Unwirksame Versetzungsklausel?

Im AV eines AN steht:

a) Der Mitarbeiter erklärt sich ausdrücklich bereit, sich auch in andere Niederlassungen versetzen zu lassen, um bei dortigen Auftraggebern tätig zu werden. Sollte eine Versetzung erforderlich werden, gelten die jeweils gültigen Reisekostenrichtlinien.
b) Der Mitarbeiter verpflichtet sich darüber hinaus, alle übertragenen Arbeiten sorgfältig und gewissenhaft auszuführen und auch andere als die oben bezeichneten Arbeiten zu übernehmen.

Entsprechend meiner jüngsten Recherchen sehe ich zumindest den Teil b) als unwirksam, weil dadurch auch nicht nur gleichwertige Arbeiten in Frage kommen.
Seht ihr das auch so? Wenn ja - ist damit die gesamte Klausel unwirksam?

Danke

Anmerkung: Der AG hat auch Niederlassungen im Ausland, z. B. Österreich, Frankreich und Spanien.

alles schöne Länder !

Hallo,
ich verstehe nicht, warum der Teil b) unwirksam sein sollte. Selbst wenn das so sein sollte, muss das keine Auswirkungen auf Teil a) haben. Es sei den beides würde gleichzeitig zutreffen , also z. B. Versetzung nach Österreich und dort eine wesentlich weniger qualifizierte Arbeit.
Gruß :smile:

Teil b) ist meiner Meinung nach unwirksam, weil die Versetzungsmöglichkeit nicht auf zumutbare Tätigkeiten beschränkt wird (vergl. z. B. Anwaltskanzlei Ruperti zu Weisungsrecht und Versetzungsklausel

Hi!

Sorry, dass ich eigentlich nicht antworte (Teil b ist meiner Meinung nach per se unwirksam, es sei denn man wäre in der untersten hierarchischen Linie mit Hilfsarbeiten betreut - über Teil a kann man nicht urteilen), aber in Deinem Link steht auch sehr schön:

Dem ist leider nichts hinzuzufügen.

VG
Guido

Hi!

Sei mir nicht böse, aber dann solltest du in einem Wissensforum auch nicht antworten!

Gruß
Guido

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