Hallo,
im konkreten Fall erleidet Fahrer A durch Fahrer B einen Verkehrsunfall mit Totalschaden, aufgrund eines mit überhöhter Geschwindigkeit vollzogenen Spurwechsels. Die herbeigerufene Polizei stellt die Situation eindeutig dar und Fahrer B gibt seine alleinige Schuld am Unfall zu. Fahrer B zahlt noch vor Ort ein Bußgeld in Höhe von 35,- EUR.
Die Polizei nimmt außer ein paar Stichpunkte zum Unfallgeschehen nichts auf, also auch keine Fotos.
Fahrer A nimmt sich einen Anwalt und informiert seine Versicherung. Ein Gutachter begutachtet den Schaden von Fahrer A. Nach einigem Hin und Her mit der Versicherung der Gegenseite, zahlt diese Fahrer A zu 100% aus.
Nehmen wir weiterhin an, dass Fahrer A inzwischen seine neue Beitragsrechnung zur KFZ-Versicherung für 2016 erhalten hat und aus Unwissenheit über die Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse negativ überrascht war. Fahrer A sucht seinen Versicherungsvertreter auf und erfährt, dass das der normale Verlauf ist und dass Fahrer B wohl inzwischen nach der Auszahlung seiner Versicherung Ansprüche geltend machen will. Der Versicherungsvertreter erklärt ihm weiterhin, dass er auf die Ermittlungsakte wartet, die Aufschluss geben soll, ob nicht doch eine Teilschuld vorhanden ist.
Fahrer A entgegnet, dass die Schuldbestimmung doch bereits durch das Bußgeld und die 100%-Zahlung der gegnerischen Versicherung „bestätigt“ wird. Die Versicherung antwortet, dass dies nur Tendenzen seien.
Die Versicherung meint außerdem, dass sie selbst objektiv entscheiden muss und nicht vorschnell entscheiden darf, sonst könne der Anwalt der Gegenseite vor Gericht ziehen.
Fahrer A ist verärgert, dass er im schlimmsten Fall 10 Jahre Fahrpraxis auf dem Papier verliert und auch wieder mehr Beitrag bezahlen darf, obwohl er unschuldig ist. Die Versicherung bietet ihm eine Kündigung an.
Nun zu meinen Fragen :
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Gehe ich Recht in der Annahme, dass Fahrer A bei einer Kündigung bei der nächsten Versicherung in dieselbe Schadenfreiheitsklasse eingestuft würde?
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Wie kann eine Versicherung über „Recht“ wie ein Gericht entscheiden, wenn diese nur aus der Ferne objektiv beurteilen kann und die Ermittlungsakte nicht sehr viel hergeben wird? Oder achten die Versicherer sehr wohl auf die Einschätzung der Beamten in der Akte, wie z.B. „Fahrer B trägt volle Schuld“?
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Welche Möglichkeiten hat Fahrer A bei einer Beurteilung „teilschuldig“ durch seine Versicherung, wenn er diese Einschätzung und die Konsequenzen nicht akzeptieren mag?
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Sind weitere Vorgehensweisen ebenfalls durch die Verkehrs-Rechtschutzversicherungen gedeckt?
LG,
Thorsten