Liebe/-r Experte/-in,
hallo und guten tag
ich bin CD produzent. darf eine bibliothek mein werk auflegen,
so dass bibliotheksbenützer die CD kopieren können.
kann ich für entgangene verdienste rechnung stellen.
freundlich grüsst francis
Hi,
Die Rechte an musikalischen Werken haben die Musik-Produzenten, Verlage, Labels, Musiker, Texter und Komponisten, aber nicht die Presswerke.
Wenn sie lediglich CDs herstellen, haben Sie auch keine weiteren Rechte an den Werken.
hallo robert,
na ja „deutsche sprache schwere sprache“. also ich bin musikproduzent, und ein verlag bezahle musiker dass sie im studio die musik einspielen und veröffentliche diese melodien auf tonträgern.
ich setze mein vermögen ein um diese CD’s heraus zu geben. wenn mann nun meine musik braucht, damit geld verdient und ich leer ausgehe finde ich das schon etwas schreg…
Ah, okay! Dann sieht die Sache natürlich anders aus.
Bist du Mitglied einer Verwertungsgesellschaft? Falls ja, übernimmt eigentlich diese Verwertungsgesellschaft das Inkasso für die Nutzung der Werke in der Bibliothek. Falls nein, kommt es darauf an welche Rechte du den Musiknutzern eingeräumt hast bzw. welche Lizenz.
Grundsätzlich kann ein „Urheber“ = (Komponist/Texter) stets die Nutzung seiner Werke einschränken, egal ob mit oder ohne Mitgliedschaft in einer Verwertungsgesellschaft.
Wenn jemand dein Werke unerlaubt nutzt, so kannst du entsprechend dagegen angehen und auch Vergütung verlangen. Aber wie gesagt, kommt drauf an ob die das wirklich „illegal“ nutzen und welche Lizenz deine Werke haben.
JA - darf sie … § 53 Abs.2 UrhG
JA - darf sie … § 53 Abs.2 UrhG
hallo stefan ritter
also ich bezahle musiker dass sie im studio die musik einspielen und veröffentliche diese melodien auf tonträgern.
ich setze mein vermögen ein um diese CD’s heraus zu geben. wenn mann nun meine musik braucht, damit geld verdient und ich leer ausgehe finde ich das schon etwas schreg… also ich könnte ein foto von dir nutzen um mir ein schönes cd cover zu gestalten dass meine tonträger sich besser verkaufen liessen…
das wusste ich nicht.
kann man das irgendwo nachlesen? diesen paragrafen ( . § 53 Abs.2 UrhG )
Hallo!
Lt. §53, Abs. 1 Urhebergesetz ist eine Kopie für den privaten (!!!) Gebrauch zulässig, wobei die Gerichte eine Anzahl von 7 Kopien für angemessen halten, solange kein Kopierschutz umgangen werden muss. Ist dieser vorhanden, ist nicht einmal auch nur eine Kopie erlaubt.
ABER: wenn eine Bibliothek die CD ihren Kunden anbietet und die Kunden diese dann z. B. zu Hause kopieren, könnte man meiner Meinung nach durchaus die Bibliothek in Haftung nehmen, solange (!!!) sie ihren Kunden dies nicht wirksam und evtl. auch schriftlich verbietet. Eventuell müsste man sich dann an die Kunden wenden, die diese CD´s kopieren und einen eventuell vorhandenen Kopierschutz umgehen.
Das aber sind Fragen, die ein spezialisierter Anwalt wesentlich besser beantworten kann.
vielen dank für deine ausführung.
gruss
francis
Hallo Francis,
Ich bin leider eher für Text-UrhR (Schriftsteller, Übersetzer/undinen) zuständig, kann also eher nur laienhaft antworten.
Obwohl Bibliotheken sich (im Interesse der Nutzerfreundlichkeit) alle möglichen Rechte herausgeschunden haben, kann ich mir nicht richtig vorstellen, dass man in Bibliotheken ganze CDs einfach kopieren kann. Ganze Bücher darf man ja auch nicht…
Obwohl – alles ist möglich.
Viel Glück
Wr