unvollständiger Überholvorgang : wie weiter?

Hallo liebe Wissende,

folgender Fall mag dem ein oder anderen nicht unbekannt sein:
Ein Autofahrer A befährt mit konstanter, angepasster Geschwindgkeit die Autobahn. Erlaubt seien 130 km/h, unser Fahrer fahre genau dieses Tempo (Fahrbahn- und Verkehrsverhältnisse lassen dies in unserem Beispiel zu).

Nun nähert er sich einem anderen PKW B, der mit sagen wir 110 km/h unterwegs ist. Unser Fahrer setzt zum Überholen an und fährt auf die linke Spur. Als er den Wagen fast passiert hat, erhöht dieser die Geschwindigkeit auch auf 130 km/h, so dass nun beide Fahrzeuge leicht versetzt, aber gleich schnell fahren.

Nun kommt von hinten ein schnellerer Wagen C, der seinerseits überholen will.

Wie hat sich A nun korrekt zu verhalten? (es geht wirklich hier NUR um das verkehrsrechtlich richtige Verhalten, NICHT um das, was man machen könnte, wen „keiner guckt“ und auch NICHT darum, ob sich B wie ein A… verhält oder nicht!)
Schneller „darf“ er nicht werden, weil er dann ja die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten würde.
Einscheren kann er noch nicht, sonst touchiert er B oder gefährdet diesen zumindest.
Und wenn er abbremst, um wieder hinter B einzuscheren, behindert er C, der dann gleichfalls zu einem Bremsmanöver gezwungen wird.

Mit anderen Worten: gibt es in der StVO (oder sonstwo) einen Paragraphen, der ein Überschreiten einer der o.g. Regeln erlaubt?

Besten Dank vorab.

Viele Grüße
Camelot

Hallo,

durch das beschleunigen des rechte Fahrzeugs hat dieses gegen §5 (6) stvo verstossen. Da dem Überholenden nun aber der Geschwindigkeitsvorteil fehlt und die Höstgeschwindigkeit eben fest ist, kann er nur verzögern und hinter dem Fahrzeug einscheren.
Der „Raser“ von hinten hat da nix zu melden, es gibt kein Recht auf ein rechtswidriges verhalten des andern oder zum überschreiten der Höstgeschwindigkeit.

hth

Hi

In dem Fall ist die hier gegebene Antwort zu 100& richtig .

Doch häufiger kommt es vor, das auf Autobahnteilabschnitten OHNE Geschwindigkeitsbegrenzung , ein Untermotorisierter Hubraumkrüppel einen Überholvorgang ansetzt und dann Kilomerlang mit einem Geschwindigkeitsüberschuss von ca 1 km/h mühsam versucht zu überholen , bis der überholte auf der rechten Spur mal den Fuss vom Gas nimmt.

Anscheinend begreifen einige Leute wirklich nicht , das z.b. ein Fiat Fiorino 1,2 D als Höchstgeschwindigkeit in den Papieren 129km/h stehen hat und setzen dann zum Überholen an als hätten Sie einen BMW Z5 unterm Arsch !

gruss
Toni

der bislang ohne Flensburg Punkte und ohne grossartige Knöllchen jedes Jahr rund 75.000 km auf den Strassen lässt

Ganz anderer Sachverhalt…

Doch häufiger kommt es vor, das auf Autobahnteilabschnitten OHNE Geschwindigkeitsbegrenzung , ein Untermotorisierter Hubraumkrüppel einen Überholvorgang ansetzt …

Allein sowas könnte Pünktchen geben und teuer werden:
http://www.focus.de/auto/ratgeber/kosten/stinkefinge…

Unabhängig davon, dass kein Delikt beim Überschreiten der 130 entsteht, liegt auch „ohne Geschwindigkeitsbegrenzung“ die Richtgeschwindigkeit bei 130, was nicht „empfohlene Mindestgeschwindigkeit“ bedeutet.

und dann Kilomerlang mit einem Geschwindigkeitsüberschuss von ca 1 km/h mühsam versucht zu überholen , bis der überholte auf der rechten Spur mal den Fuss vom Gas nimmt.

Das hat wiederum weder etwas mit dem Existieren einer Höchstgeschwindigkeit noch mit dem tatsächlichen Tempo des Überholenden zu tun.
Es hat einzig und allein etwas mit der Differenzgeschwindigkeit und daraus resultierenden Überholdauer zu tun: ein Überholmanöver mit einer Dauer von mehr als 45sek ist ordnungswidrig und „Behinderung des Straßenverkehrs“, wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt.

Das jedoch gibt den blockierten Hinterfahrenden jedoch nicht das Recht auf Beleidung.

Gruß,
Michael

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Hallo,

es ergeben sich für den Überholer keine Sonderrechte.

Da er nicht mehr Überholen kann/darf, darf er die Überholspur nicht mehr nutzen.
Er muss also leicht verzögern und dann einscheren.

Anders wäre es, wenn der Heranfahrende drängelt/nötigt.
Dann wäre eventuell eine Gefahr vorhanden, die man nicht anders als durch kurzes Beschleunigen abwenden kann. Würde man nämlich Bremsen, dann würde der Drängler eventuell wegen des für ihn nicht absehbaren und unlogischen Verhaltens in Kombination mit nicht vorhandenem Sicherheitsabstand auf einen selber auffahren.

Dieses „Sonderrecht“ würde sich dann aus §16 OWiG ergeben.

Würde man, wie es der Zufall so will, in so einem Augenblick geblitzt, dann wird man in der Realität aber massive Probleme bekommen, den Notstand zu beweisen. Dass man gerade massiv bedrängelt wurde ist bestimmt eine nette Ausrede, die oft genutzt wird.
Vor allem sieht man auf dem Bild den Drängler eher nicht - und wenn der die Falle sieht und gerade passend bremste, dann hat man überhaupt keine Indizien mehr in der Hand!

ein Überholmanöver mit einer Dauer von
mehr als 45sek ist ordnungswidrig und „Behinderung des
Straßenverkehrs“, wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer
beeinträchtigt.

Es existiert hier zwar ein Urteil das die Dauer eines Überholvorgangs auf 45sek begrenzt, das bezieht sich aber auf den Überholvorgang eines LKW.

http://www.burhoff.de/insert/?/asp_beschluesse/besch…

Natürlich macht das für mein Verständnis keinen Unterschied wer da überholt, rein rechtlich gesehen ist dieses Urteil aber nicht auf den Überholvorgang eines PKW anwendbar. Insofern greift nur § 5 StVO Überholen

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

Eine genaue Aussage wird hier nicht gemacht.

Gruß Crack

Hallo.

Ein Autofahrer A befährt mit konstanter, angepasster
Geschwindgkeit die Autobahn. Erlaubt seien 130 km/h.

.

PKW B, der mit sagen wir 110km/h unterwegs ist. …erhöht die Geschwindigkeit auch auf 130 km/h…nebeneinander

Aha

Nun kommt von hinten ein schnellerer Wagen C, der seinerseits
überholen will.

Der ist illegal unterwegs, oben sind 130 angesagt, er kann nur mit ueberhoehter Geschwindigkeit von hinten auflaufen.
Falls er draengelt, ist auch dies verboten.
Er hat Pech, darf warten, bis die beiden vorn sich einigen. Schliesslich war er zu Beginn des Ueberholvorganges noch nicht da vorn, kam erst spaeter. Warum sollen die beiden vor ihm ihren Ueberholvorgang bei Hoechstgeschwindigkeit abbrechen? Vorbei kann C sowieso nur illegal mit ueberhoehter Geschwindigkeit…
Wenn A etwas vorne faehrt, koennte er mal den Rechts-Blinker setzen, so dass B dies sieht, vielleicht beginnt B dann zu denken.
Gruss Helmut

Warum sollen die beiden vor ihm
ihren Ueberholvorgang bei Hoechstgeschwindigkeit abbrechen?

Abbrechen würde nur der Überholende.

Der, der ursprünglich schneller als der zu Überholende war.

Warum soll der nun abbrechen?

Weil er nach §5, Abs.2 Satz 2 der StVO nicht überholen darf.
(Er ist nicht mehr wesentlich schneller als der zu Überholende)

Wer aber nicht überholt, der hat denn rechten Fahrstreifen zu benutzen.
Um den rechten Fahrstreifen benutzen zu können, müsste der Überholer enweder langsamer werden oder schneller. Schneller darf er nicht, also muss er langsamer werden und den Überholvorgang abbrechen.

Die theoretische Möglichkeit des Notstands, die eine Übertretung der Höchstgeschwindigkeit entschuldigen würde, erwähnte ich ja schon, möchte aber ausdrücklich vor einer Geltendmachung dieser Ausnahme abraten. Im Zweifelsfall käme man sicher in Beweisnot, dass alleine durch die Übertretung der Geschwindigkeit die von hinten drohende Gefahr abzuwenden war bzw. dass überhaupt eine Gefahr von hinten drohte.

Hallo,

entgegen der anderen Antworten sehe ich keine grundsätzliche Notwendigkeit für den verhinderten Überholer die linke Spur zu räumen. Rechtsfahrgebot hin oder her, aber wenn die Höchstgeschwindigkeit begrenzt ist, und rechts diese gefahren wird, dann darf die auch links gefahren werden. Sonst käme man ja in die kuriose Situation, dass sich alle rechts „knubbeln“ müssten, und die linke Fahrspur leer bleiben müsste, so lange es sich rechts noch irgendwie mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fahren lässt. Das würde auch der Regelung des § 7 Abs. 1 StVO widersprechen, wonach vom Rechtsfahrgebot bei entsprechendem Verkehrsaufkommen auf mehrspurigen Straßen abgewichen werden darf. Und ein „entsprechendes Verkehrsaufkommen“ hat man, mE z.B. auch in der Situation, in der man ein zuvor langsamer fahrendes Fahrzeug ganz legal überholen will, und dann von dem links „festgenagelt“ wird, weil es plötzlich ebenfalls auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschleunigt.

Gruß vom Wiz