Hallo duck,
Doch, diese 28,61 (im Westen) sind der eine zusätzliche Entgeltpunkt.
hmm, dann müsste doch theoretisch jede Mutter gleich viel Geld
pro Kind bekommen. Hast du vielleicht eine Erklärung, woher
die unterschiedlichen Beträge kommen könnten?
.Hallo @Sally,
Theorie und Praxis sind doch recht unterschiedlich.
Bleiben wir mal beim bis zum 30.6.2014 geltenden Recht.
Allgemein ist bekannt, das es für vor dem 1.1.1992 geborene Kinder 1 Erziehungsjahr, danach 3 Erziehungsjahre gibt. Landläufig wird ein Erziehungsjahr als 1 Entgeltpunkt angesehen.
Dem ist aber nicht so,
Für jeden Kalendermonat Kindererziehungszeit gibt es 0,0833 Entgeltpunkte, also maximal 0,9996 Entgeltpunkte. Aber lassen wir mal diese Rundungsdifferenz außer Betracht.
Wenn in den 12 bzw. 36 Kalendermonaten für die Mutter weitere eigene Entgeltpunkte, z.B. weil sie erwerbstätig war, zu berücksichtigen sind erfolgt in den Monaten des Zusammentreffens eine Höchstbegrenzung auf die für dieses Kalenderjahr geltende Beitragsbemessungsgrenze bzw. auf 1/12 monatlich.
Hier kann es passieren –und es passiert häufig- das der Wert der Kindererziehungszeit den Maximalwert von 0,9996 nicht mehr erreicht.
Dies kann bei Mutter A anders sein als bei Mutter B, da die Erwerbsbiographie der Betroffenen unterschiedlich verläuft.
Schon allein aus diesem Grund können und sind die Entgeltpunkte für Kindererziehung nicht vergleichbar. Eine wesentliche Differenzierung kann auch entstehen wenn die Mutter A eine abschlagsfreie Rente bezieht, die Mutter B aber eine Rente mit Abschlag (z.B. 10,8%).
Vom Abschlag sind auch die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten betroffen.
Natürlich gibt es auch noch weitere Konstellationen die den Maximalwert für Kindererziehungszeiten beeinflussen können.
Bei den Veränderungen zum 1.7.2014 kommt es auf den Rentenbeginn an.
Für Neurentner ab 1.7.2014 wird das zweite Jahr als Kindererziehungzeit berücksichtigt. Wie schon bisher kommt es dann ggf. zu den gleichen Sachverhalten wie bisher, wobei die Wahrscheinlichkeit, daß die Frau wieder erwerbstätig ist, höher ist.
Bei den Altrenterinnen mit Rentenbeginn vor dem 1.7.2014 gilt das bisher Geschriebene nicht
Diese Altrentner erhalten kein zweites Erziehungsjahr. Damit werden Berechnungen, ob diese Jahr mit anderen Zeiten zusammentrifft, ob die Rente einen Abschlag enthält usw., entbehrlich.
Die Altrenter erhalten schlicht und einfach einen Zuschlag von 1,0000 Entgeltpunkte zu ihrer Rente.
Das war es dann.
Gruß von TrixiMaus