Servus,
arbeitnehmerähnliche Selbständige sind rentenversicherungspflichtig. Sie zahlen ihre RV-Beiträge selbst, soweit sie nicht scheinselbständig sind.
Zu dem Personenkreis der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen gehören Erwerbstätige, die
- im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, und
- auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Scheinselbständige Arbeitnehmer sind Mitarbeiter, die weisungsgebunden tätig und nach Art von nichtselbständigen Arbeitnehmern organisatorisch in den Betrieb des Auftraggebers eingebunden sind. Sie sind rentenversicherungs- und arbeitslosenversicherungspflichtig und beitragspflichtig zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie nicht die Versicherungspflichtgrenzen überschreiten.
Ihre Versicherungsbeiträge werden in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil aufgeteilt; für Zeiträume, die länger als drei Abrechnungszeiträume zurückliegen, trägt der Auftraggeber die vollen Beiträge alleine.
Für beide Gruppen von Mitarbeitern lässt sich vor Beginn der Beschäftigung auf Antrag eine Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung durchführen. Da das Risiko der Scheinselbständigkeit aber vor allem beim Auftraggeber liegt, ist es nicht im Interesse eines scheinselbständigen Auftragnehmers, die Scheinselbständigkeit vorab feststellen zu lassen - es ist rentabler für ihn, wenn sie im Nachhinein festgestellt wird.
Schöne Grüße
MM