Hallo Stefan,
danke für die Antwort.
Ich habe mir die Lizenzvereinbarung nun genau angesehen. Dort steht, dass ich das Foto auf mehreren Webseiten verwenden darf.
Allerdings spielt die Fotografin ja darauf an, dass ich auf der neuen Webseite im Impressum keine Nennung vorgenommen habe. Dies hatte ich - wie gesagt - vergessen, aber sofort nach Hinweis nachgeholt.
Auf der alten Webseite gab es eine ordnungsgemäße Nennung des Fotografen im Immpressum.
Hier der Auszug aus der Lizenzvereinbarun. Vielleicht fällt dir noch etwas ein.
Besten Dank
Thomas
- Basislizenz
10.1 Die Basislizenz berechtigt den Downloader zunächst zum Download, d.h. zur Speicherung des Fotos, und Verwendung desselben im privaten Bereich sowie zu kommerziellen Zwecken nach den Maßgabe dieser Ziffer 10.1. Darüber hinaus gestattet sie die Nutzung des Fotos als Bestandteil von „eigenständigen grafischen Werken“ oder in einem „redaktionellen Rahmen“. Eigenständige grafische Werke in diesem Sinn sind neue, durch den Downloader geschaffene Werke, die das betreffende Foto zum Bestandteil haben, wie z.B. Collagen, Internetseiten, Printprodukte, Werbemittel und Materialen zur Promotionzwecken. „Redaktioneller Rahmen“ bedeutet die Verwendung des Fotos für redaktionell gestaltete, journalistisch aufbereitete Print- oder Onlineartikel, das heißt Veröffentlichungen, die textbasiert sind und sich des Fotos zur Erläuterung, Veranschaulichung, Informationsvermittlung oder grafischen Gestaltung des Texts bedienen. Zur Erstellung eines eigenständigen grafischen Werkes oder für eine Verwendung im redaktionellen Rahmen im Sinne dieser Ziffer 10.1 darf der Downloader das Foto grundsätzlich auch bearbeiten.
Der Downloader ist im Folgenden berechtigt, das von ihm auf diesem Weg geschaffene eigenständige grafische Werk oder die redaktionell gestalteten, journalistisch aufbereiteten Inhalte mit dem Foto unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ziffern 10.2, 10.3 und 11 durch Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung und sonstige Handlungen umfassend zu verwerten. Hierfür räumt ihm der Fotograf die erforderlichen einfachen, zeitlich und räumlich unbeschränkten sowie übertragbaren Nutzungsrechte an dem Foto ein.
10.2 In den folgenden Fällen ist die berechtigte Verwendung des Fotos durch den Downloader von der direkt beim Fotografen einzuholenden Zustimmung abhängig:
Verwendung des Fotos im Zusammenhang Drogen, kriminellen Handlungen, Krankheiten, sexuellen, erotischen, religiösen und/oder politisch extremen Inhalten oder anderen Handlungen oder Inhalten, die für einen durchschnittlichen Bürger in der Gesellschaft potentiell abträglichen wären, sowie mit Werbung für Tabakerzeugnisse und/oder alkoholische Getränke, pharmazeutische Produkte, Nahrungsergänzungsprodukte (wie z.B. Schlankheitsprodukte), Produkte zur Geburtenkontrolle und/oder Psychopharmaka. Das gilt insbesondere und gerade mit Bezug auf die auf dem Foto abgebildeten Personen;
Wenn einer auf dem Foto abgebildeten Person eine bestimmte Identität gegeben wird (zum Beispiel Abbildungen mit einer der abgebildeten Personen zugeschriebenen wörtlichen Rede, Testimonials etc).
Die vorstehenden Maßgaben gelten entsprechend auch für eine Bearbeitung oder andere Veränderung des betreffenden Fotos selbst.
10.3 Folgende Verwendungen sind im Rahmen der Basislizenz grundsätzlich unzulässig. Gegebenenfalls besteht die Möglichkeit, in Bezug auf einzelne grundsätzlich unzulässige Nutzungsarten entsprechend erweiterte Nutzungsrechte zu erwerben:
Die bloße Vervielfältigung und darauf folgende Nutzung, die bloße Verbreitung oder sonstige Weitergabe an Dritte (z.B. Resale oder on-demand-Angebote), zu denen auch Auftraggeber und konzernverbundene Gesellschaften zählen, die öffentliche Zugänglichmachung, die Ausstellung, Vorführung, Aufführung, Sendung und sonstige Verwertung der Fotos, ohne dass ein eigenständiges graphisches Werk oder eine Nutzung in einem redaktionellen Rahmen im Sinne von Ziffer 10.1 vorliegt. Das umfasst insbesondere und vor allem Produkte, auf denen ausschließlich oder in erster Linie das Foto abgebildet ist, das heißt auf welchen das Foto ohne jeglichen grafischen Kontext, zum Beispiel durch eine Verbindung mit Schrift oder anderen grafischen Elementen, verwendet wird. Dies betrifft insbesondere Fotodatenbanken, Fotokataloge, CMS-Systeme und artverwandte Sammlungen sowie die Verwendung für die Abbildung auf Postern, Postkarten, E-Cards, Kleidungsstücken, Mousepads, Tassen oder ähnlichen Trägern;
Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung des eigenständigen grafischen Werkes zu dem Zweck, es einer Mehrzahl von Dritten für deren eigene Zwecke verfügbar zu machen. Ebenso wenig gestattet ist es, das eine eigenständige grafische Werk einer Mehrzahl von Dritten zur Verfügung zu stellen, etwa indem ein Website-Template öffentlich zum Download angeboten wird. Bei Zweifeln hat sich der Downloader mit dem betreffenden Fotografen in Verbindung zu setzen;
Das Verbreiten von Print-Veröffentlichungen und eigenständigen grafischen Werken in körperlicher Form mit einer Auflage von mehr als 250.000 Stück.
Grundsätzlich unzulässig ist weiterhin eine Nutzung der Fotos im Zusammenhang mit beleidigenden, diffamierenden, rassistischen, gewaltverherrlichenden, pornografischen oder sonst wie rechtswidrigen Inhalten. Das gilt insbesondere mit Bezug auf dem Foto abgebildete Personen.
- Urheber- und Quellennennung bei Fotos
Soweit nicht in der gewählten Lizenz anders vereinbart, hat der Downloader den Fotografen bei der Verwendung des Fotos im Impressum oder am Bild als Urheber mit Namen, und soweit dies nicht möglich ist, mit seinem Benutzernamen bei PHOTOCASE zu nennen (Urhebernennung). Zugleich damit ist PHOTOCASE als Quelle des Fotos zu bezeichnen (Quellennennung). Bei einer Verwendung in Online-Angeboten muss die Nennung mit einem Link zu der Webseite PHOTOCASE unterlegt sein. Eine zulässige Urheber- und Quellenangabe würde daher lauten: „Foto: [Name des Fotografen]./ Quelle PHOTOCASE [in Online-Angeboten entsprechende verlinkt]“.