Hallo,
einmal davon abgesehen, dass das Thema muslimische Opferschlachtung mit der Ausgangsfrage nur indirekt etwas zu tun hat - zur Versachlichung der Diskussion hier eine Webseite, die ausführlich über Kurban (das muslimische Schlachtopfer) informiert: http://www.muslimehelfen.org/wissen-tun/info-materia… - und die doch etwas pauschal geratenen Aussagen von songbird etwas zurecht rückt.
Zur Rechtslage in Deutschland: gemäß § 4a Abs.1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) ist Schächten (das Gesetz spricht hier konkret von „Schlachten ohne Betäubung“) in Deutschland grundsätzlich verboten. Gemäß Abs. 2 darf eine Ausnahmegenehmigung nur erteilt werden soweit es erforderlich ist, den Bedürfnissen von bestimmten Religionsgemeinschaften zu entsprechen, denen zwingende religiöse Vorschriften den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen.
Selbstverständlich werden solche Ausnahmegenehmigungen nur auf Antrag und nur ausgebildeten muslimischen Metzgern erteilt. Sicher kommt es vor, dass gegen das Gesetz verstoßen und ‚schwarz‘ geschlachtet wird, aber auch Nichtmuslime halten sich bekanntlich nicht alle an das Tierschutzgesetz. Dass das Schächten nur „im Promillebereich“ von Profis vorgenommen wird, mag vielleicht auf die Muslime weltweit zutreffen (ich halte die Aussage trotzdem für zweifelhaft) - in Deutschland jedenfalls ist es eher umgekehrt.
Nun ist es auch nicht so, dass die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 4a II.2 TSchG eine häufige Praxis wäre. Die weitaus meisten Muslime in Deutschland sind nämlich der Ansicht, dass eine Elektroschock-Kurzzeitbetäubung des Tieres vor dem Schächten durchaus akzeptabel ist und orthodoxe Juden importieren idR koscheres Fleisch. Die Elektroschock-Kurzzeitbetäubung ist nicht-invasiv, d.h. sie selbst fügt dem Tier (anders als die gängige Bolzenschuss-Methode) keine Verletzungen oder sonstige dauerhafte Schäden zu aber schaltet zuverlässig das Schmerzempfinden aus. Nur wenige muslimische Gruppierungen und streng orthodoxe Juden sehen Fleisch aus Schächtungen unter Elektroschock-Kurzzeitbetäubung als nicht halal bzw. koscher an.
Abschließend noch meine persönliche Meinung zu dem Thema: es ist an der Zeit (insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in das Grundgesetz 2002, Art. 20a GG), den erwähnten Ausnahmetatbestand des § 4a II.2 TSchG ersatzlos zu streichen - der ohnehin mit Europarecht (EU-Richtlinie 93/119/EG vom 22.12.1993) kollidiert. Eben dies hat auch die Bundestierärztekammer (BTK) wiederholt gefordert. Wer meint, kein Fleisch von schmerzfrei geschlachteten Tieren essen zu dürfen, soll in Gottes oder Allahs Namen halt Vegetarier werden. Ein solches Ergebnis einer Güterabwägung zwischen Tierschutz und Freiheit der Religionsausübung halte für durchaus zumutbar und gerechtfertigt.
Freundliche Grüße,
Ralf