Unwissend wertvolle Dinge abgegeben

Mein Vater ist verstorben, meine Mutter hat seine Sachen verschenkt und verteilt, ohne dass sie wusste, dass diese teilweise sehr wertvoll sind, die Beträge gehen bis ca 50.000 €. Hätte der wissende Beschenkte (Experte) nicht darauf hinweisen müssen, dass die Gegenstände dermaßen wertvoll sind? Kann man oder ich als Tochter sie zurückfordern?

Das kommt immer auf den Einzelfall an.
Deshalb würde ich an Deiner Stelle einen Rechtsanwalt aufsuchen und mich beraten lassen.
Bei den von Dir in den Raum gestellten Beträgen fallen 100 oder 200 € Beratungsgebühr wirklich nicht ins Gewicht.

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Gibt es ein Testament?

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Habt Ihr ihn dazu Stellung nehmen lassen? Vielleicht gibt er als Freund der Familie die Sachen ohne weiteres zurück. Du kannst evtl. behaupten, dass deine Mutter etwaige Pflichtteilsansprüche von dir aus der eigenen Tasche begleichen müsste.

Was für Sachen waren das denn? Und worin liegt die Expertise des Beschenkten?

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Zwei Aspekte sind meiner Meinung nach zu klären:

  • wer war(en) zum Zeitpunkt der Schenkung der oder die Eigentümer der Sachen
  • kann die Schenkung wegen des Irrtums über den Wert der Sachen angefochten werden

Da meine Fragen wohl ohne Antwort bleiben werden, hier ein paar Gedanken:

Der Grundsatz „Geschenkt ist geschenkt“ gilt auch im deutschen Recht. Schenkungen (genauer gesagt: Schenkungsversprechen) bedürfen für ihre Wirksamkeit zwar zunächst der notariellen Form, die in der Praxis äußerst selten gegeben sein dürfte. Wenn eine Schenkung aber vollzogen wird, ist der Formmangel geheilt. Eine Rückforderung kommt in Betracht bei Verarmung des Schenkers und bei grobem Undank des Beschenkten.

Eine Anfechtung wegen Irrtums kommt bei Motivirrtümern nur eingeschränkt in Betracht. Der Irrtum über den Wert einer Sache genügt für sich genommen nicht für ein Anfechtungsrecht, wertbildende Eigenschaften unter Umständen schon. Bei der Irrtumsanfechtung ist eine unverzügliche Anfechtung („ohne schuldhaftes Verzögern“) erforderlich.

Eine Aufklärungspflicht des Beschenkten, deren Verletzung zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigen würde, mag im Einzelfall zu begründen sein. Sie ergibt sich aber eher nicht aus der Expertise, sondern aus anderen Umständen, wie etwa einem bestehenden Rechtsverhältnis, das zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Interessen des jeweils anderen verpflichtet. Eine Betrugsstrafbarkeit setzt ebenfalls eine Aufklärungspflicht voraus. Dieser Maßstab dürfte auch gelten, soweit es darum geht, die Rückgewähr der Sache als einen Anspruch auf Schadensersatz geltend zu machen (Schadensersatz meint: Herstellung des Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestünde).

Wenn die Mutter nicht alleinige Eigentümerin der Sachen gewesen sein sollte, käme es für die Wirksamkeit der Eigentumsübertragungen vor allem darauf an, ob der Beschenkte gutgläubig vom Eigentum der Mutter ausgegangen ist.

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Und das ist furchtbar schade!

Aber du hast ja mich…
Daher eine meiner notorischen wills-wissen Fragen:

Wenn der Mutter 50% einer Sache gehören (je 25% seien das Eigentum ihrer beiden Kinder) und Sie diese Sache dem X als vermeintliches Geschenk übergibt, der gutgläubig davon ausgehen konnte, die Mutter sei Alleineigentümerin - welche Folgen hat das real?

Ist X nun an Stelle der Mutter Teileigentümer?
Können die Kinder die Auflösung der Eigentümergemeinschaft fordern, haben sie einen Zahlungsanspruch? Und wenn ja: Gegen X oder gegen die Mutter?

Zum Glück! Denn:

Fragen, die jemand aus einem rein akademischen Interesse stellt, beantworte ich am liebsten, weil das Interesse ja nicht so sehr dem Ergebnis gilt (das oft nur Ja oder Nein lautet) als vielmehr der Begründung.

Ihren ideellen Eigentumsanteil kann die Mutter sowieso übertragen. Die Frage nach dem guten Glauben stellt sich nur, soweit sie nicht Eigentümerin ist und auch sonst kein Recht hat, über die Sache bw. den ideellen Eigentumsanteil zu verfügen. Liegen die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs (§§ 932 ff. BGB) vor, wird X also Alleineigentümer. Dann gibt es keine Gemeinschaft, deren Aufhebung er verlangen könnte.

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Meine allergrößte Sorge ist, dass meine Frau nach meinem Tod meine Fahr-/Werkzeuge für den Preis abgibt, den ich ihr genannt habe, als ich sie gekauft hatte.

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Dann könntest du ihr jetzt eine Liste mit den aktuellen Preisen machen :wink:

Besser ich mache das kurz vor meinem Ableben.

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Moin,

kurz vor meinem Ableben

noch besser: täglich. Darf man fragen, was

Fahr-/Werkzeuge

sind? Rollstühle?

Gruß
Ralf

Ist das nicht ein sehr komplizierter Suizid?

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Dann schreibe ein Testament und setze darin einen Testamentsvollstrecker ein, der sich mit solchen Dingen auskennt, die Abwicklung (ggf. nur in Bezug auf bestimmte Dinge) übernimmt und am Ende nur auszahlt, was rausgekommen ist. Dann bleibt nur die positive Überraschung über die Höhe des Betrags.

Kann es sein, dass Dein Ableben unmittelbar bevorsteht, wenn Du Deiner Frau sagst, was sie gekostet haben?

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Das wohl nicht, aber das führt nur zu Diskussionen die eh nichts bringen​:thinking::wink:

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