Urlaubs anspruch nach 3 Jahren Krankheit

Hallo
Hab da eine Frage:
AN Hat Urlaub, erkrankt aber und landet im Krankenhaus.AN sendet Krankmeldung dem AG zu.
Da sich das wohlbefinden des AN nicht verbessert wird er weiterhin Krankgeschrieben.Nun dauert es schon 3 Jahre.
Aus gesundheitlichen Gründen kann AN nicht an seinen noch vorhandenen Platz zurückkehren(wieter hin Krank)
AG und AN möchten ein Aufhebungsvertrag machen. Im Jahr stehen dem AN 25 Arbeitstage Urlaub zu.
Nun die eigentliche frage:
Vieviel Urlaub steht dem AN noch zu?
Kann der AN die 75 Urlaubstage beanspruchen also geltend machen oder sind es weniger?
Für rasche Antowrt wäre ich sehr Dankbar

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Hallo!

Nein, ein großer Teil verfällt !

Lies mal hier rein : http://www.ahs-kanzlei.de/2014/06/urlaubsabgeltung-der-urlaubsanspruch-bei-langzeiterkrankung/

MfG
duck313

Hi,
vielen dank für die Antwort.
nur bin ich etwas verwirrt da bei diesem Beispiel ist der AN seit fast 5 jahren Krank und kann Urlaubsanspruch von 2 Jahren bekommen.
Oder verstehe ich es falsch?
Ich habe im moment einschränkung in Sachen Verstehen. Das gehört zu meinem Krankheitsbild.
Könntest du es mir vielleicht für"kleinkind"erklären?
Bzw in diesem Fall wieviel Urlaub könnte ich geltend machen?
Hab auch vergesen zu sagen vielleicht ist es auch wichtig zu sagen das AN 50% behinderung hat ist gleich gestellt, und der jetzige AG kann AN kein "Leidensfreien "Arbeits platz anbieten, somit ist eine versetzung nicht möglich.
Und aus Gesundheitlichen Gründen durch Arzt belegt der bisherige Arbeit nicht ausgeübt werden kann.
Was könnte dann der AN in dem Falle alles geltend machen um nicht von dem AG über den Tisch gezogen zu sein.
Zumal der AG würde lieber so verhandeln OHNE anwalt.
Danke voraus
Grüsse Krassekresse

Hallo,

die Sache ist leider kompliziert, da es für Urlaub zwei unterschiedliche „Verfallszeiten“ gibt.
Das könnte im geschilderten Beispiel (25 Tage/Jahr) eine Rolle spielen.
Deswegen müssen folgende Fragen zum Fall beantwortet werden:

  1. Hat der AN eine 5-Tage-Woche ?
  2. Hat der AN Zusatzurlaub als schwerbehinderter Mensch ?

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,
im AVertrag stehen 25 Tage im Jahr urlaub, muss dazu sagen das der AN Teilzeit beschäftigt ist also 50% kraft.
Zusatzurlaub steht dem AN nicht zu da er NUR Gleichgestellt ist, hat KEINEN Behinderungsausweiss.
Im Arbeitsvertrag steht auch unter §22 Verfallfristen:
Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältniss ergeben , sind von den Vertragschließenden binnen einer frist von 6 monaten seit ihrer fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im falle der ablehnung durch die gegenpartei binnen einer frist von 2 monaten einzuklagen.
(krankheitsbedingt verstehe viele Sachen nicht , mann muss alles"langsam erklären)
Der AG hat den AN gestern angerufen und Ihm ein Angebot gemacht dem An 1667€ abfindung zu bezahlen Brutto, da wären Urlaub und Überstunden abgegolten.
Hab echt kein Plan im Sack und bin total Überfordert.

Hi!

Mal pauschal:
Normalerweise „verfällt“ der Urlaubsanspruch eines Jahres spätestens mit Ablauf des 31. März im Folgejahr.

So ist es im „eigentlich“ [BUrlG (§ 7, Abs. 3)][1] geregelt.

Vor einigen Jahre gab es das sogenannte Schultz-Hoff-Urteil vor dem Europäischen Gerichtshof, was besagte, das Deutsche Recht widerspricht einer Richtlinie 2003/88/EG - Urlaub darf nicht verfallen, weil der Arbeitnehmer krank sei.

Daraus entstanden ist die Regelung - und das ist jetzt das für Dich eigentlich Interessante - dass der Urlaub bei Krankheit nicht am 31.03. des Folgejahres verfällt sondern ein Jahr später.

Der Urlaub aus 2015 würde am 31.03.2017 verfallen.
Der Urlaub aus 2014 würde am 31.03.2016 verfallen.

Der Urlaub aus 2013 ist am 31.03.2015 verfallen.
Der Urlaub aus 2012 ist am 31.03.2014 verfallen.
Der Urlaub aus 2011 ist am 31.03.2013 verfallen.

Ich hoffe, das hilft.

VG
Guido
[1]: http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html

Vielen dank, jetzt kann ich mehr oder weniger nachvollziehen weswegen auch nur 100 std urlaub.
Da der AG sagte das AN 50%kraft ist das der Urlaub durch 2 geteilt.
In etwa so wenn es im AV steht 25 tage das würde für 100% kraft zustehen , im Falle das AN der nur 50% arbeitet wird geteilt.
So hat AG das gerechnet.
Wobei ich das irgendwie doch nicht so ganz nachvollziehen kann ob das was AG sagt seine korrektheit hat.

zu erwähnen wäre es noch vielleicht das der AN zu 50% behindert ist und auch gleichgestellt.hat allerdings kein behinderungsausweis. Somit steht ihm auch kein extra urlaub zu, sondern irgendwelche kündigungsschutz.(keine Auhnung wie das wiederrum funktioniert)
AG möchte das auch ohne Anwalt klären, machen oder wie man das nennt.
Grüsse

Ähm …

Wie jetzt?
Man arbeitet statt 8 Stunden täglich nur 4 Stunden und für jeden 4-Stunden-Tag nimmt man einen Tag Urlaub!

Bei 100 Stunden (wobei Stunden bei der Berechnung von Urlabsentgelt, also das, was man pro Urlaubstag bekommt, keine Rolle spielen) reden wir auf Grundlage der 50 Tage Urlaub (2014 und 2015) von einer täglichen Arbeitszeit von 2 Stunden.
Das soll passen?

Sorry, aber ein gut gemeinter Rat: Nimm Dir einen Anwalt!

VG
Guido

Also AN ist als 50% Kraft angestellt hat KEINE geregelte Arbeitszeiten , das heisst AN hat geschichtet,arbeitszeiten die AN gemacht hat waren:
1,5 , 4 , 5, 6, 7,8 std. manchmal wurde er für samstage eingeteilt 7,8 std, und auch sonntags, war also nix geregeltes.Deswegen vestehe ich es auch nicht weswegen der AG der urlaub was auch im AV steht 25 tage im jahr durch 2 teilt.
dann wird das ganze in std umgerechnet und durch 9,23€Brutto multimpiziert.
zumal wenn der Fall so wäre dann hätte im AV stehen müssen das AN hat 12,5 Tage urlaub im jahr weil er teilzeit arbeitet, oder?

Puh …

Fangen wir damit an: Urlaub wird IMMER in Tagen und NIE in Stunden gewährt.

Wie sich das Urlaubsentgelt berechnet, ergibt sich aus § 11 BUrlG
Man müsste sehen, was Du in den letzten 13 Wochen (oder drei Monaten - der Einfachheit halber) an Einkommen erzielt hast und das dann auf Tage umrechnen.

Weiter geht es mit der angebotenen „Abfindung“ …
Eine Abfindungszahlung wird gezahlt als „Ausgleich“ für den verlorenen Arbeitsplatz.
Nicht zuletzt deshalb ist eine echte Abfindung aus frei von Sozialversicherungsbeiträgen und )ok, hier vermutlich nicht) besonders besteuert.
Eine Abgeltung von Urlaub und Arbeitsstunden ist KEINE echte Abfindung, weshalb sie komplett sv- und steuerpflichtig ist.

Das wird hier im Ergebnis vermutlich keine große Rolle spielen, da Du eh keine sozialversicherungspflichtigen Tage hast, allerdings macht es sehr deutlich, wie der Arbeitgeber tickt.

Und deshalb noch einmal: Ab zum Anwalt!

Gruß
Guido

Also AN hat 780€ Brutto bezahlt bekommen.
Diese angebotene "Abfindung"wäre auch Brutto gewesen,
In der Lohnabrechnung sind aufgeführt: KV beitrag RV beitrag,AV beitrag und PV beitrag

Sorry, aber da solltest Du echt professionelle Hilfe in Anspruch nehmen!

Bei grob gerechneten 21.7 Arbeitstagen und 780€ komme ich allein für den Urlaub auf 1.797€ …

genau das hab ich auch ausgerechnet
also sein angebot ist nicht realistisch zumal in der summe sollen auch 79 überstunden mit berechnet worden sein

so weit so gut…
wie wäre der Fall wenn man die Urlaubstage der letzten 15 Monaten nehmen würde.
Wie kann ich das rausrechnen wieviel es in dem Fall an Urlaubstagen sein würde?

Hallo,

aufgrund Deiner Antwort sowie dem, was Du Guido auf seine Nachfragen geantwortet hast, läßt sich Deine Frage nicht seriös im I-net beantworten.

Es wird jetzt auch darauf ankommen, was jetzt eigentlich genau (wörtlich) im vorgegebenen Fall im Arbeitsvertrag zum Thema Urlaub drinsteht.
Dann wird evtl. auch die Zahl der Arbeitstage (unabhängig von den geleisteten Stunden) und den diesbezüglichen Regelungen im Arbeitsvertrag relevant sein.

es tut mir leid, aber da muß ein Anwalt 'ran, der alle notwendigen Unterlagen einsehen kann. Bei einem seriösen Fachanwalt für Arbeitsrecht ist das auch nicht sooo teuer.
Auflösungsverträge sollte man wegen der arbeits- sozial- und steuerrechtlichen Auswirkungen sowieso nicht ohne Anwalt schließen.
Eine Alternative wäre auch ein Gewerkschaftsbeitritt (Beitrag ist abhängig vom Einkommen). Da hätte der AN ab dem ersten Tag Anspruch auf Rechtsberatung und für die Zukunft dann nicht nur Rechtsschutz im Arbeitsrecht, sondern auch im Sozialrecht, was für einen chronisch kranken Menschen heutzutage ebenfalls unverzichtbar ist.

&Tschüß
Wolfgang

P.S.: Zeitguthaben („Überstunden“) werden sowieso unabhängig vom Urlaub gerechnet. Diese Ansprüche unterliegen grundsätzlich keiner Verfallsfrist.

Vielen Dank für die Antworten.
Ich werde das Angebot des Arbeitgeber ablehnen und morgen meine Anwältin zu rat ziehen.
Danke schön :smile: