Urlaub auszahlen lassen

Hi, liebe Community,

folgendes: Unsere Firma hat uns im März allen gekündigt. Das Unternehmen ist bald Geschichte. Ich habe ein halbes Jahr Kündigungsfrist, also bis Ende September. Im Juli beginne ich meinen neuen Job. Mein neuer Arbeitgeber erklärt sich damit einverstanden, dass ich den Urlaub „mitnehme“. Das bedeutet für mich Urlaub, den ich im neuen Unternehmen erst noch erarbeiten muss.

Habe ich vom alten Unternehmen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich, wenn der Urlaub bis Ende Juni nicht mehr organisatorisch gewährt werden kann, weil zum Beispiel andere bereits Urlaub verplant haben?

Danke für die Kenntnisnahme und Rückmeldung im Voraus.

Viele Grüße
David

§5 BUrlG:
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

Ja, du hast einen Teilurlaubsanspruch.

§7 BUrlG (4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

ja, wenn der Urlaub nicht mehr gewährt werden kann, ist er abzugelten (es gibt Geld).

Eine Frage noch:
Wenn dein Arbeitsverhältnis noch bis Ende September besteht, wie kannst du dann im Juli woanders anfangen?
Hast du darüber einen Auflösungsvertrag gemacht?

Klar, das ist doch der Normalfall, wenn dort der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht mehr genommen werden kann. Dann ist der finanziell auszugleichen.

Servus,

wenn

gibt es doch keinen Nachteil, der irgendwie auszugleichen wäre? Worin besteht der dennß

Schöne Grüße

MM

Moin,

Ist das zur Beantwortung der Frage unter dem Gesichtspunkt, dass der Urlaub eindeutig abzugelten ist, wesentlich?

VG
Guido

Hi!

Die Antwort, dass der nicht genommene Urlaub anzugelten ist, hast Du bereits bekommen.

Allerdings:

Dein neuer AG hat einen Anspruch darauf, dass Du ihm bei Verlangen eine Urlaubsbescheinigung über den bereits gewährten oder ausgezahlten Urlaub in die Hand drückstdamit er weiß, wie viele Tage Du bereits erhalten hast.

Es geht kein Weg daran vorbei, dass Du einen Rechtsanspruch auf die Auszahlung hast, aber diese Tage würden halt in der Bescheinigung auftauchen …

VG
Guido

Servus,

wenn der Urlaub, auf den beim bisherigen Arbeitgeber Anspruch erworben wurde, wie geschildert vom nachfolgenden Arbeitgeber gewährt wird, ist die Bedingung aus § 7 Abs 4 BUrlG nicht mehr erfüllt, so dass das mit dem Abgelten nicht so eindeutig ist.

Die Schilderung von @David1, von dem wir vermutlich nichts mehr dazu hören werden, ist allerdings recht widersprüchlich - es geht nicht daraus hervor, ob er den Urlaubsanspruch zum neuen Arbeitnehmer „mitnehmen“ kann, oder ob er im neuen Unternehmen neuen Urlaubsanspruch „erwerben muss“. Beides gleichzeitig kann nicht sein.

Ich bin jetzt mal vom ersten Teil der Darstellung ausgegangen, um den Jungen ein bissele aus der Reserve zu locken.

Schöne Grüße

MM

Hallo zusammen,

erstmal danke für eure Antwort.

Haha, „den Jungen aus der Reserve holen“ gefällt mir :))

Mitnehmen heisst in diesem Fall, ich darf schon mal Urlaub machen, als Vorschuss sozusagen. Den Anspruch muss ich mir erst erarbeiten. Daher mein Gedanke ob ich den Urlaub beim alten Unternehmen ausbezahlt bekommen kann, wenn er mir im alten Unternehmen bis Juli nicht gewährt werden kann. Die Urlaubsplanung war ja eigentlich so, dass ich noch bis Ende September im alten Unternehmen bleibe und den Urlaub mit der alten Einstellung abgegolten hätte. Im Juli hat sich halt was neues ergeben.

Bei Fragen einfach fragen. Danke!

Moin,

Wo genau im § 7 BUrlG taucht wird ein neuer Arbeitgeber erwähnt?

Bei der rechtlichen Betrachtung der Auszahlung spielt all das, was nach der Beendigung passiert, keinerlei Rolle.
Der neue Arbeitgeber kann sich allerdings darauf berufen, was vor dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei ihm gewesen ist - deshalb die Bescheinigung gem. § 6, Abs. 2 BUrlG.

Ein „Mitnehmen“ ist schlicht nicht möglich, weil der neue Arbeitgeber keinen Einfluss darauf nehmen kann, wozu der alte Arbeitgeber vom Rechtsweg her verpflichtet ist.

Klar kann @David1 auf eine Klage verzichten, die Urlaubsbescheinigung ist „sauber“ und alle sind glücklich, aber irgendwo geht es hier ja um rechtliche Gegebenheiten.

VG
Guido

Hi!

Heißt das, Du nimmst beim neuen AG eh nur die „halben“ Tage, welche Dir letztendlich für das zweite Halbjahr zustehen werden?

VG
Guido

Servus,

eben wird in diesem Zusammenhang kein Arbeitgeber erwähnt, der alte nicht und der neue auch nicht. Es ist insofern gleichgültig, wer den Urlaub aus dem alten Arbeitsverhältnis gewährt.

Es hätte hier nur einen Einfluss auf die Sache gehabt, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung (also nicht nach der Beendigung) eine Zusage des neuen Arbeitgebers vorgelegen hätte, dass der alte Urlaubsanspruch tatsächlich mitgenommen werden kann - ziemlich bizarre Vorstellung, aber wenn es da so steht? - In diesem Fall kann der Urlaub trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden (muss ja nicht durch den alten Arbeitgeber geschehen).

Inzwischen hat David ja erklärt, dass er den alten Urlaubsanspruch eben nicht mitnehmen kann - damit ist der Anspruch auf Abgeltung zweifelsfrei da.

Schöne Grüße

MMM

Hi,

Es wird auf ein Arbeitsverhältnis Bezug genommen, welches nun mal nur bei einem „alten AG“ existieren kann.

Der Neue wird in § 6 erwähnt …

VG
Guido

Hallo Aprolfisch,

es tut mir leid, aber hier hast Du Dich mE ein bißchen verrannt.
§ 7 Abs. 4 BUrlG ist zwingendes („ist … abzugelten“) Recht, das ausnahmslos gilt und weder in das Belieben der Tarif- noch der Arbeitsvertragsparteien gestellt ist.
Allein schon deswegen erübrigt sich jegliche Diskussion über irgendwelche, im Zweifel rechtswidrige „Gestaltungen“.

&Tschüß
Wolfgang

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