Unterschlagung wird nicht verfolgt, Gegenforderung muss aber erfüllt werden

Hallo,

angenommen, jemand hat im Dezember 2015 ca. 1200,- € unterschlagen. Die Tat wäre auch nachweisbar, aber laut einem bekannten Rechtsanwalt würde es keinen Sinn machen, Anzeige zu erstatten, weil die Staatsanwaltschaft Taten, die älter als 6 Monate sind, nicht verfolgen würde. Nun ist es aber so, dass der Täter Gegenforderungen gegen mich hat, die noch nicht verjährt sind. Kann es wirklich sein, dass die noch nicht verjährten Gegenforderungen erfüllt werden müssen, während die Unterschlagung nicht dagegen aufgerechnet werden kann?

Danke
Andromedes

Weiß ich nicht, aber hier geht es doch anscheinend nicht um Verjährung der Strafverfolgung (oder wie sich das genau nennt), sondern um Verjährung der Forderung.

Ob diese Forderung verjährt ist, hängt ja von anderen Dingen ab, z. B. ob die Summe nachweislich eingefordert wurde oder so.

Falls der Täter seine Gegenforderungen geltend macht, würde ich immer diese Unterschlagung erwähnen, jedes Mal, und auch deren Nachweisbarkeit, und zwar möglichst nüchtern und sachlich. - Ob sich das juristisch auswirkt, weiß ich nicht, aber vielleicht verliert der Täter ja den Mut.

Hallo!

das kann auch nicht sein.
Eins wäre die Strafverfolgung und ob die Aussage des Anwalts zutreffend ist, kann ich nicht sagen. Sie kommt mir seltsam vor.
Die Staatsanwaltschaft muss ermitteln wenn man eine Straftat anzeigt. Unterschlagungen werden oft spät entdeckt.
Was sein kann, man verneint ein öffentliches Interesse und verweist auf die Möglichkeit der Privatklage.

das andere ist aber das zivilrechtliche. Hier kann man aufrechnen, natürlich. Wie mit jeder Gegenforderung die man hat. Nur kann es natürlich Probleme geben wenn die Gegenseite die Unterschlagung bestreitet und deshalb die Gegenforderung nicht anerkennt.
Letztlich müsste man klagen (bzw. der der Geld haben will) und dann muss sich ein Richter darum kümmern.

MfG
duck313

Ich muss noch mal was klarstellen.
Dezember 2015 klingt doch sehr nach bereits eingetretener Verjährung. Zivilrechtlich sowieso, strafrechtlich auch ( 3 J, sofern nicht 5 J… gelten sollten.
Also kann man nicht gegenrechnen und muss die Forderung bezahlen.

Dass die Staatsanwaltschaft keine Taten verfolgt, die mehr als sechs Monate in der Vergangenheit liegen, ist natürlich grober Unfug. Mit der Frage, ob und ggf. mit welchen Folgen der Anspruch auf Rückzahlung des unterschlagenen Geldes verjährt ist, hat das aber ohnehin nichts zu tun.

Ob der Anspruch auf Rückzahlung verjährt ist, hängt hier vermutlich von der Kenntniserlangung ab. Die Verjährungsfrist beginnt (etwas vereinfacht gesagt) mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist (hier: Dezember 2015) und der Gläubiger (hier: das Opfer der Unterschlagung) davon Kenntnis erlangt (§ 199 Abs. 1 BGB). Verjährung tritt dann frühestens nach drei Jahren ein (§ 195 BGB). Hat also der Gläubiger erst im Januar 2016 oder später von der Verjährung erfahren, könnte sein Rückzahlungsanspruch frühestens mit Ablauf des 31.12.2019 verjähren. Sollte er schon im Dezember 2015 davon gewusst haben, wäre Verjährung möglich; die Verjährung könnte aber auch gehemmt sein (§ 204 BGB). Unter Umständen kommt auch ein Neubeginn der Verjährung in Betracht (§ 212 BGB).

Darauf wird es in deinem Fall aber vielleicht gar nicht ankommen. Denn die etwaige Verjährung schließt die Aufrechnung nicht aus, wenn der Anspruch, mit dem aufgerechnet werden soll, in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte (§ 215 BGB).

Wie hoch sind die beiden Ansprüche denn?

Nur zur Klarstellung: Die Unterschlagung ist kein Privatklagedelikt (§ 374 StPO). Möglich ist aber natürlich eine zivilrechtliche Klage.

An dich als Experte möchte ich gern die Frage richten, ob §§ 73 ff. StGB irgendwie hilfreich sein könnten.