Unzufrieden über Bewertung des Lehrers, Bayern

Guten Tag,

was kann man tun, wenn man mit der Bewertung einer schriftlichen, eines Lehrers nicht übereinstimmt, der Lehrer aber von seiner Korrektur nicht ablassen will bzw. nicht mit sich reden lässt? Muss man die Note so hinnehmen. An wen kann man sich wenden.
(Zusatzinformation: 10.Klasse, Gymnasium Bayern, Sozialkunde)

Danke für jeden Tipp

werweißdas

Moin,

das Thema ist gestern im Brett "Unterricht&Erziehung aufgetaucht:
Zweitbewertung Klausur Gymnasium Jhgst. 12 NRW (**Angelika**, 23.11.2009 15:01) - schau da mal nach.

(Zusatzinformation: 10.Klasse, Gymnasium Bayern, Sozialkunde)

Bei dieser Frage dürften Klasse, Schulart, Bundesland und Fach ausnahmsweise mal keine Rolle spielen.

Pit

1.) reden
2.) fachbetreuer (wenn es dergleiche ist fällt das aus der reihe)
3.) direktor (falls er das auch ist weiterlesen)
4.) Gericht

4.) Gericht

nur, wenn es sich um eine unmittelbar versetzungs-/abschlußrelevante Note (d.h. in der Regel: Zeugnisnote) handelt. Eine einzelne Bewertung, z.B. einer Klassenarbeit, ist nicht angreifbar. Wäre das anders, könnte man wahrscheinlich vielerorts einen geordneten Schulbetrieb einstellen.

Eine einzelne Bewertung, z.B. einer
Klassenarbeit, ist nicht angreifbar.

Das ist nicht richtig. Díe Notengebung ist Verwaltungspraxis und unterliegt dem dafür üblichen Verfahren.
Wenn die Rücksprache mit dem Fachlehrer nichts bringt und die Schulleitung nicht willens ist, eine interne Überprüfung der Arbeit (z. B. durch den Fachbetreuer) zu veranlassen (oder wenn man auch mit deren Ergebnis nicht einverstanden ist), besteht immer die Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde bei der vorgesetzten Dienststelle. Im Falle eines bayerischen Gymnasiums ist das der für den Regierungsbezirk zuständige Ministerialbeauftragte. Erst gegen das Gutachten dieser Dienststelle (normalerweise erstellt vom dort zuständigen Fachmitarbeiter) ist der Gang zum Verwaltungsgericht möglich. Dieser Instanzenweg muss eingehalten werden.
Aber erfahrungsgemäß ist eine Schule, die einen solchen Fall „aus dem Haus“ gehen lässt, sich ihrer Sache sehr sicher und behält meistens Recht.

Wäre das anders, könnte
man wahrscheinlich vielerorts einen geordneten Schulbetrieb
einstellen.

Ich weiß nicht, wie es in deinem Beruf zugeht. Für den von mir überschauten schulischen Bereich kann ich sagen: Es ist relativ selten, dass eine Püfungsarbeit so fehlerhaft erstellt oder so schlampig korrigiert ist, dass dagegen etwas unternommen werden muss/kann.
Schönen Gruß!
Hannes

Eine einzelne Bewertung, z.B. einer
Klassenarbeit, ist nicht angreifbar.

Das ist nicht richtig. Díe Notengebung ist Verwaltungspraxis
und unterliegt dem dafür üblichen Verfahren.

Wenn Du schon zitierst, dann bitte richtig, will heißen mit dem vollständigen Sinnzusammenhang. Ich habe das hier mal für die nachgeholt:

4.) Gericht

nur, wenn es sich um eine unmittelbar versetzungs-
/abschlußrelevante Note (d.h. in der Regel: Zeugnisnote)
handelt. Eine einzelne Bewertung, z.B. einer Klassenarbeit,
ist nicht angreifbar.

An dieser Stelle geht es mit anderen Worten allein um die Frage ob irgendeine Klassenarbeits- oder sonstige Einzelnote gerichtlich angegriffen werden kann.

Wenn die Rücksprache mit dem Fachlehrer nichts bringt und die
Schulleitung nicht willens ist, eine interne Überprüfung der
Arbeit (z. B. durch den Fachbetreuer) zu veranlassen (oder
wenn man auch mit deren Ergebnis nicht einverstanden ist),
besteht immer die Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde
bei der vorgesetzten Dienststelle. Im Falle eines bayerischen
Gymnasiums ist das der für den Regierungsbezirk zuständige
Ministerialbeauftragte. Erst gegen das Gutachten dieser
Dienststelle (normalerweise erstellt vom dort zuständigen
Fachmitarbeiter) ist der Gang zum Verwaltungsgericht möglich.
Dieser Instanzenweg muss eingehalten werden.

Nein. Einzelnoten sind nur dann gerichtlich angreifbar, wenn es sich um Zeugnis- oder Abschlußnoten handelt, und selbst das in der Regel auch nur dann, wenn die angestrebte andere Bewertung Auswirkungen auf den weiteren beruflichen Werdegang des Betroffenen haben kann. In diseem Fall spielt es dann auch keine Rolle, ob der Betroffene vorher eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt oder irgendein Gutachten eingeholt hat.

Alle anderen Noten sind wegen §44a VwGO nicht isoliert angreifbar; angefochten werden kann nur die Entscheidung, in die diese Note ggf. eingeht.

Unabhängig davon führt der Weg über die Dienst- oder Fachaufsichtsbehörde niemals zu einem Klagerecht.

… es sei denn, in den bayerischen Gesetzen wäre ausdrücklich etwas anderes geregelt, was ich mir aber kaum vorstellen kann.