Urlaub was steht einem zu?

Hallo, wieviel Urlaub steht einem zu?
Vertragsbeginn am 15.01.2022 ( kein ganzer Monat)
Vertragsende 30.06.2022

Im Vertrag steht:

  1. Dem Arbeitnehmer wird der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub gewährt. Dieser beträgt bei einer 5 Tage Woche 20 Tage im Kalenderjahr.
  2. Darüber hinaus werden zusätzlich 10 Arbeitstage übergesetzlicher Jahresurlaub gewährt. Es besteht eine 5 Tage Woche.
  3. Der übergesetzliche Urlaub erlischt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, er ist nicht abzugelten und ist nicht vererblich.
    (WAS BEDEUTET DIES)

Unter Punkt Kündigung steht:

Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt,wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird. (HIER IST ES JA DIE ERSTE JAHRESHÄLTE)

Dann gibt es noch einen Absatz zum Urlaubsgeld dieser lautet:
Die Firma gewährt dem Arbeitnehmer während des Urlaubs die Weiterführung der Bezüge (Urlaubsentgelt). Zusätzlich wird das Urlaubsgeld um 50 % erhöht. Die Auszahlung erfolgt als Einmalbetrag für den Anspruch im Jahr 2022 mit der Juni 2022 Abrechnung.

Zuviel gezahlten Urlaubsgeld ist im Falle eines Ausscheidend währen eines Jahres zurückzuzahlen.

Vielen Dank im Voraus für die Antwort.

Der gesetzliche Teil des Urlaub ist klar geregelt und eigentlich im Vertrag korrekt wiedergegeben. Ergänzend dazu: Es werden nur vollständige Monate herangezogen (sprich: den Januar darfst Du diesbezüglich in deinem Fall nicht in deine Berechnung einbeziehen).

In den ersten sechs vollen Monaten Tätigkeit im Betrieb wird der Jahresanspruch gezwöftelt, danach hast Du den vollen Jahresanspruch.

Der übergesetzliche Teil kann abweichend von der gesetzlichen Regelung vertraglich anders vereinbart werden. Die o. g. Regelung besagt, dass Du im Jahr des Ausscheidens keinen Anspruch auf die 10 Tage hast.

Sicher das der übergetzliche gar nicht zu steht?

So ziemlich … erst wenn der Urlaub schon genommen wurde, ohne dass der Arbeitnehmer die Kündigung vorraussehen konnte, dürfte das anders aussehen.

… und natürlich setze ich vorraus, dass Du alle vertraglichen Regelung zum Thema genannt hast.

Aber warte etwas ab … wenn ich falsch liegen sollte, werden ich gleich von anderen Teilnehmern „zerrissen“.

Hatte noch einen Punkt vergessen aufzuführen. Dort steht:
Der übergesetzliche Urlaubsanspruch verringert sich für jeden Monat um 1/12 des Jahresurlaubs, in dem das Arneitsverhältnis kraft Gesetz oder Vereinbarung ruht.

Hier nicht zutreffend; es ruht nicht, es wurde beendet.
Ich komme auf 9 Urlaubstage, rechnerisch 8,33.

Hallo,

es ist in der mir bekannten Kommentierung völlig unstrittig, daß die Regelungen des BUrlG in vollem Umfang auch für den übergesetzlichen Urlaub anzuwenden sind.
Deswegen ist ein kompletter „Urlaubsverfall“ des übergesetzlichen Teils wie hier beschrieben

aus meiner Sicht genauso unzulässig wie der Anusschluss der mittlerweile vom BAG akzeptierten Vererbbarkeit.

Da gleich mehrere Kriterien des § 5 Abs. 1 BUrlG
§ 5 BUrlG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
erfüllt sind, darf der Gesamturlaub bei Ausscheiden zum 30.06. gezwölftelt werden.
Dabei sind - wie in § 5 Abs. 1 Satz 1 BUrlG beschrieben - nur volle Monate zu berücksichtigen. Damit sind 5 Monate anzusetzen und die Berechnung lautet wie folgt:
30 : 12 x 5 = 12,5
12,5 Tage sind gem. § 5 Abs. 3 BUrlG zwingend aufzurunden auf 13 Tage.

Die Urlaubsvergütung, also die Weiterzahlung des normalen Entgelts ist gem. § 1 BUrlG
§ 1 BUrlG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
zwingendes Recht und muß eigentlich nicht extra geregelt werden.
Die Zahlung eines zusätzlichen „Urlaubsgeldes“ ist - soweit nicht durch einen Tarifvertrag geregelt - voll und ganz „Verhandlungssache“ zwischen AG und AN. Deswegen können die hier genannten Regelungen nicht wirklich beurteilt werden. Auch sog. „Halteklauseln“ bei unterjähriger Kündigung sind bei „Urlaubsgeld“ wie beim „Weihnachtsgeld“ grundsätzlich zulässig - im Gegensatz zum Urlaubsanspruch an sich.

&tschüss
Wolfgang

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Vielen Dank für Ihre Antwort.