Urlaubsanspruch berechnen / Teilzeit

Hallo,

nach einer dreiwöchigen Maßnahme des Jobcenters (MAG – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Arbeitgeber) wird eine Person zum 20.07.20 eingestellt.
Wöchentliche Arbeitszeit 30h, vier Tage mit je 7,5h (montags bis donnerstags).

Tariflicher Urlaubsanspruch bei 5-Tage-Woche: 28 Tage.

Ist folgende Rechnung korrekt?
Jahresanspruch: 28 Tage * 4 / 5 = 22,4 Tage
Davon anteilig für August bis Dezember: 22,4 Tage * 5 / 12 = 9,33 Tage, abzurunden auf 9 Tage.

(Die zwei Wochen im Juli entfallen, da nur volle Monate zu berücksichtigen sind, richtig?)

Wenn der neue Mitarbeiter nun z.B. zwei Wochen am Stück Urlaub haben möchte, benötigt er dazu acht Urlaubstage, er bekommt Urlaubentegelt (Lohn) für 60 Arbeitsstunden und das zusätzlich darauf entfallende tarifliche Urlaubsgeld (in diesem Fall in Höhe von 50% des Urlaubsentgelts)?

(Dass er erst nach sechs Monaten den Anspruch auf den Jahresurlaub hat, ist bekannt.)

Hallo,

grundsätzlich korrekt ist die Berechnung in Tagen. Die tägliche Arbeitszeit spielt dabei erst mal keine Rolle.
Die Berechnung der übergesetzlichen 8 Tage Urlaub ist aber nur dann richtig, wenn es keine zugunsten des AN geltenden anderweitigen Zwölftelungsregeln in Arbeits- oder Tarifvertrag gibt.
Unter dieser Voraussetzung gilt im Einzelnen:

Richtig

Richtig

Falsch. Auch wenn es diese unausrottbare Fehlinterpretation gibt, darf es aus § 5 Abs. 2 BUrlG
https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__5.html
keinen „Umkehrschluss“ geben, daß bei Ansprüchen <0,5 Stunden abgerundet wird. Das steht weder an dieser Stelle noch sonst irgendwo im Gesetz. Zu Lasten des AN abweichende Regelungen sind wegen der Unabdingbarkeit des § 13 BurlG
https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__13.html
rechtsunwirksam.
Vielmehr sind Bruchteile < 0,5 Std. „spitz“, also 1:1 dem Arbeitszeitkonto des AN gutzuschreiben.

Richtig gem. § 5 Abs. 1 BUrlG

Falscher Rechenweg, wenn auch im Ergebnis gleich. Der AG hat angesichts der durchschnittlichen Arbeitsverpflichtung des AN ein Tages- Wochen- bzw. Monatsentgelt gem. § 11 BurlG
https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__11.html
zu berechnen, das dann bei entsprechendem Urlaub auszuzahlen ist. Die Berechnung dieses Urlaubsentgeltes, für die mehrere Rechenwege denkbar sind, muß mit der Berechnung des Entgeltes für AU identisch sein.

Kann sein, kann nicht sein.
Bei der zusätzlichen Zuwendung für Urlaub durch TV kommt es darauf an, welche Regelungen für die Auszahlung vereinbart wurden. Bei den allermeisten mit bekannten TVen gibt es feste Stichtage für die volle Auszahlung der Urlaubszuwendung - sehr oft mit der Vergütung für den Monat Juni. Natürlich ist die Teilzeit anteilmäßig zu berücksichtigen - je nachdem, wie die Zuwendung berechnet wird.

Falsch.
Ein Urlaubsanspruch entsteht bei unterjährigem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Der AG kann lediglich gem. § 4 BUrlG
https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__4.html
in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses das Recht (nicht aber die Pflicht), einen Urlaubswunsch ohne nähere Begründung abzulehnen. Ggfs. muß dann der Urlaub zwingend gem. § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG
https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html
in das Folgejahr übertragen werden.

Alle Klarheiten beseitigt?

Alberca

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Der Umkehrschluss erschien mir bislang logisch - ich werde mir aber merken, dass das falsch ist.

Das beruhigt.

Ich habe nun mal im TV nachgeguckt.
Demnach wird ein angefangener Monat VOLL gerechnet, wenn die Beschäftigung mindestens 10 Arbeitstage bestanden hat. Also sind sechs Zwölftel zu gewähren.
Interessant ist, dass offenbar gesetzeswidrig dort steht, dass Bruchteile von weniger als einem halben Tag nicht berücksichtigt werden.

Der TV sagt weiter, dass eine Urlaubsvergütung aus 100% des für den Urlaub fortzuzahlenden Arbeitsentgelts und einem zusätzlichen Urlaubsgeld in Höhe von 50% des für den Urlaub fortzuzahlenden regelmäßigen Arbeitsentgelts besteht.
Das zusätzliche Urlaubsgeld ist auf Wunsch des Arbeitnehmers vor Antritt des Urlaubs zu zahlen, sofern der Urlaub mindestens 2 Wochen umfasst.

(Manteltarifvertrag elektrotechnische Handwerke NRW)

Ist schon lustig, wenn vermutlich gut bezahlte Tarifexperten vom Fachverband Elektrotechnische Handwerke und IG Metall gesetzeswidrige Dinge vereinbaren.

Die vereinbarten übrigens auch einen Lohn in der Entgeltgruppe 1, der unter dem liegt, was im bundeseinheitlichen und allgemeinverbindlichen TV über ein Mindestentgelt bestimmt ist.

Hallo,

hierbei

kommt es auf die exakte Ausgestaltung an.
Grundsätzlich ist die Anrechnung eines „angebrochenen“ Monats eine zulässige Besserstellung des AN.
Wenn allein nur die im „angebrochenen“ Monat entstehenden Bruchteile unter 0,5 Std. nicht berücksichtigt werden, ist das dann auch in diesem Kontext zulässig, weil es ggü. der gesetzlichen Regelung kein Nachteil ist.

Das hier

ist grundsätzlich gar nicht so ungewöhnlich.
Warscheinlich werden die Entgeltgruppen aus einer Zeit stammen, als es das MiloG noch nicht gab.
Ich habe es selbst oft erlebt, daß AG-Vertreter in Tarifverhandlungen auch rechtlich fragwürdige bzw. fragwürdig gewordene Vereinbarungen zu Symbolakten hochstilisiert haben und zu einigungsrelevanten Punkten erklärt haben. Da stellst Du Dir als Verhandler bzw. Tarifkommission schon mal die Frage, ob Du einen TV an so einem rechtsunwirksamen Punkt scheitern lässt, wenn ansonsten der materielle Rest abschlußfähig ist.

&tschüß
Wolfgang

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Dass laut TV unter 0,5 Tagen abgerundet werden soll, könnte ja doch zulässig sein, weil gleichzeitig mit 28 Werktagen (bezogen auf eine 5-Tage-Woche) mehr Urlaub gewährt wird, als die vorgeschriebenen 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche.

Ganz ehrlich: Wegen 0,2 oder 0,4 Urlaubstagen werde ich definitiv nicht groß diskutieren. Ich mach es einfach wie beim Stundenlohn: Aufrunden, fertig. Der ist mit 15,78€ für den ausgelernten und eingearbeiteten Elektro-Gesellen sowieso zu niedrig (11,90€ für den Helfer, da habe ich mal auf 12,50€ aufgerundet).
Ein Geselle wird nächstes Jahr auf die nächste Gruppe hochgestuft, „mehrjährige Berufserfahrung und vertiefte Kenntnisse auf einzelnen Fachgebieten“ dürfte nach 3 Jahren Praxis anwendbar sein. Mein anderer Geselle wird nächstes Jahr Meister sein. Und der Helfer, den ich frisch eingestellt habe, wird vielleicht weniger bekommen, wenn seine Deutschkenntnisse dann gut genug sind und er die Ausbildung beginnt.

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