Urlaubsabgeltung gesetzlicher Mindesturlaub

Hallo,

angenommen ein AN war vom Jahresbeginn bis Mitte Mai beschäftigt. Der Vertrag wurde innerhalb der Probezeit gekündigt. Der AN konnte aufgrund von Krankheit seinen Urlaub nicht nehmen.
Laut Arbeitsvertrag werden neben den 20 Tagen gesetzlicher Mindesturlaub zusätzlich 6 Urlaubstage pro Jahr gewährt.

Wie viel Urlaub (Urlaubsabgeltung) stehen dem AN nun zu?
Nur der gesetzliche Urlaubsanspruch (6,66 also 7 Tage) oder der komplette Urlaubsanspruch (8,66 also 9 Tage) zu? Oder ist beides falsch?

Viele Grüße
Tato

Hi,

was ist denn genau (!) im Wortlaut zu den 6 Tagen vereinbart?

Zur Berechnung werden 4/12 herangezogen.

VG
Guido

Hallo Guido,

es könnte beispielsweise folgender Wortlaut verwendet worden sein „Der AN hat Anspruch auf einen gesetzl. Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen pro Kalenderjahr ausgehend von einer 5-Tage-Woche. Der AG gewährt dem AN zusätzlich zudem gesetzlichen Mindesturlaub einen vertraglichen Urlaub von weiteren 6 Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Mit Urlaubserteilung erfüllt der AG zunächst den gesetzlichen Urlaubsanspruch.“

Der AG berechnet in dem fiktiven Fall 6 Urlaubstage, vermutlich wurde abgerundet…

Viele Grüße
Tato

Hallo,

aufgrund dieser Formulierung sind 26 Tage als kompletter Jahresurlaubsanspruch Berechnungsgrundlage.

26:12x4 = 8,666 Tage, aufzurunden auf 9 Tage.

&Tschüß
Wolfgang

2 Like

Wirklich?
Ich kenne das so, dass bei Abgeltung auch die Stellen nach dem Komma wirksam sind und nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme auf ganze Urlaubstage gerundet wird.

Hallo,

die „Spitzabrechnung“ kommt nur zum Tragen, wenn es sich um Bruchteile < 0,5 Tage handelt.

Da vor der Abgeltung erst der Anspruch an sich berechnet werden muß - unter Beachtung der Rundungsregel des § 5 Abs. 2 BUrlG - bezieht sich natürlich der Abgeltungsanspruch bei Aufrundung auf den gerundeten Anspruch.

&Tschüß
Wolfgang

1 Like

Es wurde ein Passus übersehen:
„Kann der gesetzliche Urlaub wegen Beendigung ganz oder teilwise nicht mehr gewährt wrden, so ist er abzugelten. Eine Abtretung des vertraglichen Urlaubsansruchs ist ausgeschlossen.“
Ich komme dann aber immer noch auf 7 Tage, weil ja aufgerundet wird…

https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__5.html

Zitat:

Steht da wirklich Abtretung oder hat T9 Deine „Abgeltung“ verändert?

Bei Abtretung gelten trotzdem die 9 Tage und auch bei Abgeltung würde ich die 9 Tage orakeln, da mir die transparente und klare Definition der 6 zusätzlichen Tage in diesem Passus fehlt - die zweite Satzhälfte ist allerdings lediglich meine persönliche Einschätzung, welche es mir aber Wert wäre, im Zweifel zu klagen.
Die erste Instanz ohne Anwalt kostet ja nix.

Du hast Recht - da steht Abgeltung. Danke für deine Mühe. Ich weiß nun, wie ich mit der Situation umgehen werde.

Moin,

der fiktive AG hat zudem eine andere Auffassung von der Berechnung (also der Höhe) der Urlaubsabgeltung.
Ich habe die Rechenweise gefunden, aber gibt es auch einen Paragraphen, der diese „Formel“ (Vergütung x 3 : 13 Wochen : 5 Arbeitstage x Urlaubsanspruch) festgehalten hat?

Viele Grüße
Tato

Hi!

Das spiegelt ziemlich genau das wider, was man sich aus [§ 11 BUrlG][1] als Formel basteln kann.

VG
Guido
[1]: https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__11.html