlich).
Man kann also die Begriffe nicht ohne Zusammenhang übersetzen.
Gruß
Tom