Hallo,
leider scheinst auch Du verdrängt zu haben
daß es sich hier zumindest bei einigen Brettern noch um ein Wissensforum handelt bzw. handeln sollte.
Deine Unkenntnis hast Du im selben Satz eindeutig unterstrichen:
Grundsätzlich gilt bis zum letzten Tag eines Arbeitsverhältnisses § 106 GewO,
§ 106 GewO - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de),
der im vorliegenden Fall durch § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG
§ 7 BUrlG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
spezialgesetzlich konkretisiert wird.
Was dann als mögliche Einzelfallumstände evtl. zu berücksichtigen ist, hat @Aprilfisch annähernd, aber nicht vollständig umrissen.
Deswegen lautet die klare Antwort ohne weitere konkrete Fakten:
Kann sein, kann nicht sein.
Was auch noch eine Rolle spielt, ist die Frage, ob es in der Einrichtung einen BR oder PR gibt, zB wegen § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG:
§ 87 BetrVG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Und natürlich ist eine Urlaubsgewährung nach den Belangen des Arbeitgebers erst recht kein Gegensatz dazu,
wenn Du das Wort „erlangen“ durch „erhalten“ ersetzt.
&tschüß
Wolfgang