Der 31.03. gilt ja, wenn der Urlaub wegen dringlicher Gründe (sowohl betrieblich als auch persönliche des AN) nicht genommen werden KONNTE.
Recht neu ist das Urteil des EuGH, nachdem der Urlaub nicht verfällt, wenn der AG den AN nicht deutlich auf die noch offenen Urlaubstage hinweist.
Falls ich das richtig verstehe, sollte das in dem hier angefragten Fall dazu führen, dass die nicht gewährten / nicht genommen Urlaubstage (ich denke, es wurde seitens des AN gar nicht erst nach Urlaub gefragt, weil „klar“ war, dass dieser nicht gewährt wird) der allgemeinen Verjährung unterliegen (falls keine Ausschlussfrist wirksam ist).
Angesichts der klaren Rechtsverstöße (keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) gehe ich auch davon aus, dass der AG noch einige weitere Leichen im Keller hat, die ein Arbeitsrechtler finden kann.
ich rate daher auch zum Fachanwalt für Arbeitsrecht.