Urlaub Verbot

Ein Arbeitnehmer hat für Dezember 10 restliche Urlaubstage eingetragen und bereits genehmigt bekommen, am letzten Tag vor Urlaub 15 Minuten vor Arbeitsende bekommt er eine E-Mail, das Urlaub gestrichen wurde, aus Betriebsgründen, und er sein Urlaub ins nächsten Jahr mitnehmen muss. Darf es Arbeitsgeber einfach so machen?

Das sind dummerweise zwei Dinge, fast drei:

  1. Der AG kann einen AN nicht aus dem Urlaub holen. Schön, dass hier der Urlaub 15min vorher gestrichen wurde.
  2. Der AG kann genehmigten Urlaub eigentlich nicht streichen - es sei denn, die Existenz der Firma ist in Gefahr
  3. Streicht der AG den Urlaub, muss der AN zur Arbeit kommen, auch, wenn das Streichen unzulässig war.

Wäre ausreichend Zeit, könnte man den AG „überzeugen“, dass das keine gute Idee ist. Vermutlich gehen nun zumindest einige Urlaubstage für das „überzeugen“ drauf.

Gibt es denn eine konkrete Begründung? „Betriebsgründe“ sind da etwas… schwach.

Vielen Dank für Deine Hilfe - die Begründung heißt „da er (Urlaub) aus betrieblichen Gründen nicht vertretbar ist“. Dazu ist vielleicht noch zum sagen, dass die letzten freien 10 Tagen, die als Überstunden Abbau gedacht waren, wurden nachträglich durch das Unternehmen ins Urlaub geändert, sonst wären es jetzt ganze 20 Tage, die ins nächstes Jahr mitzunehmen sind. So sind es nun „nur“ 10 Urlaubstage + 160 Überstunden.

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Hallo,

Wirksam (und beweisbar) genehmigter Urlaub eines AN kann vom AG grundsätzlich nicht mehr einseitig widerrufen werden. Ein nachträglicher Widerruf ist rechtsunwirksam - auch aus „betrieblichen Gründen“.

Ein Widerruf ist kann dann ausnahmsweise rechtswirksam sein, wenn er aufgrund unplanbarer Notfälle erfogt und dieser Notfall für den betrieb existenzgefährdend wäre.

Wenn eine rechtswirksame Urlaubsgenehmigung vorliegt, kann ein AN den Urlaub auch dann antreten, wenn der AG rechtswidrig widerruft. Eine unzulässige „Selbstbeurlaubung“ liegt in diesem Fall nicht vor.

Bei einerm ausnahmsweise zulässigen Urlaubswiderruf sowie einem Arbeitsantritt des AN bei rechtswidrigem Widerruf hat der AG alle Losten zu tragen, die dem AN dadurch entstehen. Dazu gehören insbesondere Stornokosten.

Urlaub und Zeitguthaben dürfen nicht beliebig vermischt oder gar vertauscht werden, da es für beide Fälle höchst unterschiedliche Regelungen gibt - zB in Bezug auf Verfall oder evtl. „Auszahlung“.

&tschüß
Wolfgang

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Vielen lieben Dank Wolfgang, bist eine riese Hilfe.

Ggf. noch eine Erwähnung wert:

Sollten dem Arbeitnehmer Kosten durch den Abbruch entstehen (z. B. Stornogebühr bei gebuchter Unterkunft), so muss das der Arbeitgeber tragen.

Bei Arbeitgebern, die gerne mal den Urlaub widerrufen, macht es daher Sinn, bei ihm den Eindruck zu erwecken, dass es kostspielig werden kann. Es werden sich immer die Arbeitnehmer rausgesucht, bei denen es günstiger wird.

Vielen Dank für Dein Tipp, wird umgesetzt.