Urlaub und Krankheit bei Minijobbern

Guten Tag, darf ich etwas fragen?

Angenommen ich arbeite seit 11 Jahren in der Regel 1 * pro Woche für eine Firma. Dort gibt es keinen Urlaub und auch keine bezahlten Krankheitstage :disappointed:
Nun möchte ich das aber konkret einfordern. Hätte ich da wohl Aussicht auf Erfolg und wenn ja, wie lange rückwirkend könnte ich das einfordern?

Vielen Dank im voraus

Hallo!

Ein Minijobber hat volle Rechte bezgl. Urlaub (bezahlt !) und bezahlten Krankentagen. Nur eben bei Urlaub abgestimmt auf seine Arbeitstage pro Woche.
Die Verjährungszeit beträgt die (normalen) 3 Jahre, gerechnet ab dem Jahr in dem der Anspruch (also auf Urlaub/Krankentage) entstanden war.
Also bis Ende 2019 könnte man noch Forderungen bis 2016 geltend machen.

MfG
duck313

Herzlichen Dank!

Hallo,

bevor Du jetzt vorschnell losgaloppierst, solltest Du noch einen Blick in Deinen Arbeitsvertrag werfen. Denn die gesetzliche Verjährungsfrist darf arbeitsvertraglich auf bis zu 3 Monate verkürzt werden, Im Arbeitsverträgen wird aber für die Verjährung gerne der Begriff „Ausschlußfrist“ verwendet.
Es kann auch durch einen Verweis auf einen anzuwendenden Tarifvertrag eine kürzere Ausschlußfrist vereinbart sein.
Dann muß Dir Dein AG auf Wunsch Einblick in diesen Tarifvertraqg geben.
Gibt es denn in deinem Betrieb keinen BR, an den du Dich evtl. wenden könntest ?

Sollte im Arbeitsvertrag aber nichts stehen, dann lohnt es sich auch, einen Fachmenschen (Fachanwalt für Arbeitsrecht) vor Ort aufzusuchen - insbesondere dann, wenn es neben dem vorenthaltenen Urlaub auch noch nennenswerte Zeiten der Arbeitsunfähigkeit gibt. Deine Krankenkasse stellt Dir auf Wunsch eine Liste der AU-Zeiten zusammen.

&Tschüß
Wolfgang

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Hallo,

man muss aber dringend beachten, dass in vielen Arbeitsverträgen Ausschlussfristen vereinbart worden sind.
Dann könnten z.B. alle gegenseitigen Ansprüche schon nach drei Monaten verfallen.
Dies kann auch in Tarifverträgen geregelt sein - wenn also im AV steht, dass die Regeln eines bestimmten Tarifvertrags gelten, so muss man den auch lesen.

Urlaubsansprüche verjähren m.W. nach aktueller Rechtsprechung am 31.03. des Folgejahres.
Wie es mit dem Urlaubsentgelt und dem evtl. zu zahlenden Urlaubsgeld aussieht, könnte von @Guido oder @Albarracin bestimmt erklärt werden.

WAS?
Das hast du doch jetzt nicht zufällig quasi zeitgleich mit mir abgeschickt, das war doch Böswilligkeit :smile:

Kannst du was zu den Urlaubsgeld/-entgeltansprüchen sagen? (Frage in meiner Antwort)

Hallo,

zwar verfällt ein nicht genommener Urlaub (außer bei AU) mit Ablauf des 31.12. (!) des laufenden Urlaubsjahres. Allerdings entsteht u. U. ein Schadensersatz in gleicher Höhe, wenn der AG den Urlaub nicht gewährt.

Im Übrigen wäre auch noch interessant, ob Bea7673d2 auch die gleiche Vergütung wie andere vergleichbare AN des Betriebes bekommen hat.
AG waren in der Vergangenheit gerne bereits, Mini-Jobbern auch noch einen abgesenkten Lohn zu zahlen. Selbst Manteltarifverträge enthalten (rechtsunwirksame) Klauseln, daß sie nicht für Mini-Jobber gelten würden.

Und deswegen wäre es lohnenswert, einen Fachanwalt aufzusuchen, der das alles prüft und berechnet.

&Tschüß
Wolfgang

P.S.: Und da von meinem derzeitigen Aufenthaltsort in Katalonien Gedankenkontrolle besonders gut funktioniert, habe ich natürlich meine Tastatur rauchen lassen, um Dir zuvorzukommen.
:sunglasses:

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BR? In so einem Betrieb fliegt jeder raus, der es wagt aufzumucken :disappointed: Ich weiß, es gibt Gesetze aber es gibt leider auch immer Leute, die auf einen schlecht bezahlten Job angewiesen sind :no_mouth:

Danke für die Hinweise, ich gebe das alles so weiter :slight_smile:

DANKE für die Hinweise!

Der 31.03. gilt ja, wenn der Urlaub wegen dringlicher Gründe (sowohl betrieblich als auch persönliche des AN) nicht genommen werden KONNTE.

Recht neu ist das Urteil des EuGH, nachdem der Urlaub nicht verfällt, wenn der AG den AN nicht deutlich auf die noch offenen Urlaubstage hinweist.

Falls ich das richtig verstehe, sollte das in dem hier angefragten Fall dazu führen, dass die nicht gewährten / nicht genommen Urlaubstage (ich denke, es wurde seitens des AN gar nicht erst nach Urlaub gefragt, weil „klar“ war, dass dieser nicht gewährt wird) der allgemeinen Verjährung unterliegen (falls keine Ausschlussfrist wirksam ist).

Angesichts der klaren Rechtsverstöße (keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) gehe ich auch davon aus, dass der AG noch einige weitere Leichen im Keller hat, die ein Arbeitsrechtler finden kann.

ich rate daher auch zum Fachanwalt für Arbeitsrecht.