Unterschrift bei Schulanmeldung? !

Brauch man bei Scheidungskindern die Unter-
schrift von beiden Erziehungsberechtigten oder
kann man das umgehen, was schreibt das Gesetz
vor?

Guten Tag,
also wir haben in Berlin und Brandenburg die Erfahrung gemacht, dass die Unterschriften beider (geschiedenen) sorgeberechtigten Elternteile bei Kita- und Schulanmeldung nötig war. Ätzend aber wahr. kann ja sein dass der Elternteil der nicht mit dem Kind zusammen lebt mit Schulart oder -ort nicht einverstanden ist…
Gruß

Moin,

Brauch man bei Scheidungskindern die Unter-
schrift von beiden Erziehungsberechtigten

hab bei meinem ersten Beitrag Blödsinn geschreiben!
Man braucht (zumindestens in NW) beide Unterschriften, was leider oft genug von einer der Parteien genutzt wird um Stres zu machen.

Gandalf

Guten Tag,

wenn das gemeinsame Sorgerecht besteht, müssen beide unterschreiben. Alternativ sind Kopien der Gerichtspapiere, dass das alleinige Sorgerecht besteht, vorzulegen.

MfG
GWS

Brauch man bei Scheidungskindern die Unter-
schrift von beiden Erziehungsberechtigten oder
kann man das umgehen, was schreibt das Gesetz
vor?

Ort: RLP
Nr. 1 - woher soll die Schule wissen, dass die Eltern geschieden sind?
Nr. 2 - auf „unseren“ Schulanmeldungen (Grundschule genau wie Gymnasium) steht genau wie auf den Zeugnissen: Unterschrift eines Erziehungsberechtigten.

Es hat absolut niemand interessiert ob es einen 2. Sorgeberechtigten gibt.
Und bei 200 neuen Schülern jährlich, immer überprüfen ob die 2. Unterschrift 1. richtig 2. notwendig ist werden wohl viele Schulen nicht machen.

Krümelchen

Hallo,

Ort: RLP

Das Bundesland dürfte bei dieser Frage unerheblich sein.

Nr. 1 - woher soll die Schule wissen, dass die Eltern
geschieden sind?

Kann sie nicht wissen - es sei denn, man sagt es ihr.

Nr. 2 - auf „unseren“ Schulanmeldungen (Grundschule genau wie
Gymnasium) steht genau wie auf den Zeugnissen: Unterschrift
eines Erziehungsberechtigten.

Bei Zeugnissen, Klassenarbeiten, etc. ist es keine so wichtige / einschneidende / lebensentscheidende „Maßnahme“, dass dort zwei Unterschriften verlangt werden müssten. Die Schule darf davon ausgehen, dass das gemeinsam ausgeübte Sorgerecht eben auch die Kommunikation zwischen den Sorgeberechtigten einschließt.

Bei „wichtigen“ Dingen (Schullaufbahnentscheidung, Klassenkonferenz zu Ordnungsmaßnahmen (die z.B. einen Schulverweis nach sich ziehen könnte), Operationen (klar, das betrifft nicht den Schulbereich, einfach nur noch ein Beispiel) soll die Entscheidung durch beide Sorgeberechtigten getroffen werden (dokumentiert durch Unterschrift).

Es hat absolut niemand interessiert ob es einen 2.
Sorgeberechtigten gibt.
Und bei 200 neuen Schülern jährlich, immer überprüfen ob die
2. Unterschrift 1. richtig 2. notwendig ist werden wohl viele
Schulen nicht machen.

Und wenn der zweite Sorgeberechtigte mitbekommt, dass dort ohne ihn eine Entscheidung getroffen wurde, ist „Nummer 1“ in Erklärungsnot, warum dies ohne „Nummer 2“ geschehen ist, warum „Nummer 1“ eine Unterschrift gefälscht hat, warum…
Straf- / Familienrechtlich relevant wird es für den „Fälscher“, nicht für die Schule.
Der hier (sicher fiktive…) Fall unterstellt ja auch, dass die Sorgeberechtigten nicht gemeinsam zu einer Entscheidung kommen. Da wird die übergangene „Nummer 2“ sicher hellhörig werden, wenn die Schulwahl ansteht / vorgenommen wurde & keine Rücksprache (+ Unterschrift) erfolgte.

Ansonsten gilt:
die Eltern sind uneinig (über „wichtige“ Dinge)?
==> das Familiengericht kann (auf Antrag eines Elternteils) die Entscheidung einem Elternteil übertragen (vgl. § 1628 BGB)

Guten Abend,

Es hat absolut niemand interessiert ob es einen 2.
Sorgeberechtigten gibt.
Und bei 200 neuen Schülern jährlich, immer überprüfen ob die
2. Unterschrift 1. richtig 2. notwendig ist werden wohl viele
Schulen nicht machen.

Nein, machen sie oft auch nicht. ABER: wenn der nicht gefragte Elternteil irgendwann nachfragt und es sich herausstellt, dass er seine Zustimmung nicht gegeben hat, kann die Schulleitung bzw. das Sekretariat Ärger bekommen. An unserer Schule wird einfach danach verfahren: haben beide Eltern den gleichen Nachnamen wird nicht gefragt, haben sie unterschiedliche Namen (bzw. das Kind einen unterschiedlichen Namen zu den Eltern) dann wird gefragt.

MfG
GWS

Guten Abend,

im Prinzip schreibst du das gleiche wie ich (sorry, hatte deinen Beitrag erst übersehen), lediglich hier lehrt mich die Erfahrung etwas anderes:

Straf- / Familienrechtlich relevant wird es für den
„Fälscher“, nicht für die Schule.

Die Schule (bzw. die Verwaltung und/oder die Schulleitung) bekommen schon Ärger, wenn auch keine mit dem Gericht, lediglich mit der übergeordneten Schulbehörde.

MfG
GWS