Unterschrift Arbeitszeugnis

Hallo,
habe hier und bei Google auf folgende Frage keine Antwort gefunden:
Gibt es bei Arbeitszeugnissen auch Anforderungen an die unterschreibende Person (z.B.Geschäftsführer)?
Meine Frau hat ein Arbeitszeugnis erhalten mit folgender Unterschrift:

Ort, Datum = maschinengeschrieben
Firmenname = maschinengeschrieben
K = handschriftlich und nicht ausgeschrieben
i.A. Name = maschinengeschrieben (hier ist der Name ausgeschrieben).

Das Ganze auf normalem Firmenbogen, also ohne Hinweis auf Geschäftsleitung/Personalabteilung o.ä.

Ist das ok? Habe ich so noch nie gesehen. Vielen Dank für Antworten.

Keine Ahnung, was erlaubt ist, sein soll und was wie nicht.

Meine Arbeitszeugnisse sind wie der Arbeitsvertrag auch in der gleichen Weise unterschrieben: Firmenname eingedruckt im Formular, Unterschrift handschriftlich vom Chef, Vorname abgekürzt, Nachname ausgeschrieben.

Ob das beim ArbeitsZEUGNIS so relevant ist?

Beim ArbeitsVERTRAG würde ich mir da schon mehr „Sorgen“ machen …

Chris

Hallo Peter,

Hab Abhilfe, zu deiner Frage.

So sollte Ihr Arbeitszeugnis aussehen.
BAG Urteil: Form des Arbeitszeugnisses
Das Arbeitszeugnis spielt bei der Bewerbung des Arbeitnehmers eine erste wesentliche Rolle. Es stellt einen wichtigen Faktor im Arbeitsleben dar. Einerseits muss es wahr sein - andererseits darf es das weitere Fortkommen des früheren Mitarbeiters nicht ungerechtfertigt erschweren. Das Bundesarbeitsgericht hat seine äußere Form bestimmt (5AZR 182/92 ):

Es sei haltbares Papier von guter Qualität zu benutzen. Das Zeugnis müsse sauber und ordentlich geschrieben sein und dürfe keine Flecken, Radierungen, Verbesserungen, Durchstreichungen oder ähnliches enthalten.

Die äußere Form des Zeugnisses müsse außerdem so gestaltet sein, dass es nicht einen seinem Wortlaut nach sinnentstellenden Inhalt gewinne. Durch die äußere Form dürfe nicht der Eindruck erweckt werden, der ausstellende Arbeitgeber distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärung.

Es müsse mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestattet sein, aus dem der Name und die Anschrift des Ausstellers erkennbar seien. Der Unterschrift sei ein Firmenstempel beizufügen. Ferner könne der Mitarbeiter auch beanspruchen, dass das Zeugnis in einheitlicher Maschinenschrift abgefasst werde. Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 3.März 1993 - 5 AZR 182/92

Auch nachzulesen bei:
http://www.arbeitszeugnis-info.de/index_visit.htm?in…

mfg
Wolfgang

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Weisungsbefugt
Hallo,

ich habe gerade keine Quelle zur Hand, aber meines Wissens nach muss der Unterzeichnende lediglich weisungsbefugt gegenüber dem zu beurteilenden gewesen sein. Also idR. Abteilungsleiter oder Geschäftsführung.

Merke: Ohne Kürzel darf idR. nur der Geschäftsführer unterschreiben, alle anderen haben durch Kürzel wie i.A., i.V., ppa. etc. ihre Position zu beschreiben.

Gruß

Matthias

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