Urlaub Antrag wann einreichen

Hallo zusammen,

meine Firme sendet uns Anfang Januar die offiziellen „Urlaubs-Anträge“ per Email zu. Darin können wir einen Urlaub beantrage, der vom Vorgesetzten bewilligt werden muss.

Leider ist es so, dass ich bereits im November/Dezember des letzten Jahres unseren Familienurlaub planen möchte. Aufgrund der Schulferien, Kosten, Verfügbarkeit etc. möchte ich nicht bis Januar warten. Der Urlaub ist im Juni geplant.

Jetzt ist mein Urlaub leider nicht bewilligt worden… Ich frage mich nun, wie ihr das macht mit der Buchung. Ich kann doch nicht bis Januar mit der Urlaubsbuchung warten?

Gibt es eine Richtlinie ab wann Angestellte Urlaub beantragen können? Oder ist es ganz normal und üblich den Sommerurlaub erst ab Januar zu beantragen?

Danke

Doch, Du kannst warten, wie alle anderen auch!

BTW: Ich habe bislang immer noch ein Ferienobjekt in der gewünschten Gegend gefunden, wenn ich dies einige Wochen vor Urlaubsbeginn gesucht habe. Ein klein wenig Flexibilität sollte der Mensch schon haben.

Hallo,

was ist denn an den Urlaubsanträgen anders als im letzten Jahr? Das ist ja eigentlich kein großartiges Ding.

Ich würde einfach den jeweils aktuellen (also halt 2015) nehmen und raus schicken.

Gruß,
Steve

Es gibt halt betriebsinterne Richtlinien. Und wenn es bei Euch IMMER so ist, dass die Anträge im Januar gestellt werden können, dann ist das die betriebliche Richtlinie.
Wenn man unbedingt früher planen will, sollte man das vorher mit dem Genehmigenden (Vorgesetzten o.ä.?) abstimmen.

Es ist auf keinen Fall ratsam zu buchen, wenn noch keine Genehmigung vorliegt (außer man weiß, dass sie auf jeden Fall erteilt wird).

Beatrix

Deine Frage sollte besser lauten, Urlaub wann Buchen. Mit januar hast ud es schon recht gut erwischt, wir bekommen hier erst ende April mitgeteilt wann die Schließzeiten der Kinderbetreuung sind, erst dann lässt ich der Urlaub wirklich Planen.

Servus,

siehste - und mir geht es so, dass ich allenfalls über eine Spanne von etwa sechs Wochen übersehen kann, ob ich guten Gewissens zwei Wochen und ein paar Tage weg sein und die Kollegen alleine lassen möchte. Da ist es mir dann überhaupt nicht gelegen, wenn ich schon im Februar irgendwie einschätzen soll, ob ich im September den Jahresurlaub antreten möchte.

So sind die Sachlagen und deren persönliche Wirkungen eben recht verschieden.

Schöne Grüße

MM

Hier greift das Bundesurlaubsgesetz. Hier steht, dass die Wünsche der AN berücksichtigt werden müssen. Inwieweit das für deinen speziellen Fall zutrifft, kann ich nicht beurteilen. Gabs denn einen Grund, warum der Urlaub nicht gewährt wurde?

Data

Insbesondere steht darin aber auch (gleich §1) das der Anspruch pro Kalenderjahr besteht, also erst zum Beginn des Kalenderjahres entsteht. Insoweit ist es also witzlos, vorher schon einen Antrag auf Gewährung eines Urlaubs unter Nutzung eines noch gar nicht bestehenden Urlaubsanspruchs stellen zu wollen / durchsetzen zu wollen, dass ein entsprechender Antrag vorher bereits bearbeitet und genehmigt wird.

Es gibt natürlich Unternehmen, die da mitspielen, aber das ist dann ein besonderes Entgegenkommen. Wenn der AG da nicht mitspielen will, braucht er nur auf §1 verweisen, und das Thema ist erledigt.

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Sorry,

aber Deine Einwand ist völliger Unsinn.
§ 1 BUrlG regelt den Anspruch auf Urlaub, mit den Modalitäten der Gewährung hat das nichts zu tun.

Zu solchen Schlußfolgerungen kommt man, wenn man so gar keine Ahnung von Rechtsprechung und Fachliteratur hat, aber dafür „Tastatur-Diarrhöe“.

Der AG kann einen vor Beginn des Urlaubsjahres abgegebenen Antrag lediglich mit einem Vorbehalt der Entstehung des Anspruches versehen (ErfK, Gallner, § 7 BUrlG Rn 5), es gibt aber keinerlei Ablehnungsrecht wegen „zu früher“ Urlaubsbeantragung. Die Gewährung oder Ablehnung des Urlaubs richtet sich allein nach den Kriterien des § 7 BUrlG (a.a.O., Rn 16ff).

Wie stellst Du dir das denn übrigens konkret vor bei einem Urlaub über den Jahreswechsel ? Bist Du ernsthaft der Meinung, daß dann der AN ggfs. am 01.01. aus seinem Urlaubsort einen Fortsetzungsantrag stellen muß mit der Gefahr der Ablehnung ? Das wäre nun wirklich hanebüchener Unsinn.

Kopfschüttelnd
Wolfgang

P.S.: Dem UP sei übrigens noch gesagt: Falls es in seinem Betrieb einen BR gäbe, hätte dieser bei den Modalitäten und Kriterien der Urlaubsvergabe volle Mitbestimmung.

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Und eine abweichende Kommentarstelle kann man nur im Zusammenhang mit diversen Beleidigungen posten?

das du offensichtlich keine Ahnung vom Thema hast, ist für mich nach diesem Posting eine sachlich zulässige Feststellung. Daraus ergibt sich das Weitere …

Lesen und verstehen!

Jetzt schlägt es ja wohl 13! Da ich ohnehin gerade etwas in der Kommentierung zu recherchieren hatte, habe ich mal die von Dir angeführte Kommentarstelle aufgeschlagen:

"Die Freistellungserkl. wird regelm. abgegeben, nachdem der Urlaubsanspruch entstanden und fällig geworden ist (§ 1 Rn. 21). Sie kann aber auch schon vorher mit der Maßgabe abgegeben werden, dass der Erfüllungserfolg erst eintreten soll, wenn der Anspruch entstanden ist (Urlaubserteilung im November für den 2. 1. bis 15. 1. des Folgejahres; BAG 23.1.1996 NZA 1996, 1101; 11.7.2006 AuA 2007, 52).

Das ist doch 1:1 genau das, was ich geschrieben habe! Das „kann“ bezieht sich eindeutig darauf, dass der AG natürlich freiwillig bereits vor Entstehung des Anspruchs Urlaub gewähren kann, und dann berechtigt ist, diese Erklärung mit einem entsprechenden Vorbehalt zu versehen. Da steht aber rein gar nichts dazu, dass der AG verpflichtet wäre, bereits vor Entstehung des Anspruchs zum Jahresbeginn Urlaub für das Folgejahr zu gewähren. D.h. der AN ist hier (soweit ausschließlich das Gesetz gilt) vollkommen auf die Großzügigkeit des AG angewiesen, wenn er bereits vor Jahreswechsel einen Urlaub im Folgejahr genehmigt haben will. Er hat hierauf keinerlei Anspruch!

BTW: Wie lange dürfte denn deiner Meinung nach der Vorgriff erfolgen? Für ein Jahr, für zwei Jahre, für die gesamte Arbeitszeit bis zum Erreichen der Altersgrenze, …?

Und weil es mich jetzt interessiert hat, habe ich mir auch gleich mal das angeführte Urteil angesehen. Auch in dem steht rein gar nichts zum Thema „Anspruch des AN auf Urlaubsgewährung für das Folgejahr“ drin! Da geht es vielmehr um den eher kuriosen, umgekehrten Fall, dass ein AN im Vorjahr Urlaub beantragt und ohne Diskussionen vom AG genehmigt bekommen hatte. Da der AG dann nach dieser Urlaubsgewährung eine generelle Regelung zu Urlaub und zusätzlichen freien Tagen aufgrund schlechten Geschäfts erließ, wollte der AN wieder von dem bereits gewährten Urlaub Abstand nehmen, und statt dessen jetzt die generelle Regelung in Anspruch nehmen. Dies hat ihm das BAG mit Hinweis auf die wirksame Urlaubsgenehmigung (der AG darf vorab gewähren) versagt.

Das klingt danach (ist im Urteil nicht konkret wiedergegeben), dass der AN wohl argumentiert haben dürfte, der AG sei gar nicht berechtigt gewesen, ihm Urlaub für das Folgejahr zu gewähren, mithin die erteilte Genehmigung hinfällig wäre, und er daher berechtigt gewesen wäre, die generelle Regelung in Anspruch zu nehmen.