sondern eine Vereinbarung über den Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten sichert schuldrechtlich ganz genau diesen, und mehr ist für eine schuldrechtliche Ermächtigung zur Verfügung (das ist nichts anderes als der Übergang des Besitzes) auch nicht nötig.
Und jetzt hätte ich dann gerne einen einzigen Kaufvertrag über ein vermietetes Objekt gesehen, in dem keine Vereinbarung über den BNL-Übergang enthalten ist.
Schöne Grüße
MM