Hallo,
es gibt ein Update zu meinem Thema vom 17.01.2023
Mittlerweile haben weitere Bürger gegen die Beschilderung geklagt und das Amtsgericht Fürstenwalde/Spree hat ein Urteil gesprochen. (siehe Anhang)
Des Weiteren wurde jetzt das Zusatzschild „auf dem Seitenstreifen“ durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde angebracht, obwohl es ja nicht zwingend notwendig ist?!
Laut dem Urteil sind Parkbuchten nicht mit einem Seitenstreifen zu verwechseln, aber wie kann es dann sein, das diese Definition für Seitenstreifen in Deutschland gilt!!!
Seitenstreifen i.S.d. § 2 StVO ist der befestigte oder unbefestigte, unmittelbar neben der Fahrbahn befindliche (befahrbare) Teil der Straße, einschließlich etwaiger Haltebuchten. (BayOLG, DAR 03 128)
Seitenstreifen sind befahrbare Flächen unmittelbar neben der Fahrbahn, auch Park- und Ladebuchten und -streifen für den ruhenden Verkehr. (siehe Hentschel 38.A., zu StVO § 12 Rz. 58)
Park- und Haltebuchten sind also Seitenstreifen.
Ich glaube jetzt bin ich ganz verwirrt, wer hat denn nun schlussendlich recht?
Danke, VG Thomas