Urlaubsabgeltungsanspruch nach sofortiger Freistellung (Arbeitgeberseits) von der Arbeit?

Hi Community,
ich bräuchte mal eure Expertenmeinung.

Es geht darum:
Ich habe am 14.12.15 eine Kündigung erhalten mit sofortiger Freistellung bis zum 31.12.15.
Ich besitze aber noch 10 Urlaubstage.
Für mich war eigentlich klar das ich diese ausbezahlt bekomme aber so kam es leider nicht.
Mein Arbeitgeber hat mir schon meine Gehaltsabrechnung für Dezemeber postalisch zugesendet. In dieser war zu erkennen das für Dezember jetzt 9 Tage als Urlaubstage angerechnet werden welche ich zurzeit angeblich nehme. D.h. nur 1 Tag wird mir ausbezahlt.
Ich habe aber niemals zugestimmt das ich noch Urlaub nehme und freiwillig bin ich ja auch nicht von der Arbeit weg :neutral_face:

Jetzt meine Frage: Ist dies rechtswirksam oder -wiedrig?

Originalabschrift der Kündigung (Arbeitgeberseits):

*Sehr geeehrte Herr …
hiermit kündigen wir das bestehende Arbeitsverhältnis mit ihnen fristgerecht zum 31.12.2015. Vorsorglich kündigen wir zum zulässigen Termin.

Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sind Sie mit sofortiger Wirkung freigestellt.

Wir weisen Sie darauf aufmerksam, dass Sie nach § 38 SGB III zur rechtzeitigen Meldung bei der Agentur für Arbeit verpflichtet sind.
Zudem weisen wir Sie darauf hin, dass Sie eigene Aktivitäten bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz entfalten müssen.

Freundliche Grüße …*

Hallo,

das lässt sich nicht eindeutig beantworten, ohne den Arbeitsvertrag zu kennen. Die Details gibt’s hier: http://www.zeit.de/karriere/beruf/2011-10/arbeitsrecht-kuendigung-urlaubsanspruch

Gruß,
Steve

Ah ok, danke.

Ich steige zwar nichtig durch. Wenn Du bis zum 31.12. von der Arbeit freigestellt bist, heißt das im Umkehrschluss, dass Du bis dahin weiter beschäftigt bist, aber arbeitsbefreit. Also auch Urlaubsanspruch für Dezember, da Du bis Ende Dezember beschäftigt bist. Ist das der 1 Tag?

Hallo,

sofern das Kü-Schreiben vollständig wiedergegeben wurde, sehe ich keine rechtswirksame Anrechnung des ausstehenden Urlaubs auf die Freistellungsphase.

&Tschüß
Wolfgang

Hi!

Wie Wolfgang schon sagte:
Wenn mit keinem Wort auf eine Urlaubsanrechnung bei der Freistellung eingegangen wird, erfolgt auch keine Anrechnung.
Der Anspruch existiert also noch in gleicher Höhe wie vor der Freistellung.

VG
Guido

P.S. Selbst, wenn die Anrechnung genannt würde, wäre zu prüfen, ob die Details des Wortlauts ausreichen …

Hi!

Sei mir nicht böse, aber das, was in Deinem Link als „wirksame“ Klausel eines Arbeitsvertrags verkauft wird, haut einem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit so ziemlich jeder Arbeitsrichter um die Ohren, da sie nicht ausreichend klar für den AN ist.

Man spricht von Intransparenz, wenn keine Gründe (Sachbezug) angegeben werden.

Auch fehlt in dem Link der Hinweis auf die zwingende Unwiderrufbarkeit der Freistellung, damit Urlaub angerechnet werden kann (ok, wenn ich ohne den Hinweis auf Widerruf freistelle, dann ist es unwiderruflich - erwähnt werden sollte das in einer Rat gebenden Seite aber dennoch).

VG
Guido

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