Lesen und verstehen!
Jetzt schlägt es ja wohl 13! Da ich ohnehin gerade etwas in der Kommentierung zu recherchieren hatte, habe ich mal die von Dir angeführte Kommentarstelle aufgeschlagen:
"Die Freistellungserkl. wird regelm. abgegeben, nachdem der Urlaubsanspruch entstanden und fällig geworden ist (§ 1 Rn. 21). Sie kann aber auch schon vorher mit der Maßgabe abgegeben werden, dass der Erfüllungserfolg erst eintreten soll, wenn der Anspruch entstanden ist (Urlaubserteilung im November für den 2. 1. bis 15. 1. des Folgejahres; BAG 23.1.1996 NZA 1996, 1101; 11.7.2006 AuA 2007, 52).
Das ist doch 1:1 genau das, was ich geschrieben habe! Das „kann“ bezieht sich eindeutig darauf, dass der AG natürlich freiwillig bereits vor Entstehung des Anspruchs Urlaub gewähren kann, und dann berechtigt ist, diese Erklärung mit einem entsprechenden Vorbehalt zu versehen. Da steht aber rein gar nichts dazu, dass der AG verpflichtet wäre, bereits vor Entstehung des Anspruchs zum Jahresbeginn Urlaub für das Folgejahr zu gewähren. D.h. der AN ist hier (soweit ausschließlich das Gesetz gilt) vollkommen auf die Großzügigkeit des AG angewiesen, wenn er bereits vor Jahreswechsel einen Urlaub im Folgejahr genehmigt haben will. Er hat hierauf keinerlei Anspruch!
BTW: Wie lange dürfte denn deiner Meinung nach der Vorgriff erfolgen? Für ein Jahr, für zwei Jahre, für die gesamte Arbeitszeit bis zum Erreichen der Altersgrenze, …?
Und weil es mich jetzt interessiert hat, habe ich mir auch gleich mal das angeführte Urteil angesehen. Auch in dem steht rein gar nichts zum Thema „Anspruch des AN auf Urlaubsgewährung für das Folgejahr“ drin! Da geht es vielmehr um den eher kuriosen, umgekehrten Fall, dass ein AN im Vorjahr Urlaub beantragt und ohne Diskussionen vom AG genehmigt bekommen hatte. Da der AG dann nach dieser Urlaubsgewährung eine generelle Regelung zu Urlaub und zusätzlichen freien Tagen aufgrund schlechten Geschäfts erließ, wollte der AN wieder von dem bereits gewährten Urlaub Abstand nehmen, und statt dessen jetzt die generelle Regelung in Anspruch nehmen. Dies hat ihm das BAG mit Hinweis auf die wirksame Urlaubsgenehmigung (der AG darf vorab gewähren) versagt.
Das klingt danach (ist im Urteil nicht konkret wiedergegeben), dass der AN wohl argumentiert haben dürfte, der AG sei gar nicht berechtigt gewesen, ihm Urlaub für das Folgejahr zu gewähren, mithin die erteilte Genehmigung hinfällig wäre, und er daher berechtigt gewesen wäre, die generelle Regelung in Anspruch zu nehmen.