Unterschied zwischen Verzögerungs- und Verzugssch

Hallo!

Ich verstehe es so, dass zu Verzugsschaden die Schaden zählen, die nach der Mahnung oder einer anderen verzugsauslösenden Tasache bestanden sind, zu verzögerungsschaden die Schaden, die zwischen dem Zeitpunkt der Fälligkeit und dem Verzug bestanden sind, also Kosten z.B. für die erste Mahnung sind Verzögerungsschaden und daher nicht erstattungsfähig, weiß aber nicht warum. Könntet ihr vielleicht auch sagen, was als Verzögerungsschaden erstattungsfähig ist und was erst als Verzugsschaden und warum?
Und noch eine Frage. Setzt man eine Frist nach §281 II, wenn man wegen Verzögerung einen Schadenersatz statt der Leistung will und mahnt man nach §286, wenn man einen Schadenersatz neben der Leistung will?
Warum sagt §280 II, dass ein Schadenersatz wegen Verzögerung nur unter Voraussetzungen §286 verlangen? §281 I geht doch auch, da eine Nichtleistung, die noch nicht endgültig verweigert wurde, ist im Prinzip auch eine Verzögerung der Leistung, oder?

Danke

Es gibt keinen Unterschied zwischen Verzugs- und Verzögerungsschaden. Das ist dasselbe, so wie ein Onkel auch dasselbe ist wie ein Oheim.

Ich verstehe es so, dass zu Verzugsschaden die Schaden zählen,
die nach der Mahnung oder einer anderen verzugsauslösenden
Tasache bestanden sind

Der Verzugsschaden ist der Schaden, der dem Gläubiger wegen des Verzuges entsteht. Er kann darum nicht vor Verzugseintritt liegen, ist aber nicht einfach jeder Schaden, nur weil er nach Verzugseintritt entsteht.

zu verzögerungsschaden die Schaden,
die zwischen dem Zeitpunkt der Fälligkeit und dem Verzug
bestanden sind, also Kosten z.B. für die erste Mahnung sind
Verzögerungsschaden und daher nicht erstattungsfähig, weiß
aber nicht warum.

Ein Schaden kann nur dann ersetzt verlangt werden, wenn das Gesetz es irgendwo schreibt. Es schreibt aber nirgendwo, dass die von dir genannten Fälle einen Schadensersatzanspruch auslösen. Wenn nun aber Verzug eingetreten ist, dann steht das durchaus im Gesetz, nämlich in den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Wer seine Forderung erstmals per Anwalt mahnen lässt, also zuvor nicht selbst gemahnt hat, der muss seinen Anwalt selbst zahlen, weil die Mahnung den Verzug erst begründet, und erst Kosten, die nun entstehen, können Verzögerungsschaden sein. Davon gibt es aber Ausnahmen. Erstens gibt es auch Situationen, in denen die Anwaltskosten aus anderen Gründen erstattungsfähiger Schaden sind (z.B. bei schwierigen Verkehrsunfällen), und zweitens gibt es, wie du § 286 BGB entnehmen kannst, auch andere Möglichkeiten, in Verzug zu geraten.

Und noch eine Frage. Setzt man eine Frist nach §281 II, wenn
man wegen Verzögerung einen Schadenersatz statt der Leistung
will und mahnt man nach §286, wenn man einen Schadenersatz
neben der Leistung will?

Eine Mahnung nach § 281 Abs. 2 BGB gibt es nicht, weil in der Regel ja gerade das Gegenteil gesagt wird, nämlich: In diesem und jenem Fall muss man den Anspruchsgegner nicht zur Leistung auffordern.

Im Übrigen ist das eine grob gesagt dasselbe wie das andere. Eine Fristsetzung ist eine Aufforderung zur Leistung, und eine Mahnung ist es auch. Bei der Fristsetzung kommt nur hinzu, dass eben eine Frist gesetzt wird, ein Datum also, was bei der Mahnung entbehrlich ist.

Warum sagt §280 II, dass ein Schadenersatz wegen Verzögerung
nur unter Voraussetzungen §286 verlangen? §281 I geht doch
auch, da eine Nichtleistung, die noch nicht endgültig
verweigert wurde, ist im Prinzip auch eine Verzögerung der
Leistung, oder?

§ 281 Abs. 1 BGB behandelt den Schadensersatz statt der Leistung. Schadensersatz statt der Leistung heißt vereinfacht gesagt: Das gekaufte Auto bekomme ich nicht mehr, aber es war 10.000,00 Euro mehr wert als der Kaufpreis, darum bekomme ich jetzt die 10.000,00 Euro als Schadensersatz.

Interessanter wäre doch die Frage, warum es § 280 Abs. 2 BGB, obwohl es doch § 280 Abs. 1 BGB gibt. Ist denn nicht die nicht rechtzeitige Leistung eine Pflichtverletzung? Ja. Der Gesetzgeber hat sich § 280 Abs. 2 BGB nicht ausgedacht, um eine Möglichkeit zu installieren, den Verzugsschaden zu setzen. Es handelt sich vielmehr um eine Einschränkung des § 280 Abs. 1 BGB. Also: Pflichtverletzung führt dazu, dass der Schuldner, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat, Schadensersatz leisten muss. Geht es aber um einen Verzugsschaden, soll das nicht reichen; diese Art des Schadensersatzes gibt es erst dann, wenn sich der Schuldner in Verzug befindet, und wann das der Fall ist, das steht in § 286 BGB. So ist denn auch die Anspruchsgrundlage für Schadensersatz wegen Verzugs nicht §§ 280 Abs. 1, 286 BGB, sondern §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.