Unterschiede Betreuungs- und Patientenverfügung

Hallo Experten,

nachdem meine Mutter zur Zeit miterlebt, wie das Alter und dessen Nebeneffekte eine Bekannte beschäftigen interessiert sie sich dafür diese Situation für sich zu vermeiden…

Sie hat deswegen schon eine Patientenverfügung aufgesetzt.
Wenn ich das nun richtig verstehe ist die dazu da, dass die authorisierten Personen die Entscheidungen treffen zu welchen Medizinischen Mitteln gegriffen wird oder was nicht angewendet wird - sollte sie selbst nicht mehr entscheiden können…

Nicht so klar gestaltet sich für mich die Betreuungsverfügung, die sie jetzt auch noch aufsetzen will…
Was genau verbirgt sich dahinter? Die Verwaltung der Betreuung oder der Betreuungsauftrag an sich?
Also: Müsste ich im Falle der Notwendigen Betreuung selbst betreuen oder bin ich damit beauftragt jemanden zu suchen und engagieren bzw die Einweisung in ein Pflegeheim einzuleiten?

Vielen Dank schon mal für die Beseitigung meiner Unklarheiten.

Grüße
Munich

Hallo,

die Betreuungsverfügung ist eine bloße Anregung an das Betreuungsgericht im Falle eines Betreuungsverfahrens einen konkreten Betreuer zu bestellen, oder auch bestimmte Personen nicht zum Betreuer zu bestellen.

Dieses Verfahren hat zwei Nachteile: Einerseits bindet so eine Verfügung das Gericht nicht, und zweitens setzt sie voraus, dass ein gerichtlicher Betreuer bestellt wird, der dann auch der entsprechenden gerichtlichen Kontrolle unterliegt (was man positiv wie negativ sehen kann, auf jeden Fall aber in zusätzlicher Arbeit und ständiger, oft langsamer Abstimmung mit dem Gericht mündet.

Daher verwendet man eine solche Betreuungsverfügung heute eigentlich nur noch im Sinne eines zusätzlichen „Sicherheitsgurts“ im Rahmen einer Vorsorgevollmacht, die direkt einen oder mehrere Bevollmächtigte unter der Voraussetzung des Eintritts entsprechender auslösender Faktoren bevollmächtigt genau in dem Umfang tätig zu werden, der von der Vollmacht umfasst ist, wobei auch Dinge umfasst sein können, die bei einer gesetzlichen Betreuung einem Richtervorbehalt unterfallen würden, z.B. lebensgefährdende Behandlungen nach § 1904 oder freiheitsenziehende Maßnahmen nach § 1906 BGB.

Angesichts der Tragweite einer solchen Bevollmächtigung, die auch immer für den konkreten Einzelfall passen muss, empfehle ich dringend, sich bei einem Anwaltskollegen oder Notar hierzu vorab beraten zu lassen.

Gruß vom Wiz

Hallo,

beraten lassen kann man sich kostengünstig bzw. umsonst bei Sozialberatungsstellen wie Diakonie usw.

Was die Vorsorgevollmachten angeht, so muss man darauf gefasst sein, dass sich wirklich niemand darum schert !! Banken, Versicherungen, Behörden, Ärzte usw. verlangen in der Regel eine Betreuungsvollmacht, ausgestellt vom Betreuungsgericht. Diese Betreuungsvollmacht muss ja nicht zwangsläufig alle Lebens- und Sterbebereiche umfassen, sondern nur die vorerst nötigen.

Liebe Grüße
Hagazussa

Hallo,

da Du schon nicht mal die korrekten Begrifflichkeiten kennst, disqualifiziert sich der Rest deines Beitrags schon von selbst. Vorsorgevollmachten - die nach entsprechender fachlich qualifizierter Beratung - ordnungsgemäß und im richtigen Umfang erstellt worden sind, sind durchaus brauchbare Instrumente, die auch regelmäßig anerkannt werden. Hin und wieder braucht es etwas Nachdruck, aber das ist halt wie immer im Leben.

Es schadet natürlich nie - und darauf wird auch in jeder anständigen Beratung hingewiesen - insbesondere bzgl. Konten und Depots eine Vollmacht auf dem Bankformular auszustellen.

Aber es ist vollkommen ilusorisch für alle denkbaren Fälle gesonderte Vollmachten auszustellen.

Ansonsten solltest Du mal ein Blick in mein anderes Posting zum Thema werfen. Die Betreuung nach BGB hat nämlich diverse Nachteile gegenüber der Vorsorgevollmacht. Das Gerichte teilweise immer noch gerne trotzdem Betreuungen einrichten, obwohl Vollmachten existieren, ist ein wohl hinzunehmendes Übel, wenn wenigstens der Bevollmächtige eingesetzt wird (soweit es nicht darum geht, genau den wegen Verfehlungen los zu werden). Aber rechtlich in Ordnung oder sogar geboten ist dies nicht.

Gruß vom Wiz

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