Der Arbeitnehmer (Minijob, 450€ Basis) erhielt bei Einstellung keinen Vertrag - auch nicht auf Wunsch - da das „nicht nötig/üblich sei“. Der Arbeitnehmer wurde für flexible Arbeitszeiten eingestellt, sprich nach Bedarf des AG und Verfügbarkeit des AN. In der Regel wird nun 4-5x die Woche für 3-5h täglich gearbeitet. Der Lohn wird regelmäßig gezahlt, der AN wurde ordentlich angemeldet.
Bei Nachfrage des AN nach Urlaubsanspruch, verweigerte der AG den Urlaub mit der Begründung, dass keine festen Tage vereinbart wurden und daher ein Urlaubsanspruch verfällt.
Wie verhält sich die Rechtslage bei nicht vereinbarten, festen Tagen und keinen vorliegendem Vertrag? Welchen Anspruch hat der AN?
20 Urlaubstage im Jahr bei fünf Arbeitstagen / Woche und 16 bei vier.
Dem Arbeitnehmer ist anzuraten, den Arbeitgeber mal zu fragen, ob er weiß, wie viele Arbeitnehmer in Deutschland fünf Tage in der Woche arbeiten.
Bei einem derartig dummdreisten Kandidaten würde ich allerdings lieber von heute auf morgen nicht mehr hingehen, mit der Begründung, „dass keine Kündigungsfristen vereinbart wurden“ (vielleicht ist er ja blöde genug, dass er das schluckt) und solche hochfeinen Buden wie die seinige kein Mensch braucht, und ihm gleichzeitig eine Abrechnung für den nicht gewährten Urlaub präsentieren, der jetzt wegen Ende des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, also auszuzahlen ist.
Schöne Grüße
MM
Danke für die Antwort.
Greift hier dann das Gewohnheitsrecht (zwecks 4 bzw 5 Arbeitstagen pro Woche)? Geht ja immerhin schon über ein Jahr so…
Nein, das Bundesurlaubsgesetz, das keine Unterschiede zwischen Minijobbern und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten macht. In § 1 steht ganz klar, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf 24 Werktage (inkl. Samstag) hat und demnach bei einer 5-Tage-Woche 20 Tage.
Data
Das Bundesurlaubsgesetz ist mir bewusst - aber welchen Anspruch hat der AN bei nicht festgelegten Arbeitstagen und flexibler Einteilung? Wie gesagt, die Arbeitstage/Woche variieren, je nach Bedarf und Verfügbarkeit. Wie kann man auf 16 / 20 / 24 Urlaubstage festnageln?
Die eine Woche sind es vielleicht nur 3 Tage/Woche, die darauf 6 Tage, danach 4 Tage, …
3 + 6 + 4 = 14 Tage : 3 = 4,67 Tage = 5 Tage
Nimm den Durchschnitt der letzten 3 Monate.
Es kommt nur auf die Tage je Woche an, nicht auf die Stunden am Tag.
3 Tage/Woche je 6 Std sind urlaubsmäßig gleich zu 3 Tagen je 1 Std.
Hallo,
also: der Urlaubsanspruch gilt prinzipiell auch für Minijober, auch für diejenigen, welche unregelmäßig arbeiten.
Der grundsätzlich gesetzliche Mindestanspruch für Urlaub beträgt also 24 Werktage (= 6 Arbeitstage pro Woche), bedeutet also bei einer Vollzeitkraft 4 Wochen.
Bei Arbeit auf Abruf ist die Bestimmung des Urlaubsanspruches problematisch, weil Sie nicht von vornherein wissen, an wie vielen Tagen pro Woche der Mitarbeiter arbeiten muss. Hier gehen Sie einfach von den Bereithaltetagen aus. Der Urlaub ist dann der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer nicht zur Verfügung stehen muss.
Bei regelmäßig wöchentlicher Tätigkeit sind einfach die Anzahl der Arbeitstage pro Woche im Durchschnitt zu wählen und entsprechend quotiert der Urlaubsanspruch zu ermitteln. Beispiel: der Arbeitnehmer arbeitete durchschnittlich 2 Tage pro Woche. Demzufolge ist der Urlaubsanspruch 24 Werktage *2 /5 = 9,6 Werktage
Hi!
Nö, es wären 8 Tage, da unser BUrlG beim Mindesturlaub von Werktagen spricht, und dann sind wir bei einer 6-Tage-Woche.
Gruß
Guido
Hast du dafür eine belastbare Quelle?
Hi!
Es ist etwas komplizierter, aber bevor ich jetzt hier den Versuch einer Erklärung am frühen Morgen starte, verlinke ich mal auf den Haufe-Verlag, der das Ganze in aller Ausführlichkeit erläutert.
VG
Guido
Vielleicht ist es auch mir noch zu früh, aber ich kann die erläuterten Fälle nicht auf „unseren“ Fall beziehen. Es ist keine Arbeitszeit und keine Arbeitstage vertraglich festgelegt - es sind 6 Tage möglich, an verkaufsoffenen Sonntagen auch 7 Tage. Die tatsächliche Einteilung variiert dann wie gesagt stark - und deswegen verweigert der AG jeglichen Urlaub…
Nun, wenn der Arbeitgeber auf rechtliche Mindestanforderungen keinen Wert legt, dann wird man das Ganze vermutlich nur gerichtlich klären können - und erfahrungsgemäß wird dann eher den Ausführungen des Arbeitnehmers geglaubt.
Im Zweifel könnte man das heranziehen, was bis zum ersten Urlaubsantrag im Durchschnitt angefallen ist - das ist allerdings nur eine Möglichkeit, die gelten kann aber nicht muss.
Naja, dann sollte man ihm einfach mal den hier in 72er Schriftgröße ausdrucken und an die Stirn tackern …
Was machst Du dann eigentlich bei einzelnen Tagen und nicht vollen Wochen?