Ich habe vor 3 Wochen auf dem Flohmarkt eine Photographie für 25€ erworben. Es stellte sich aber nun heraus dass diese Photographie vor 2 Jahren aus einem Museum gestohlen wurde und mehrere Hundert € wert ist.
Habe ich mich der Helerei schuldig gemacht? Ich meine ich wusste ja nicht das ich Diebesgut erworben habe…
Bitte helft mir!
Um sich wegen Hehlerei strafbar zu machen, muss man es zumindest billigend in Kauf nehmen, dass der erworbene Gegenstand aus einer Straftat stammt. Das muss der Staatsawalt nachweisen. Ob er den geringen Preis für ausreichend dafür hält, dass Sie davon ausgehen mussten und ausgingen, kann ich nicht einschätzen. Es ist also eine Beweisfragen. Versichern Sie also in Vernehmungen, dass Sie von dem Diebstahl nichts wußten oder ahnten und hoffen Sie, dass man Ihnen glaubt.
Gruß
Michael
Moin,
sie haben sich nichts zu Schulden kommen lassen, da sie nach Treu und Glauben nicht wissen oder davon ausgehen konnten, dass es Diebesgut war.Anders wäre die Situation wenn z.b jemand vor ihrer Tür steht und Ihnen Ware anbietet, von der man ausgehen könnte,dass sie nicht rechtmäßig erworben wurde.z.b(ein Navi oder autoradio das 500€ kostet, ihnen ohne Papiere für 100€ verkaufen will).
Ich hoffe ich konnte helfen.
Bei rückfragen gerne.
mfg
kaisen
Hallo, einfach bei der Wahrheit bleiben, man kann nicht alles wissen und wenn man durch seine Handlung nicht gezeigt hat das man es wußte, also gleich ma nächsten Tag viel teurer gekauft etc, passiert strafrechtlich nihcts, dass heißt es kann zwar ein Strafverfahren eingeleitet werden, welches dann wieder eingestellt wird. Der einzige Haken man kann an Diebesgut kein Eigentum erwerben, dass heißt der Kauf ist hinfällig. Gruß
Hallo Lisa,
der Helerei machst Du Dich ab dem Zeitpunkt schuldig, von dem an Du gewusst hast, dass das Foto gestohlen wurde, und Du es nicht an den rechtmäßigen Eigentümer zurück gibst.
Trotz Unwissenheit hast Du kein Eigentum an dem Foto erworben. Die 25 € kannst Du auch nur vom Flohmarktverkäufer zurück verlangen, nicht vom eigentlichen Eigentümer.
Hallo,
nein, keine Angst, es fehlt natürlich am Vorsatz für die Hehlerei. Du wirst sicherlich nur das Photo an das Museum herausgeben müssen und dann die 25 € vom Käufer zurückverlangen können.
Gruß Peter
Hallo Lisa,
Grundsätzlich könnte der Tatbestand der Hehlerei gem. § 259 StGB erfüllt sein. Dazu müsstest Dir jedoch zumindest bedingter Vorsatz vorzuwerfen sein. Du müsstest also annehmen können, dass die Fotografie aus einer rechtswidrigen Tat stammt und trotz dieses etwaigen Wissens müsstest du dennoch den Kauf tätigen.
Nach Deiner Schilderung war dir aber zum Zeitpunkt des Kaufs nicht bewusst, dass das Foto aus einem Diebstahl stammen könnte. Auch der Preis von 25 Euro spielt nur dann eine Rolle, wenn er außer Verhältnis zum Kaufgegenstand steht. Bei einer Fotografie, noch dazu wenn diese Dir wohl unbekannt war, kann man davon eher nicht ausgehen.
Mithin ist wohl Hehlerei nicht einschlägig, solange sie auf Deinen Schilderungen fußt.
Jedoch, Eigentum erwirbst du an der Fotografie leider nicht. Auch Deine 25 Euro sind wohl weg. Du könntest über einen Rechtsanwalt jedoch versuchen, den Verkäufer des Bildes haftbar zu machen.
Ich hoffe ich konnte aufhellen
Daniel M.
Hallo Lisa,
natürlich hast du dich nicht strafbar gemacht, wenn du nicht gewusst hast, dass es sich um Hehlerware handelt. Strafbar wäre es allerdings, wenn du dir schon gedacht hast, dass es ein gestohlenes Bild sein könnte, dich aber damit abgefunden hast. Dies würde man zum Beispiel annehmen, wenn du gewusst hättest, dass dieses Bild weit mehr Wert ist oder dass dieses Bild eigentlich einem Museum gehört.
Zivilrechtlich sieht das so aus, dass du das Bild wieder dem Eigentümer zurückgeben muss, von dem Verkäufer aber Schadensersatz fordern kannst.
Hallo Lisa,
grundsätzlich verwirklicht der Kauf eines gestohlenen Gegenstandes den Tatbestand der Hehlerei. Da Sie davon nichts wussten, kann man Ihnen keinen Vorsatz unterstellen. Somit würden Sie also nicht bestraft werden.
Jedoch ist es so, dass man einem gestohlenen Gegenstand kein Eigentum erwerben kann. Sie müssten also das Bild wieder abliefern, ohne dass Sie Ihren Kaufpreis dafür erstatten bekommen. Diesen müssten Sie vom Verkäufer einfordern - im Extremfall über das Gericht.
herzliche Grüße aus dem Bayernland
Walter
Ich glaube nicht, dass man dich dafür belangen kann. Du hattest keine Bereicherungsabsicht. Und konntest vom Diebstahl nichts wissen. Aber generell muss man sich über die Herkunft solcher Objekte informieren. Schließlich hast du dich ja auch erkundigt, wie wertvoll die Fotographie ist. Das kann dir zum Vorwurf gemacht werden.
Hallo,
aus zeitlichen und sachlichen Gründen kann ich augenblicklich nicht tiefer in das Thema einsteigen und möchte aber doch zeitnah antworten.
Am Besten wäre natürlich eine Quittung oder Rechnung oder so was wie eine Visitenkarte vom Verkäufer als Referenz für den Erwerb. Ist natürlich bei Flohmarkt schwierig und deshalb ist auch die Sache an sich schwierig zu beurteilen, wenn ich nicht weiß, wie sich die Erkenntnis überhaupt ergeben konnte.
Es gibt juristisch für den „gutgläubigen Erwerb einer Sache“ ziemlich klare Regeln im BGB und ich würde mich an die Polizei oder das Museum wenden, was am leichtesten zu bewältigen ist und den Fall wahrheitsgemäß schildern und das Foto zurückgeben ohne weitere Forderung, evtl. gibts als Belohnung eine Kopie für den Privatgebrauch ?
Zur Strafsache wird das in dieser WertSchätzung eher nicht. Die Frage des Diebstahls ist nicht Sache des Erwerbers, schon eher des Händlers.
Viel Erfolg
quember
Hallo,
Hehlerei kann es nur sein, wenn man gewusst hat oder wissen musste, dass es Diebesgut ist - beispielsweise ein nagelneues Notebook zu Listenpreis 500 EUR für 100 EUR oder so…
Grundsätzlich:
http://de.wikipedia.org/wiki/Gutgl%C3%A4ubiger_Erwer…
-> http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__935.html
An gestohlenen Sachen kann man nicht Eigentümer werden.
Man wird Ihnen nicht vorwerfen können, dass Sie von dem Diebstahl gewusst haben mussten. Ihr einziges Problem wird sein, dass Sie die Photographie zurückgeben müssen.
Gruß
polos
Hallo,
in der Theorie hast Du Dich definitiv nicht der Hehlerei schuldig gemacht. Hehler ist nur, wer vorsätzlich Diebesgut ankauft.
Die Frage ist aber bei so genannten „Schnäppchen“ grundsätzlich, ob man nicht damit rechnet, dass eine Sache gestohlen ist und sie trotzdem kauft, was z.B. bei einem extrem günstigen Preis-Leistungs-Verhältnis der Fall sein kann. Beispiel: Du kaufst ein neues, funktionstüchtiges, mangelfreies iPhone für 75 Euro. Da würde Dir (fast) jeder Richter Vorsatz unterstellen.
Bei einem alten Foto???
Wenn nun nicht in großen Lettern in der Zeitung stand, dass genau jenes Foto geklaut worde ist und viel wert ist, würde ich denken, dass Du nicht wegen Hehlerei bestraft werden kannst.
Viele Grüße
OpiWahn
Hallo,
grundsätzlich gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Allerdings muss Ihnen ein gewisses Maß an Vorsatz nachgewiesen werden.
Wenn Sie tatsächlich gutgläubig ein Kunstwerk gekauft haben, dann haben Sie sich natürlich nicht strafbar verhalten.
Allerdings müssen Sie trotzdem mit einem Strafverfahren rechnen. Den Ausgang kann natürlich niemand voraussagen.
MfG
Möglichst schnell mit einem Rechtsanwalt zur Polizei!!!