Achso - sorry!
Gestern stand da unten die Antwort noch, die zwischenzeitlich gelöscht wurde, welche ich dann jetzt nochmal nachgetragen habe.
Im BUrlG steht im § 4, dass der volle Anspruch nach (!) sechsmonatigen Bestehens des Arbeitsverhältnisses erworben wird.
Zwar ist die Zwölftelung im § 5 geregelt, allerdings greift hier keine der drei Möglichkeiten, weshalb im Umkehrschluss nicht gekürzt werden kann.
Wenn ich zu pampig war, bitte ich um Entschuldigung!
Gruß
Guido