Unterstand für Pferde auf Koppel erlaubt?

Hallo,

darf man für Pferde auf einer Koppel (landwirtschaftliche Nutzfläche im Außenbereich) einen überdachten und von 3 Seiten geschlossenen Unterstand zwecks Regen-/Windschutz errichten?
Wäre doch an sich landwirtschaftliche Nutzung, oder?

Danke für Tipps,
Paran

Das Baurecht unterscheidet zwischen Landwirtschaftsbetrieb und Hobby.

Ach - Baurecht ist Landesrecht.

Also:
Landwirtschaftlicher Betrieb vorhanden?
Bundesland?
Größe des Unterstandes?

Das ist sicherlich wiedermal Länderrecht und wird wahrscheinlich eine Baugenehmigung brauchen:
https://pferde.world/kreativitaet-auf-der-pferdekoppel/
Da mal was dazu wenn diese versagt werden sollte.
Und nochwas aus Ennepe:


ramses90

Hallo,

Danke schon mal.
Bundesland ist Brandenburg, ein landwirtschaftlicher Betrieb ist nicht vorhanden und bei der Größe des Unterstandes geht es um ca. 4 mal 2,5 Meter.

Gruß,
Paran

Wie wäre es denn mit einer fahrbaren Weidehütte?

Müsste wohl noch klimafest verankert werden, große Windangriffsfläche.

Hallo,

die Bauordnung ist da recht eindeutig:

§ 61

Genehmigungsfreie Vorhaben
(1) Baugenehmigungsfrei sind:

  1. folgende Gebäude oder bauliche Anlagen:
    (…)
  2. Gebäude ohne Feuerstätten im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder land- und forstwirtschaftlichen Geräten bestimmt sind, nicht unterkellert sind und nicht mehr als 150 Quadratmeter Grundfläche und nicht mehr als 5 Meter Höhe haben,

Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)

Gruß
C.

Hi paran,

üblicherweise ist ein landwirtschaftlicher Bau (Unterstand, Zaun, whatever) im Außenbereich ausschließlich privilegierten Landwirten erlaubt. Es kann Ausnahmen geben, die im Einzelfall betrachtet werden müssen.

Da muss im Ernstfall sowohl Naturschutz-, Wasserschutz- und Baurechtsamt beteiligt werden. Eventuell muss du sogar Ausgleichsmaßnahmen anbieten … ich würde an deiner Stelle entweder zum Baurechtsamt (Gemeinde oder Landratsamt) gehen und mich beraten lassen oder den Kontakt zu anderen Pferdehaltern suchen, die Unterstände auf den Koppeln haben - die haben durchaus Erfahrung damit wie man das durchbekommt

Gruß h.

Unklares Juristendeutsch. Kann man so lesen:

„die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen ODER nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren …“

oder so:

„die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen UND nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren …“

Mir scheinen die Aufzählungen mit „oder“ so gemeint, dass auf jeden Fall land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb Voraussetzung ist und dann noch eine oder ein paar Alternativen erfüllt werden müssen. Also ein Landwirt dürfte kein Gebäude für den menschlichen Unterstand errichten (Wetterschutz).

Und dann die Frage, was ist ein „Gebäude“? Gehört ein Zelt dazu?

grafik

Völlig klares Normaldeutsch.

Gebäude ohne Feuerstätten im Außenbereich, - die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,

  • nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren
  • oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder land- und forstwirtschaftlichen Geräten bestimmt sind,

nicht unterkellert sind und nicht mehr als 150 Quadratmeter Grundfläche und nicht mehr als 5 Meter Höhe haben

Um den Satz zu verstehen, muß man nicht Jurist sein, sondern nur die deutsche Sprache und ein Mindestmaß von Logik beherrschen. Es geht offensichtlich um Tiere, Ernteerzeugnisse und land- und forstwirtschaftliche Geräte. Nach „einem forst- oder landwirtschaftlichen Betrieb dienen“ ein logisches ODER zu vermuten, ergibt also schon rein sprachlogisch keinen Sinn. Die ODER-Aufzählung findet anschließend statt:
Schutz von Tieren oder Unterbringung. Danach zweite ODER-Verknüpfung: Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder Geräten.

Wird das Gebäude zu einem der o.g. Zwecke verwendet, müssen noch die abschließenden UND-Verknüpfungen erfüllt sein: kein Keller, nicht größer als 150 qm und nicht höher als 5 Meter.

Tja, was steht denn dazu in der Bauordnung?

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Servus,

in der Tat. Vorliegend allenfalls an einer Stelle erläuterungsbedürftig: Ein landwirtschaftlicher Betrieb liegt nicht „automatisch“ vor, wenn jemand Pferde hält oder irgendwas landwirtschaftlich nutzt.

Der Begriff ist zwar im BauGB anders als in anderen Rechtsbereichen recht weit gefasst, aber es bleibt im Fall Tierhaltung die Bedingung gem. § 201 BauGB, dass das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Da darf in sehr vielen Fällen der Liebhaber-Pferdehaltung ein Fragezeichen dran stehen.

Schöne Grüße

MM

Ich glaube, er wollte eher darauf aufmerksam machen, dass du die Hauptbedingung übersehen oder ignoriert hast. Denn wie auch @Aprilfisch schon schrieb:

Gruß
Christa

Dagegen spricht die Behauptung

die ganz schlicht verkehrt ist.

@anon36066145 ist bloß mit der Hierarchie der „und“-Aufzählung der Bedingungen, von denen eine einzige mit „oder“ neben einer anderen möglichen steht, nicht zurechtgekommen, und dann waren halt die anderen schuld…

Schöne Grüße

MM

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Ich habe überhaupt nichts übersehen oder ignoriert und ich bin davon überzeugt, daß er darauf nicht hinauswollte, denn a) machte die Frage nach der Definition von „Gebäude“ nicht den Eindruck, als wäre er sich der Implikation des Begriffes „landwirtschaftlicher Betrieb“ bewußt und b) wiesen schon die einleitenden Worte darauf hin, daß es sich um eine sprachliche Kritik am Paragraphen handelte und nicht um eine Kritik an meinen Ausführungen. Und c) bin ich der Ansicht, daß Kurti für sich sprechen kann.

Warum gehst du dann implizit davon aus, dass @paran von einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb geschrieben hat? Denn immerhin hast du behauptet

So wirklich eindeutig finde ich das nicht, solange nicht klar ist, worum es bei der erwähnten Pferdehaltung geht …

Es ist vollkommen klar: handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb und sind die nachstehenden Bedingungen erfüllt, ist das Vorhaben nicht genehmigungspflichtig. Ist eine der Bedingungen nicht erfüllt, ist es genehmigungspflichtig.

Ob es sich bei dem fraglichen Gelände um das eines landwirtschaftlichen Betriebes handelt, kann doch hier nach der Frage/Situationsbeschreibung niemand beurteilen. Genauso wenig können wir hier beurteilen, ob das, was hinterher dorthin gebaut wird, dem vorübergehenden Schutz dient oder doch eher einem Stall entspricht.

Und - nebenbei bemerkt - dürfen wir das hier alles auch gar nicht beurteilen, weil Rechtsberatung nicht erlaubt ist.

Hi C_Punkt

paran schreibt " ein landwirtschaftlicher Betrieb ist nicht vorhanden"

Gruß h.

Servus,

ja - deswegen hab ich darauf hingewiesen, dass im Baurecht dieser Begriff viel weiter gefasst ist als in anderen Rechtsgebieten, u.a. keine Mindestgröße erforderlich ist und auch keine Gewinnerzielungsabsicht (um mal die wichtigsten Abgrenzungen „nach unten“ zu nennen, die woanders eine Rolle spielen). Da @paran ursprünglich aus der Landwirtschaft stammt, hab ich die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass sich

auf andere Definitionen des landwirtschaftlichen Betriebs bezieht (z.B. der steuerrechtlichen oder der für die gesetzliche Unfallversicherung).

Schöne Grüße

MM

Hallo,

und deswegen ist das jetzt einer? Oder nicht? Oder vielleicht? Ich kann es nicht beurteilen und sie vielleicht nicht. Und deswegen schrieb ich:

die Bauordnung ist da recht eindeutig:

§ 61

Genehmigungsfreie Vorhaben
(1) Baugenehmigungsfrei sind:

  1. folgende Gebäude oder bauliche Anlagen:
    (…)
  2. Gebäude ohne Feuerstätten im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder land- und forstwirtschaftlichen Geräten bestimmt sind, nicht unterkellert sind und nicht mehr als 150 Quadratmeter Grundfläche und nicht mehr als 5 Meter Höhe haben ,

Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)

Nun kann sie sich mit der Frage befassen, ob es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt oder nicht. Daraus und aus dem nachstehenden ergibt sich alles weiter. Fall gelöst. Der nächste bitte.

Gruß
C.

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Hallo,

um hier mal ein wenig zu klären: ich stamme aus einem landwirtschaftlichen Betrieb, aber das ist irrelevant, weil nicht ich Pferde halten und Unterstände bauen will.

Die Pferdehalter sind keine Landwirte, haben keinen Gemüsegarten oder Nutztiere, nutzen neben der Pferdekoppel lediglich eine große Wiese als Spiel-/ Bastelplatz, für ein paar Obstbäumchen und das dort gemähte Gras wird an die Pferde verfüttert, ist aber mengenmäßig nur ein seltenes „Leckerchen“.
Ich schätze, auch bei sehr großzügiger Definition wird daraus kein „landwirtschaftlicher Betrieb“, oder?

Ansonsten schon mal Danke für die vielen Hinweise, da kann ich schon einiges weitergeben.

Gruß,
Paran

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Servus,

im Baurecht bildet jede Form der Tierhaltung (einschließlich Schabenzucht, Chinchillahaltung usw.) wie gesagt dann einen landwirtschaftlichen Betrieb, wenn das Futter für die Tiere überwiegend von selbst bewirtschafteten Flächen gewonnen werden kann. Daran dürfte das im vorliegenden Fall scheitern.

Schöne Grüße

MM