bekannte haben interesse eine eigntumswohnung zu kaufen … nun steht im expose, dass ein teil der wohnung aus einer sogn. nebenfläche besteht, die keine wohnfläche darstellt, aber als künstler-atelier genutzt werden kann. der verkäufer meinte auch, dass diese sogn. nebenfläche als arbeitszimmer genutzt werden kann oder pflegepersonal dort untergebracht werden kann. jedoch dürfe man diese nebenfläche nicht an außenstehende personen vermieten? wie sieht das rechtlich aus? wie ist eine solche nebenfläche juristisch definiert? darf man als rentnerin in einer solchen nebenfläche als arbeitszimmer nutzen? ich habe im internet keine richtige definition finden können. wäre sehr dankbar, wenn jemand sich genau mit diesem thema auskennt und mir antworten kann!!! danke!
Also, eine Nebenfläche bei einer ETW wäre z.B. ein Kellerraum oder ein Dachspeicher, der z.B. mal nicht die volle Raumhöhe aufweist, solche Räume können zwar wohn- oder büromäßig genutzt werden, aber beim Vermieten müssen sie eindeutig als Nebenräume erkennbar in den Vertrag integriert werden, sonst könnte später eine Reklamation darauf begründet werden, daß z.B. ein Kellerraum zu wenig Fensteröffnungen hat usw. Wohnflächen sind generell alle Wohnräume, die eine gewisse Mindesthöhe aufweisen und echt bewohnbar sind, also keine Kellerräume. Auch Terrassen und Balkone gelten als Wohnflächen, diese werden flächenmäßig jedoch mit Abschlägen angesetzt, je nachdem wie weit sie überdacht sind. Auf die schnelle war dies mein Abriss der Gedanken dazu. Bitte schau Dir die Wohnung mit allen Nebenflächen selber an, und beurteile, wie Du sie nutzen möchtest. Eigennutzung ist selbstverständlich weitgehend erlaubt. Naja, in den Teilungserklärungen kann durchaus auch ein Bewohnungsverbot für bestimmte Räume, etwa keller oder Dachboden, vereinbart sein, und daran muß man sich in der Regel leider halten.
Viele Grüße, Ernst.
@ ernst: vielen dank für die schnelle antwort!
es handelt sich bei der nebenfläche um einen neuen anbau, der sogar eine eigene haustür hat, jedoch nicht mit der wohnung in der 1. hochpaterre verbunden ist. dieser moderne anbau hat sogar sehr hohe decken … er ist also bewohnbar. ich verstehe nur nicht, warum die verkäuferin in das expose schreibt, dass dieser raum keine wohnfläche, sondern eine nebenfläche darstellt. wenn man diesen raum als arbeitszimmer nutzt oder als atelier ist es doch eine wohnfläche?! kann es ggf. daran liegen, dass die verkäuferin diesen anbau sonst baurechtlich nicht errichten hätte können? … weil nebenan relativ nah häuser stehen?
vielleicht kannst du mir sagen wo genau man eine juristische definition dazu findet? oder an wen man sich in bei einer solchen frage am besten wendet? bis jetzt erscheint die nebenfläche ungenutzt … was mich ein wenig wundert. nicht, dass man nachher die etw kauft und die fläche nicht nutzbar ist, weil es rechtlich gar nicht zugelassen ist … dann wäre die wohnung nämlich viel zu klein.
mfg
Hmm, ok, bei der genauen Angabe kann ich mir jetzt viel mehr drunter vorstellen. Ja, es könnte sich natürlich um so manches handeln bei dem Anbau:
ungenehmigter SChwarzbau, entweder von der Baubehörde toleriert oder womöglich sogar mit Auflagen versehen, z.B. Abbruch (Anruf beim Bauamt der Gemeinde klärt das evtl.) oder, was ich für wahrscheinlicher halte, das Gebäude wurde als irgendwas genehmigt, was nicht Wohnfläche ist. Dann soll der Verkäufer bitte die Baugenehmigung dafür herausrücken, und was da drinsteht, gilt. z.B. Schuppen, Garage, Werkstatt, Fahrradeinstelle, Ausstellungsraum, Laden, etc. Wenn etwas gewerbliches, dann könntest das ja evtl. erfüllen, wenn aber Lagerschuppen, dann muß man eine Nutzungsänderung beim Bauamt beantragen. In dem Fall vorher gut überlegen, welche Nutzung man für sich will, denn die Wohnnutzung dürfte ja von vorneherein schwierig zu bekommen sein. Andererseits mußt auch immer bedenken, wenn es ein Atelier (ein gewerbliches) wird, so lebt man mit dieser Nutzungseinschränkung bis zu einem eventuellen Verkauf, der ja dann auch u.U. geringeren Erlös bringt. Also die Baugenehmigung muß der Verkäufer noch haben, falls nicht, schnurstracks aufs Bauamt und um Akteneinsicht bitten, mit Hinweis darauf, daß der Eigentümer eine Geheimniskrämerei um das Bauwerk macht, solche Verdachtsmomente interessieren die Bauamtsleute immer. Jeder deckt gerne einen Schwarzbau auf, das ist bei denen im Blut. Bei der Berechtigung zur Akteneinsicht könnte Dir ggf. auch der unmittelbar angrenzende Nachbar helfen. Dieser hat auch ohne Kaufabsicht, als „Beteiligter“ höhere Rechte als ein Außenstehender. Überhaupt wäre ein Gespräch mit ihm interessant. Wenn man sich als netter neuer Nachbar vorstellt, kann das ja sowieso ganz gut sein.
Steht das Objekt im Internet zum Anschauen? Ich könnte als Interessent eine bohrende Frage stellen.
Gruß, Ernst.
sorry, kann ich leider nicht weiter helfen.um auf der sicheren seite zu sein,muss unbedingt ein notar gefragt werden.
gruss katharina
Hallo,
in so einem speziellen fall,ist es immer besser, 2 anwaelte zu fragen um sich abzusichern.bevor unterschrieben wird, auf jeden fall einen unabhaengigen notar fragen.
gruss katharina