Urheberrecht ist ein Minenfeld

Hallo!
Angenommen, jemand möchte in einem Audio-Beitrag auf seiner Webseite ein Gedicht eines 1942 verstorbenen Autors vorlesen. Der Autor ist als gemeinfrei gelistet, aber in neuerer Zeit ist eine Neuausgabe eines Erstdrucks von 1907 erschienen.
Hat man sich bei dieser Neuausgabe die Gemeinfreiheit zunutze gemacht? Oder beginnt das Urheberrecht von neuem?
Beispiele für so ein Dilemma:
https://www.literaturforum.de/threads/17881-hofenberg-verlag-oder-sammlung


Könnte der Jemand das Gedichtchen, dass er beispielsweise vor ca. 30 Jahren mal aus irgendeiner Fernsehzeitschrift ausgeschnitten und aufbewahrt hat, gefahrlos vorlesen? Was meint ihr?
Ratlose Grüße,
Eva

Es gilt der Grundsatz der 70 Jahre post mortem auctoris für das Ursprungswerk, soweit dieses auch nur als solches inhaltlich wiedergegeben wird. D.h. für einen 1942 verstorbenen Autor besteht ab 2012 Gemeinfreiheit. D.h. ein Gedicht dieses Autors kannst Du heute problemlos öffentlich vortragen, drucken lassen, als selbst vorgelesenes Audiofile verbreiten, …

Das in der von Dir zitierten Abmahnung angesprochene Problem ist ein anderes: Es entsteht dann ein eigenes Urheberrecht zugunsten eines Autors, wenn er fremde, gemeinfreie Texte nach mehr als nur banalen Kriterien in Form einer Sammlung veröffentlicht, diese ggf. kommentiert, in wissenschaftlicher Art in einen bestimmten Kontext setzt, zusätzlich be-/überarbeitet, … Das gilt auch für den Vortrag eines solchen Werkes und deren Aufzeichnung (z.B. interpretierende Lesung durch einen Schauspieler, Einspielen eines Musikstücks durch ein Orchester, …).

Dieses Urheberrecht bezieht sich im Fall der Sammlungen dann aber gerade nicht auf die zusammengestellten Einzelwerke als solche, sondern lediglich auf die komplette Zusammenstellung. D.h. Du darfst weiterhin jedes in die Sammlung aufgenommene gemeinfreie Einzelwerk für sich genommen problemlos nutzen. Du darfst aber nicht genau diese Sammlung komplett unter eigenem Namen herausgeben. Dafür kannst Du aber durchaus eine andere Sammlung unter Verwendung der identischen Werke herausgeben, die Du selbst nach mehr als banalen Kriterien erstellt hast, … (s.o.), und begründest daran dann automatisch ein eigenes Urheberrecht.

Ein weiterer Teilaspekt, der in deinem Link angesprochen wird ist die Frage, inwieweit man in einer solchen Sammlung dann einen Hinweis auf ein eigenes Urheberrecht anbringen darf, und wie dieser zu verstehen ist, verstanden wird/werden kann. Hier hat der abmahnende Herausgeber behauptet, dass ein entsprechender Hinweis in der Öffentlichkeit den Irrtum erregen würde, dass der Wettbewerber sich nicht nur - zutreffender Weise - eines eigenen Urheberrechts an der Zusammenstellung der Sammlung berühmen würde, sondern darüber hinaus hierdurch der Eindruck vermittelt würde, dass er auch ein Urheberrecht an den tatsächlich jedoch gemeinfreien Einzelwerken innehabe. Und hierdurch behauptet er einen Wettbewerbsnachteil dahingehend zu erleiden, dass Käufer meinen könnten, dass nur dieser Wettbewerber alleine berechtigt sei, die Einzelwerke als Urheber zu vertreiben, er selbst insoweit als Verletzer dieser Rechte betrachtet würde.

Das ist mE etwas weit hergeholt, weil es vollkommen üblich ist, Urheberrechtsvermerke auf die Wiedergabe gemeinfreier Werke anzubringen, und diese nicht weiter auszudifferenzieren. Und niemand würde sich Gedanken über die Rechtmäßigkeit der ein oder anderen Einspielung eines Werkes von Mozart machen, nur weil auf einer CD ein Urheberrechtsvermerk angebracht ist, während das ganze Regal im Geschäft voll mit weiteren Einspielungen des selben Werks durch andere Orchester steht, die von anderen Verlagen angeboten werden.

2 Like

Ich danke Dir sehr herzlich für Deine kundigen Erläuterungen, mir ist ein beachtlicher Stein vom Herzen gefallen. Ich muss jetzt nicht dem Urheberrecht jeder ollen Ballade hinterherlaufen :slight_smile:
Anders sieht es bei Hermann Hesse aus, der noch nicht gemeinfrei ist. Da kostet es einen Obolus, wenn man seine Gedichte vortragen will, aber es hält sich in Grenzen.
Mal schauen, was ich noch an diesbezüglichen Erfahrungen sammeln werde
Danke nochmals und Gruß
Eva

Wo beginnt die Öffentlichkeit? Wäre der Vortrag auf einer großen Hochzeitsgesellschaft schon Öffentlichkeit?

Ich habe einen kleinen Gedichtband mit eigenen und zwei, drei fremden Werken (mit Angabe des Autors) gestaltet und drucke ihn hin und wieder einzeln aus. Wären die Teilnehmer eines Kulturstammtisches (der jedem zugänglich ist) „Öffentlichkeit”?

Ja! Und auch wenn Du die Dinger nur bei Bedarf einzeln ausdruckst, aber nicht nur im ganz privaten Kreis nutzt/verschenkst, sondern z.B. an Besucher einer solchen Veranstaltung abgibst, hast Du ein Problem, wenn die verwendeten Werke noch nicht gemeinfrei sind.

In Sachen Musik ist sogar die GEMA dafür berühmt und berüchtigt ihre Schergen auf genau solche oftmals sehr überschaubare Vereinsveranstaltungen etc. ausschwärmen zu lassen, um dann hinterher ordentlich die Hand aufzuhalten. Da läuft im Hintergrund zu einem Wohltätigkeitsbasar eine CD mit Weihnachtsmusik, und hinterher ist das für wohltätige Zwecke eingenommene Geld schon futsch!

1 Like

Ich zitiere:
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 15 Allgemeines
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Ausgehend vom Gesetzestext sowie deiner Erläuterung wäre besagter Kulturstammtisch also „Öffentlichkeit“.

Dieses Thema wurde automatisch 30 Tage nach der letzten Antwort geschlossen. Es sind keine neuen Nachrichten mehr erlaubt.