Unverschuldeter Unfall-Versicherung stuft proforma zurück-Aussichten bei möglicher Teilschuld?

Hallo,

im konkreten Fall erleidet Fahrer A durch Fahrer B einen Verkehrsunfall mit Totalschaden, aufgrund eines mit überhöhter Geschwindigkeit vollzogenen Spurwechsels. Die herbeigerufene Polizei stellt die Situation eindeutig dar und Fahrer B gibt seine alleinige Schuld am Unfall zu. Fahrer B zahlt noch vor Ort ein Bußgeld in Höhe von 35,- EUR.
Die Polizei nimmt außer ein paar Stichpunkte zum Unfallgeschehen nichts auf, also auch keine Fotos.
Fahrer A nimmt sich einen Anwalt und informiert seine Versicherung. Ein Gutachter begutachtet den Schaden von Fahrer A. Nach einigem Hin und Her mit der Versicherung der Gegenseite, zahlt diese Fahrer A zu 100% aus.

Nehmen wir weiterhin an, dass Fahrer A inzwischen seine neue Beitragsrechnung zur KFZ-Versicherung für 2016 erhalten hat und aus Unwissenheit über die Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse negativ überrascht war. Fahrer A sucht seinen Versicherungsvertreter auf und erfährt, dass das der normale Verlauf ist und dass Fahrer B wohl inzwischen nach der Auszahlung seiner Versicherung Ansprüche geltend machen will. Der Versicherungsvertreter erklärt ihm weiterhin, dass er auf die Ermittlungsakte wartet, die Aufschluss geben soll, ob nicht doch eine Teilschuld vorhanden ist.
Fahrer A entgegnet, dass die Schuldbestimmung doch bereits durch das Bußgeld und die 100%-Zahlung der gegnerischen Versicherung „bestätigt“ wird. Die Versicherung antwortet, dass dies nur Tendenzen seien.
Die Versicherung meint außerdem, dass sie selbst objektiv entscheiden muss und nicht vorschnell entscheiden darf, sonst könne der Anwalt der Gegenseite vor Gericht ziehen.

Fahrer A ist verärgert, dass er im schlimmsten Fall 10 Jahre Fahrpraxis auf dem Papier verliert und auch wieder mehr Beitrag bezahlen darf, obwohl er unschuldig ist. Die Versicherung bietet ihm eine Kündigung an.

Nun zu meinen Fragen :

  1. Gehe ich Recht in der Annahme, dass Fahrer A bei einer Kündigung bei der nächsten Versicherung in dieselbe Schadenfreiheitsklasse eingestuft würde?

  2. Wie kann eine Versicherung über „Recht“ wie ein Gericht entscheiden, wenn diese nur aus der Ferne objektiv beurteilen kann und die Ermittlungsakte nicht sehr viel hergeben wird? Oder achten die Versicherer sehr wohl auf die Einschätzung der Beamten in der Akte, wie z.B. „Fahrer B trägt volle Schuld“?

  3. Welche Möglichkeiten hat Fahrer A bei einer Beurteilung „teilschuldig“ durch seine Versicherung, wenn er diese Einschätzung und die Konsequenzen nicht akzeptieren mag?

  4. Sind weitere Vorgehensweisen ebenfalls durch die Verkehrs-Rechtschutzversicherungen gedeckt?

LG,

Thorsten

Hallo!

Ich habe noch nie davon gehört, die VS macht bereits vorab und damit wirksam zum neuen Versicherungsjahr eine Rückstufung geltend, obwohl es noch gar keinen angemeldeten oder besser abgewickelten Schaden des A gibt.

Um zum Ergebnis zu kommen der Schaden A wird komplett übernommen (nämlich von VS des B) kann doch jetzt nicht mehr eine Kürzung wegen Mitschuld in Betracht kommen.

zu den Fragen:

  1. Das ist der Punkt ! Wenn VS noch Schaden abwickelt dann wird man auch bei neuer VS rückgestuft. Man kann dem also nicht entgehen.

  2. Nein, wie eingangs geschrieben, geht das aus meiner Sicht nicht. Es wäre auch unnötig, denn sollte VS haften müssen kann der Beitrag 2016 nachträglich neu berechnet werden, mit einer Rückstufung.,
    Wozu also eine Vorab-Rückstufung, deren Eintritt hier doch nicht mal wahrscheinlich ist ?

  3. Keine. Jedenfalls kann man nicht verhindern, die VS übernimmt einen Fremdschaden.

Man kann höchstens gegen seine VS klagen wenn sie die Rückstufung vornimmt. Das halte ich aber für aussichtslos, denn die hat ja den Anspruch geprüft. Andernfalls ginge sie vor Gericht und B müsste seinen Anspruch einklagen.

  1. meiner Ansicht nach ja

MfG
duck313

Die VS schreibt wie folgt :
gemäß I.3.5 und I.4.2 der AKB wird der Versicherungsvertrag nicht nur durch geleistete Zahlungen, sondern auch durch Rückstellungen belastet. Diese Reserve muss der Haftpflichtversicherer für zu erwartende Aufwendungen bilden, wenn ein Schadenfall zum Jahresende nicht erledigt werden kann. Nach den Versicherungsbedingungen ist ein Vertrag dadurch im Schadenjahr belastet und wird demgemäß im Folgejahr zurückgestuft.

Zu Ihrem ersten Absatz Ihrer Antwort :
Laut Versicherer gang und gebe in der Branche und steht auch so in den AGB´s

Ja, Schaden von A wird komplett durch VS von B übernommen. Erst einige Tage danach reicht B seinen Anspruch bei VS von A ein. Deshalb die Prüfung der Ermittlungsakte. Aber eine negative Entscheidung für A wäre für mich Humbug, wenn A doch schon durch seine erhaltenen 100% signalisiert bekommen hat, dass er nicht schuld ist.

Zu Ihrer Antwort 2 :
Weil´s so in den Bedingungen steht. Ich verstehe es allerdings auch nicht.

Ich habe inzwischen gelesen, dass viele VS lieber zahlen, wenn sie ahnen, dass es zu einer Verhandlung kommen könnte, weil es so wirtschaftlicher ist. Eine Abwicklung des Schadens kommt dann meist billiger. Eine solche Entscheidung geht doch aber dann voll und unfair zu Lasten des korrekt fahrenden Versicherungsnehmers.

Sie sind also nicht der Meinung, dass unter den genannten Fakten (Bußgeld gegen B, B gibt seine volle Schuld zu Protokoll, A erhält bereits 100% Entschädigung durch VS von B) die VS von A noch eine Teilschuld aussprechen würde?

LG,

Thorsten

Hallo Thorsten,

nehmen wir an, die Versicherung sieht hier einen Bedarf für Rückstellungen.
nehmen wir an, die Forderungen des Versursachers sind noch nicht endgültig abgewehrt.

Dann ist die Frage an die VS doch eher:

  • wann damit normalerweise oder spätestens zu rechnen ist
  • ob im Erfolgsfall rückwirkend das Jahr als Schadensfrei gilt und dementsprechend die Beiträge neu berechnet und erstattet werden.
  • ob Du bei minisummen die Gelegenheit erhälst, diese zu begleichen.

Gruß
achim

Hallo Achim,

lt. VS wurde die Ermittlungsakte von deren renommierten Kanzlei am 19.08.2015 angefordert und seitdem wird darauf gewartet. Und zwar 16 Tage nach dem Unfall. Laut VS hätte Fahrer B 10 Tage nach dem Unfall seine Ansprüche geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war Fahrer A bereits zu 100% durch die gegnerische Versicherung bezahlt worden.
Da Fahrer A wegen dem Totalschaden an seinem KFZ daraufhin einen Neuwagen gekauft hat, gab es eine neue Versicherungspolice. Aber die Rückstellung erfolgt erst laut Versicherungsbedingungen zum neu berechneten nächsten Versicherungsjahr.

Wann jetzt natürlich mit der Akte zu rechnen ist kann keiner genau sagen.

Also ich glaube nicht, dass rückwirkend das Jahr als schadenfrei gilt. Das würde nur zutreffen, wenn die Ansprüche von Fahrer B nicht erfüllt würden und Fahrer A somit schuldfrei im Sinne seines Versicherers ist.

Minisummen, laut Bedingungen bis 1000,- Euro und auch nur unaufgefordert innerhalb eines Jahres. Aber vermutlich wäre es rechnerisch günstiger seine zurückgestufte SF-Klasse zu akzeptieren, anstatt 1000,- Euro zu verlieren und das auf einmal. Außerdem ist es denkbar, dass Fahrer B ebenfalls alle Ansprüche fordert, die ihm zustehen würden und da reichen bei einem Totalschaden seinerseits auch keine 1000,- Euro.

Der ADAC schrieb mir heute u.a. dazu, dass laut einem Urteil vom „schieß mich tot“ die Versicherung die Interessen seines eigenen Versicherungsnehmers zu berücksichtigen hat. Berechtigte Ansprüche sind vom Versicherer auszugleichen und unberechtigte Ansprüche abzulehnen bzw. abzuwehren.

LG,

Thorsten

Wenn der Versicherungsnehmer diesen Schaden seinem Vertreter meldet,
wird dieser eingetragen und zum nächsten Jahresbeginn hoch gestuft.

Aber es dürfte doch dem VN nicht schwer fallen eine Bestätigung zu bringen,
dass keine Forderungen an ihn gestellt werden.

Denn dann wäre die Sache vom Tisch.

Die nachfolgende Versicherung fragt beim Vorversicherer an - und erhält dann die Mitteilung, dass ein Schadenseintrag aus 2015 vorliegt.
Bedeutet auch hier bekommt man eine Rückstufung.

Siehe meine Antwort weiter oben - Bestätigung einholen, dass kein Anspruch gestellt wird.

Sieh Antwort zu Frage 2 (Die Versicherung hat diesen Vorgang nicht zu beurteilen, muss aber nach den Tatsachen handeln.
Ich verstehe auch nicht, weshalb der VN, diesen Schaden seiner Versicherung überhaupt gemeldet hat.

Und was soll dies bringen - siehe meine Antworten zu 2 + 3.

Gruß Apolon

Hallo Apolon,

ich glaube wir haben aneinander vorbei geredet.
Der Unfallverursacher hat inzwischen Ansprüche gegen die Versicherung von Fahrer A erhoben, obwohl Fahrer A bereits mit dem Maximum von 100% für seinen Schaden entschädigt wurde und der Verursacher bei der Polizei seine volle Schuld eingeräumt hat und das alleinige Bußgeld dafür bezahlt hat. Wahrscheinlich versucht eben nun sein Anwalt noch etwas herauszuholen.

Aufgrund dessen, dass die Versicherung von Fahrer A noch nicht die Ermittlungsakte prüfen konnte, um nach den Tatsachen zu handeln (wie Du ja auch schreibst), wurde Fahrer A bereits pro forma zurückgestuft.

Ich verstehe nicht was für eine Bestätigung Du meinst und warum es Fahrer A nicht schwer fallen sollte diese zu erbringen? Das hat doch Fahrer A gar nicht in der Hand.

LG