Urlaubsanspruch / Tarifvertrag / Beginn in der ersten Jahreshälfte

Hallo Zusammen,

es geht um die korrekte Berechnung des Urlaubsanspruches.
Ich freue mich über eure Bewertung bzw. Diskussion über folgenden Fall.

Arbeitnehmer tritt zum 10.03. in das Unternehmen ein und ist auch über das Jahr hinaus beschäftigt also die rechtliche Wartezeit von 6 Monate eingehalten. Sein Arbeitsvertrag unterliegt einem Tarifvertrag.
Es gibt für dieses Jahr kein Arbeitgeber zuvor.

Folgendes ist im Tarifvertrag vermerkt:

der Urlaub beträgt
im ersten Jahr 24 Arbeitstage
im zweiten Jahr 25 Arbeitstage

Im Ein- und Austrittsjahr hat der Mitarbeiter gegen den Arbeitgeber Anspruch auf so viele Zwölftel des ihm zustehenden Urlaubs, als er volle Monate bei ihm beschäftigt war.

Wie würdet Ihr den Urlaubsanspruch für berechnen?

Meine Berechnung: 20 Tage nach Mindesturlaubsgesetz plus 4/12*9 = 23 Tage

24 Tage / Jahr
2 Tae / Monat
8 Volle Monate
= 16 Urlaubstage!?

Äh, von April bis Dezember sind’s ganze NEUN Monate.

Diese Berechnung verstehe ich allerdings nicht.
§ 3 BUrlG besagt
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

Ach so, ich fand noch das, und das ist wohl das, was du meinst „Der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen wird bei einer 5-Tage-Woche mit 20 Arbeitstagen Urlaub (= 4 Wochen) erfüllt.“

Du hast Anspruch auf 24 Tage/Jahr, im ersten Jahr (Eintrittsjahr) hast du 9 volle Monate gearbeitet, also wären das 9/12 von 24, somit 18 Tage.

Soweit kenne ich mich aber damit nicht aus, um zu wissen, ob diese Regelung gültig ist, oder doch der § 3 Vorrang hat.

Ich habe z. B. das hier gefunden:

§ 3 Abs. 1 BUrlG sieht für Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistung in einer Sechstagewoche erbringen, nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit (§ 4 BUrlG) einen Mindesturlaub von jährlich 24 Tagen vor. Eine anteilige Entstehung des Urlaubsanspruchs im Eintrittsjahr ist nur in den Fällen vorgesehen, in denen der Arbeitnehmer die Wartezeit nicht erfüllt (§ 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG).
Bestimmt demgegenüber der Arbeitsvertrag im Eintrittsjahr eine Kürzung auch in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte des Jahres begründet wird, so ist diese Regelung unwirksam.

Meiner Meinung nach gelten die 20 Arbeitstage (24 Werktage) nach § 3 BUrlG.

Gruß
Christa

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Liebe Christa, vielen Dank für den Link. Vielen Dank auch für die Mitteilung über deine Anschicht; und dem Vermerk, dass Du keine Expertin/Profi bist. Viele in den Chats tun als ob. :thumbsup: Alles Gute!

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Hi!

Wenn das

der gesamte Wortlaut zu diesem Thema im Tarifvertrag ist, dann könnte man mangels eindeutiger Trennung des übergesetzlichen Teils zu einem Anspruch von 24 Tagen tendieren.

Da ich einfach mal vermute, dass irgendwo noch etwas mehr steht, gehe ich aber mal von 20 Tagen gesetzlichem Mindesturlaub aus.
Wobei meines Wissens bspw. im Zeitarbeitstarif auch unwirksame Klauseln bezüglich des Verfalls von Urlaub bei Krankheit existieren …

VG
Guido