Hallo, ich habe einen privat gedrehten Schmalfilm auf dem Flohmark erstanden ca.45 Jahre alt. Diesen Film möchte ich, da er wertvolle Aufnahmen unserer Stadt enthält, gewerblich nutzen für eine DVD.
Wie ist das das mit dem Urheberrecht?
Gruß Frank
Hallo, ich habe einen privat gedrehten Schmalfilm auf dem Flohmark erstanden ca.45 Jahre alt. Diesen Film möchte ich, da er wertvolle Aufnahmen unserer Stadt enthält, gewerblich nutzen für eine DVD.
Wie ist das das mit dem Urheberrecht?
Gruß Frank
Genauso wie bei allen anderen Filmen! Ein Einverständniss des Urhebers und der Personen in dem Film sollte vorhanden sein.
Das Problem ist, dass ich weder weiß wer diesen Film gedreht hat noch wer darauf zu sehen ist - wie gesagt 45 Jahre alter Film - es handelt sich um ein Gebäude unserere Stadt
Das ändert beides leider Nichts an der Tatsache
Das Problem ist, dass ich weder weiß wer diesen Film gedreht
hat noch wer darauf zu sehen ist - wie gesagt 45 Jahre alter
Film - es handelt sich um ein Gebäude unserere Stadt
Ich grüße Sie;
Vorab:
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nicht um eine Rechtsberatung handelt; es bestehen mir gegenüber keinerlei Anspürche.
Nun zu Ihrer Frage:
Sog. Lichtbildwerke sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG (Urheberechtsgesetz) geschützt.
Die Schutzdauer des Das Urheberrechts beträgt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers. Das ist die allgemeine Regel (§ 64 UrhG).
Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht gem. § 65 Abs. 2 UrhG erst siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik.
Wenn der Film also vor 45 Jahren entstanden und der Urheber bekannt ist; dann besteht das Urheberrecht weiterhin; dieses kann durch den Urheber selbst noch ausgeübt werden oder falls er verstorben ist, durch seine Rechtsnachfolge (z.B. Erben).
Ausnahme bildet der Schutz bei sog. „Anonyme und pseuydonyme Werke“ nach § 66 UrhG. Dort gilt grundsätzlich eine Schutzdauer von siebzig Jahren nach der Schaffung des Werkes (also nicht nach dem Tod des Urhebers), wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist (§ 66 I UrhG).
Auch hier bestünde in Ihrem Fall ein Urheberecht weiter.
Im Ergebnis können Sie den Film nur dann verwerten, wenn der Urheber oder dessen Rechtsnachfolger (möglicherweise die Erben), dies zustimmen würden.
Sie haben zwar den Film körperlich gekauft und dürfen ihn benutzen und auch als Gegenstand weiterverkaufen (sog. Erschöpfungsgrundsatz), jedoch nicht gewerblich verwerten, da die Verwertungsrechte (gem. §§ 15 ff UrhG) beim Urheber bwz. dessen Rechtsnachfolger liegén.
Mehr noch der Urheber hat nach §§ 12ff UrhG ein sog. Urheberpersönlichkeitsrecht (sog. Moral Rights), wonach z.B. der Urheber bzw. dessen Rechtsnachfolger das Recht zu bestimmen hat, „ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist“.
Nach alldem dürfen Sie meines Erachtens den Film nicht gewerblich verwerten, es sei denn mit Zustimmung des Urhebers bzw. dessen Rechtsnachfolger.
Ich weisse Sie jedoch auf die §§ 44 Abs. 2 UrhG (Berechtigung, das Werk öffentlich auszustellen) und auf §§ 50 f UrhG (das Recht auf Berichterstattung über Tagesereignisse bzw. das sog. Zitatrecht); aber auch hier ist Vorsicht geboten.
Freundliche Grüße
Hallo Frank,
ich gehe mal davon aus, dass der Urheber nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand zu treiben zu ermitteln ist. Würde mich in diesem Fall mit der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (www.bildkunst.de) in Verbindung setzen. Möglich, dass es für diese Fälle Pauschalen gibt. Sollte eines Tages doch noch ein Urheber oder Erbe des Urhebers bezüglich der Nutzungsrechte an Dich herantreten, der sich nicht durch die VG Bild-Kunst vertreten lässt, kannst
Du nachweisen Dich im Vorfeld um das Thema gekümmert zu haben. Bei zeitgeschichtlichen Aufnahmen kann meist ein großes öffentliches Interesse zur Veröffentlichung vorausgesetzt werden, auch wenn vielleicht nebenbei zusätzlich kommerzielle Ziele verfolgt werden.
Wünsche Dir viel Erfolg für das Projekt !
Gruß
Formator
Lieber Frank,
Leider bin ich kein Expert, sondern auch Hilfe brauche.
Ich wünsche Ihnen echten Expert zu finden und Ihr Problem zu lösen.
MfG
GalynaV
Hallo, ich habe einen privat gedrehten Schmalfilm auf dem
Flohmark ers
Derjenige, der den Film gedreht hat, oder seine Erben besitzen Urheberrecht. Ohne seine Erlaubnis darfst Du überhaupt nichts.
Danke für Ihre Antwort.
MfG Frank
hallo, in diesem fall sollte geklärt werden, wie alt der film ist bevor man diesen für kommerzielle zwecke verwenden darf. das gibt es ein gewisses verfallsdateum soviel ich mich erinnern kann, weiß ich aber nicht genau.ansonsten hat das urheberrecht des films derjenige der diesen gedreht hat. sollte der film ohne wissens des urhebers beworben und verkauft werden und sich der urheber mal meldet und dies auch nachweisen kann, dass der film von ihm ist, kann man sich auf eine lizenzgebühr einigen, oder eine einmalzahluntg.
gruß pater