Unterschriftsberechtigung in Firmen

Hallo Jura-Experten,

wir sieht es mit Unterschriftsberechtigungen aus in einer GmbH? Wir sind ja ein Startup. Unsere Vertriebsfrau fängt gerade an mit Mailinglisten und Vertriebsaufbau. Jetzt stellt sich uns die Frage, wie und wer zu unterschreiben hat.

Der Geschäftsführer immer bei Geschäftsbriefen?
Und die Vertriebsleiterin? : i.A., ppa. wie ist das korrekt?

Mit Dank im voraus für eure Hilfe,

Barbara

Hallo Jura-Experten,

wir sieht es mit Unterschriftsberechtigungen aus in einer
GmbH? Wir sind ja ein Startup. Unsere Vertriebsfrau fängt
gerade an mit Mailinglisten und Vertriebsaufbau. Jetzt stellt
sich uns die Frage, wie und wer zu unterschreiben hat.

Der Geschäftsführer immer bei Geschäftsbriefen?

Immer ohne Zusatz.

Und die Vertriebsleiterin? : i.A., ppa. wie ist das korrekt?

i.A. ohne Bevollmächtigung
i.V. bei Vollmachten (schriftlich!)
ppa. wenn Prokura erteilt.

Mit Dank im voraus für eure Hilfe,

Barbara

Hi Barbara,
die Unterschriftsberechtigung müßt ihr intern in eurer GmbH festlegen. Wer darf was unterschreiben…
Die klassischen Kürzel sind:
i.A. (im Auftrag) = so unterschreibt jeder Sachbearbeiter, der von der Geschäftsführung/Betriebsleitung ein Aufgabengebiet zugeteilt bekommen hat und grundsätzlich auf Anweisung arbeitet. Er kann aber auch selbständig mit i.A. unterschreiben, wenn er die Generalvollmacht hat, um z.B. Büromaterial zu bestellen, also im Rahmen seiner Befugnisse unterschreibt.
i.V. (in Vertretung) unterschreibt derjenige, der im Namen der Geschäftsleitung (letztlich also der GmbH) handelt.
ppa. (per prokura) unterschreibt der Bevollmächtigte, der im Rahmen seiner Bevollmächtigung für die GmbH zeichnen darf.

Üblicherweise unterschreibt der Geschäftsführer selbst ohne Zusatz eines Kürzels, gibt aber seinen Titel/Funktion als Geschäftsführer an.
Gesellschafter sind für die GmbH nicht zeichnungsberechtigt.
Gruß,
Francesco

Hallo Christian,

toll, Danke für die prompte Antwort.

Das heißt, man muss der Vertriebsleiterin erst eine schriftliche qualifizierte Vollmacht erteilen, damit sie i.V. unterschreiben darf, oder?

Beste Grüße, Barbara

Danke auch dir, Francesco:smile: (o.T.)
o.T.

Ja - am besten notariell beglaubigen lassen.

Christian

Um da Ordnung reinzubringen:
Hi,

die Art der Unterzeichnung ist irrelevant. I.A. und i.V. haben sich vor vielen Jahren eingebürgert, ebenso ppa.

Grundsätzlich ist zu sagen, daß Handlungsvollmacht und Prokura erteilt werden müssen, wobei die Prokura nur vom Inhaber oder dessen gesetzlichen Vertreter (Geschäftsfüher) erteilt werden kann. Laut Handelsrecht unterzeichen Geschäftsführer einer GmbH (wo auch sonst) nur (alle) gemeinsam rechtsverbindlich. Im Handelsregister (entsprechend dem Gesellschaftsvertrag) kann aber auch abweichendes eingtragen werden, z.B. Geschäftsführer allein oder nur gemeinschaftlich mit einem Prokuristen oder Geschäftsführer. Prokuristen hingegen können grundsätzich allein vertreten, wobei aber üblich ist, daß Prokuristen Mit einem anderen Prokuristen oder einem Geschäftsführer rechtsverbindlich unterschreiben müssen. Auch dies ist im Handelsregister nachzulesen bzw. zu verewigen .

Die Handlungsvollmacht ist eine schwächere Vertretungsbefugnis als die Prokura, näheres nachzulesen im HGB. Die juristisch verklausulierte Formulierung lautet, daß der Prokurist Rechtsgeschäfte vornehmen darf, die für ein Handelsgewerbe üblich sind, während der Handlungsbevollmächtigte nur machen darf, was ein DERARTIGES Handelsgewerbes üblich ist. Ein Beispiel: Mietvertrag rechtsverbindlich unterschreiben kann nur ein Prokurist, außer es handelt sich um ein Maklerbüro. Ein HV-Mensch darf ansonsten keine Bürgschaften oder Wechselverbindlichkeiten eingehen.

Die Prokura ist im Handelsregister zu verzeichnen und die Unterschrift des Prokuristen beim Notar zu hinterlegen, während die Handlungsvollmacht fallweise und vorübergehend erteilt werden kann und keiner öffentichen Bekanntmachung (wie Handelsregister)bedarf. Sie ist daher für den Außenstehenden nicht zu durchschauen und zu prüfen. Grundsätzlich kann der HV-Mensch allein vertreten, was aber intern meist anders geregelt ist (z.B. zusammen mit einem Prokuristen oder Geschäftsführer).

Das meiste steht etwas exakter im HGB §§48-56 (glaube ich).

Komplizierte Sache das, immer wieder hart für unsere Azubis.

Noch Fragen?

Gruß
Christian,
selber Handlungsbevollmächtigter.

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hi,

wenn du kaufmann i.s.d. HGB bist (ins HR eingetragen!), dann bedeute allgemeine handlungsvollmacht zeichnung i.V. für diese sollte schon was schriftliches existieren. notariell musst du das nicht machen. bedenke auch im aussenverhältnis lässt sich vertretung (egal welche) immer schlecht oder gar nicht beschränken, im innenverhältnis zum vertretungsberechtigten (der sicher angestellter ist), lässt sich das natuerlich regeln.

bedeutet:

angestellter x mit prokura kann im aussenverhältnis jeden scheiss im namen des vertretenden abschliessen. im innenverhältnis (arbeitsvertrag) steht aber, das er als prokurist nur geschäfte der und der art bis der höhe machen kann, nun wird er sicherlich nicht im aussenverhältnis dagegen verstossen, weil sonst kündigungsgrund und zivilrechtlicher ausgleich droht.

prokura muss ins HR eingetragen werden. ein einzelunternehmen, das nicht ins HR eingetragen ist (kleingewerbetreibender) und somit kein kfm. ist, kann keine prokura verteilen…

grüsse

vom showbee

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Meine Handlungsvollmacht sieht so aus …
Hallo,

ich bin Abteilungsleiter und habe Handlungsvollmacht (i.V).
In dem entsprechend Schriftstück steht:

Hiermit erteilen wir Ihnen Handlungsvollmacht. Die Vollmacht berechtigt Sie zur Vornahme aller Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb unser Abteilung Y gewöhnlich mit sich bringt.

Gruß

Matthias

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Man soll (nicht muß) sich diese Vollmacht durch einen Notar beglaubigen lassen, damit diese Vollmacht auch vorlegen kann (Ich denke da an Grundstücksgeschäfte etc.)

Bei Kapitalgesselschaften erfolgt der Eintrag automatisch im Handelsregister. Wie ist es bei einem eingetragenen Kaufmann e.K. ?! Auch dieser wird im Handelsregister eingetragen. Eine Personengesellschaft kann sich ebenfalls in das Handelsregister eintragen lassen und unterliegt dann den Bestimmungen des HGB.

Man kann die Handlungsvollmacht für einen Prokuristen im Handelsregister beschränken (örtlich und auch wertmäßig sowie mit der Auflage einer weiteren Unterschrift).

Wenn man Geschäfte mit dato unbekannten Firmen anstrebt, sollte man sich sowieso den aktuellen Handelsregisterauszug zeigen lassen (soweit vorhanden.)

Wie ordnest Du eine Handlungsvollmacht für Grundstücksgeschäfte aller Art (Verkauf, Belastung, Pfandfreistellung etc.) ein. Diese muß meines Wissens nach notariell beglaubigt sein.

teilweise falsch!
hi christian,

Man soll (nicht muß) sich diese Vollmacht durch einen Notar
beglaubigen lassen, damit diese Vollmacht auch vorlegen kann
(Ich denke da an Grundstücksgeschäfte etc.)

aber wozu? das geschäft an sich wird doch schon notariel beurkundet.

Bei Kapitalgesselschaften erfolgt der Eintrag automatisch im
Handelsregister. Wie ist es bei einem eingetragenen Kaufmann
e.K. ?!

wie der name schon sagt, der einzelunternehmer der sich einträgt ist einzelkaufmann. die eintragung richtet sich hier nach der art des gewerbes (ob ein vom art und umfang her kaufmännisches gewerbe vorliegt).

Auch dieser wird im Handelsregister eingetragen. Eine
Personengesellschaft kann sich ebenfalls in das
Handelsregister eintragen lassen und unterliegt dann den
Bestimmungen des HGB.

also: oHG, KG, Stille Gesellschaft = Eintragungspflichtig
die personengesellschaft GbR ist nicht eintragungsfähig, weil aus ihr mit eintragung eine oHG würde. bei einzelunternehmern siehe oben.

Man kann die Handlungsvollmacht für einen Prokuristen im
Handelsregister beschränken (örtlich und auch wertmäßig sowie
mit der Auflage einer weiteren Unterschrift).

das HGB unterscheidet zwei verschiedene vollmachten! einmal regelt es die prokura und einmal die allgemeine handlungsvollmacht. das sind 2 verschiedene sachen, wobei die prokura weitgreifender ist.

zur beschränkung: IRRTUM! die prokura lässt sich nach aussen hin NICHT beschränken (es lässt sich ins HR nicht eintragen, das prokurist x nur geschägfte bis zu 10.000,- abschliessen darf!!!), es gibt zwar die möglichkeit der filialprokura (da muss der kaufmann aber auch wirklich in mehrere HR eingetragen sein mit seinen filialen. die gesamtprokura ist nach aussen hin das einfachste (nur 2-x prokuristen zusammen sind zeichnungsberechtigt!)…

sonst: wertmässig keine beschränkung nach HGB zulässig!!!

Wenn man Geschäfte mit dato unbekannten Firmen anstrebt,
sollte man sich sowieso den aktuellen Handelsregisterauszug
zeigen lassen (soweit vorhanden.)

okay, für die generellen pessimisten und misstrauischen, denn im ernst: was sagt der HR auszug schon aus??? doch nichts über zahlungsmoral, zuverlässigkeit und service… :wink:

grüsse

der showbee

Wie ordnest Du eine Handlungsvollmacht für
Grundstücksgeschäfte aller Art (Verkauf, Belastung,
Pfandfreistellung etc.) ein. Diese muß meines Wissens nach
notariell beglaubigt sein.

das liegt aber daran, das zur eigentumsübertragung der veräusserer persönlich erscheinen muesste. bei der notariellen beurkundung wird ja nicht nur die unterschrift geprüft, sondern der notar geht auch jeden punkt des geschäftes mit den vertragspartnern durch, deswegen muss, wenn jemand anderes als der eigentümer ein grundstücksgeschäft vornehmen will, eine notariell beglaubigte vollmacht zeigen! in der praxis ist es dann natuerlich einfacher, wenn der eigentümer selber auftritt.

handlungsvollmacht ist NICHT EINTRAGUNGSFÄHIG ins HR. selbst ein prokurist braucht extra genehmigungen für grundstücksgeschäfte…

der showbee

Grundstücksverkauf
Hi,

eine Handlungsvollmacht reicht zur Vornahme von Grundstückskäufen definitiv nicht. Die Handlungsvollmacht ist gesetzlich geregelt (s.o.) und schließt derartige Geschäfte implizit aus. Dagegen kann natürlich der Grundstückseigentümer eine entsprechende Vollmacht (schriftlich) erteilen, die den Bevollmächtigten zu derartigen Geschäften ermächtigt. Das ist dann aber keine Handlungsvollmacht (wie im Gesetz geregelt) im eigentlichen Sinne.

Gruß
Christian

Wie ordnest Du eine Handlungsvollmacht für
Grundstücksgeschäfte aller Art (Verkauf, Belastung,
Pfandfreistellung etc.) ein. Diese muß meines Wissens nach
notariell beglaubigt sein.

Danke, man lernt eben immer weider dazu.

Christian

Ich spreche hier vom gewerblichen Grundstückshandel und nicht vom Kauf oder Verkauf von Grundstücken bei Privatpersonen. Eine solche Vollmacht ist dann eine Grundstücksvollmacht und keine Handlungsvollmacht.

Danke. Mittlerweile ist nun eigenlich alles gesagt.

Christian

Ich spreche hier vom gewerblichen Grundstückshandel und nicht
vom Kauf oder Verkauf von Grundstücken bei Privatpersonen.
Eine solche Vollmacht ist dann eine Grundstücksvollmacht und
keine Handlungsvollmacht.

hi,

danach hattest du doch gefragt. EXC hat dir das doch dann beantwortet. ob grundstückshandel bei privat o. kfm. formvorschriften sind die selben!

trotzdem schönen sonntag noch

showbee