Der zulaessige Eigengebrauch von Werken ist in Art. 19 Abs. 1 lit. a URG (SR 231.1) geregelt. Somit ist jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde zulaessig. Nach Art. 20 URG ist die Werkverwendung im privaten Kreis gemäss Artikel 19 Absatz 1 lit. a vergütungsfrei. Dies entspricht § 42 Abs. 1 des deutschen Urheberrechtsgesetzes: Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen.
Die Privatkopie ist die bedeutsamste freie Werknutzung. Das Gesetz gestattet die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke (außer bei Software). Die Anzahl ist offen und hängt vom Einzelfall ab. Die unentgeltliche Weitergabe von Vervielfältigungsstücken im Bekanntenkreis ist zulässig. Durch die Urheberrechtsnovelle 2003 wurde das Recht der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch (§ 42) vor allem hinsichtlich digitaler Medien wesentlich eingeschränkt. Vervielfältigungen auf anderen Trägern als Papier oder einem ähnlichen Medium dürfen nur mehr angefertigt werden von natürlichen Personen,
für den privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke.
Vervielfältigungen dürfen generell nicht dazu verwendet werden, das Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Bei Ton- und Bildaufnahmen bildet die Leerkassettenvergütung , die von bespielbaren Trägern eingehoben wird, einen gewissen Ausgleich. Hier finden Sie eine Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung in Österreich und Deutschland. (Quelle: http://www.internet4jurists.at/urh-marken/urh01.htm)
Somit ist das Ergebnis klar: Solange die Weitergabe der Videoaufzeichnung im eigenen Bekanntenkreis geschieht und kein Entgelt gefordert wird, ist sie zulaessig. Der Verkauf von solchen Aufzeichnungen durch Inserate ist aber klar nicht zulaessig.