Urlaubsanspruch nach gewonnener Kündigungsschutzklage

Hallo zusammen,
mal angenommen daß Arbeitsgericht hält eine Kündigung seitens des Arbeitgebers für Unrecht.
Wie schaut es aus mit dem Urlaubsanspruch des laufenden und des Vorjahres?
Das Arbeitsverhältnis wird im Sept. wieder aufgenommen, es müsste doch eigentlich der Anspruch auf die vollen 30 Tage Urlaub des aktuellen Jahres bestehen, oder?
Muß der Urlaub des Vorjahres auch ausbezahlt werden oder verfällt dieser?

MfG

Reinhold

Hallo,

wenn eine Kündigungsschutzklage in dem Sinne erfolgreich war, daß das Arbeitsverhältnis weiter besteht und auch der AN seine Arbeit wiederaufnimmt, bestand das Arbeitsverhältnis durchgehend einschließlich aller damit verbundenen Ansprüche.
Ob der Urlaubsanspruch des vergangenen Jahres ganz oder teilweise übertragen werden muß, hängt von den Einzelfallumständen ab.
Falls die Klage mit anwaltlicher Hilfe verfolgt wurde, sollte Anwalt bzw. Anwältin auch zu diesen Fragen fachlich beantworten können.

&tschüß
Wolfgang

Hallo,
und Danke für die Antwort.
Mit meinem Anwalt hatte ich Freitag schon lange telefoniert nur vergessen diese konkrete Frage zu stellen.
Er hat viel zu tun und kümmert sich vorrangig um Fälle bei denen Fristen zu beachten sind, deshalb habe ich hier mich noch Mal vergewissert.

MfG

Dann besteht das Arbeitsverhaeltnis weiterhin und ebenso auch der volle Urlaubsanspruch.

Der Resturlaub aus dem Vorjahr darf allerdings nicht ausbezahlt werden, weil das Arbeitsverhaeltnis ja weiterhin besteht. Eine Auszahlung ist nur zulaessig, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses nicht mehr genommen werden kann.

Ob der Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr inzwischen verfallen ist oder nicht, haengt davon ab, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig und nachweisbar auf den bevorstehenden Verfall hingewiesen und ihm die Moeglichkeit gegeben hat, den Urlaub noch rechtzeitig zu nehmen. Nur wenn der Arbeitnehmer dann trotzdem keinen Urlaub beantragt hat, kann der Anspruch aus dem Vorjahr verfallen sein, sonst nicht.

Hallo,
und Danke für die Antworten.
Mittlerweile hat der Arbeitgeber grünes Licht für den Urlaub aus 2022 gegeben und sich entschuldigt.
Läuft :slight_smile:
Die Rückzahlung der Differenz zum ALG und so weiter sind noch offen wird hoffentlich auch bald geklärt.

MfG

Reinhold

Hallo zusammen,
nur so einen kleine „Wasserstandsmeldung“ zu meiner Rückzahlung:
Es wurde mal ein Teilbetrag bezahlt aber auch mit vielen Steuern und Sozialversicherungen verrechnet sodaß von den von meinem Anwalt errechneten Betrag nur ca. ein siebtel übrig blieb.
Zusätzlich kommt es bei den Folgeabrechnungen zu „+/- Zahlungen“ bei den Beiträgen zu meiner Zusatzrente „Erhöhung und Korrektur ZVK-Brutto“ sodaß meine letzten 5 Abrechnungen alle zu meinen Ungunsten nicht passten. Unser Lohnbüro erzählt was von „Verbeitragung zur Zusatzversicherung“
Nun habe ich auf Anraten meines Anwaltes noch einen Steuerberater einschalten müssen der mir dann die steuerlichen Verluste berechnet und es dann wohl erst nächstes Jahr weitergeht und ich meine Forderungen meinem Arbeitgeber gegenüber weiter geltend machen muß (+ die Kosten für den Steuerberater)
Was haltet Ihr von diesem Fall und dem Vorgehen meines Arbeitgebers?

MfG

Reinhold

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