Hallo,
Ja, aber da steht nicht KalenderMonat. Und deswegen ist diese Aussage
nicht ganz richtig. Würde der AN (zB im Rahmen einer Probezeitkündigung) zum 13.10. deselben Jahres wieder ausscheiden, hätte er trotzdem Anspruch auf 4 (!) Monate Teilurlaub.
Auch diese Aussage von Dir
ist so pauschal falsch.
Es kommt eben nicht auf die tatsächlicheArbeitsaufnahme, sondern auf den Vertragsbeginn an. Wird ein Arbeitsvertrag zum Monatsersten abgeschlossen, ist es völlig schnuppe für den Urlaubsanspruch, ob dieser Monatserste ein arbeitsfreier oder ein Arbeitstag ist. der Monat zählt ab dem 1.
&Tschüß
Wolfgang
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