Urlaubsgeld Rückzahlung bei Kündigung

Hallo,

ich habe eine Frage. Ich bekomme diesen Monat Urlaubsgeld. Laut Arbeitsvertrag muss ich 3 Monate in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen um das Geld nicht zurück zahlen zu müssen. Nun meine Frage, kann ich am 30.09. kündigen oder muss ich das Geld dann wegen dem einen Tag zurückzahlen?

Hallo, kannst du bitte dazu:

die wortwörtliche Formulierung angeben, und auch, seit wann der Vertrag besteht, und wann du zu welchem Datum kündigen möchtest?

Gruß
Christa

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"Die Gewährung von Sonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld) liegt im freien Ermessen des Arbeitgebers und begründet keinen Rechtsanspruch, auch wenn eine Zahlung wiederholt und ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgt sein sollte.

Bei allen freiwilligen Sonderzahlungen, deren Höhe und Auszahlungsmodalitäten mit für das Arbeitsverhältnis bindende Wirkung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat auch in einer Regelungsabrede festgelegt werden können, geht der Arbeitgeber auch von einem weiterhin guten Fortbestehen des Arbeitsvertrags aus (Vertrauenstatbestand), weshalb bereits an den Mitarbeiter ausbezahlte freiwillige Leistungen an den Arbeitgeber zurückzuerstatten sind, sofern das Arbeitsverhältnis nach der Auszahlung nicht noch mindestens 3 Monate ungekündigt fortbesteht."

Der Vertrag besteht seit 15.05.2019 allerdings wurde dieser immer wieder um ein weiteres Jahr befristet ( der letzte um 2 Jahre) wegen der der Elternzeit der Kollegin für die ich eingestellt wurde (bekam nach Ende der Elternzeit noch ein Kind.). Der jetzige läuft bis zum 08.04.2024.

Ich würde gerne am 30.09.2023 zum 01.011.2023 kündigen. Die Frage ist jetzt, ob ich für den einen Tag (30.09.2023) zur Rückzahlung des Urlaubsgeldes aufgefordert werden kann.

Verstehe ich das richtig, dass du weniger als 3 Monate in einem Betrieb arbeitest, Urlaubsgeld bekommst und gleich wieder kündigen willst?
Falls du die Frage mit „Ja“ beantwortest: schämst du dich nicht?
Gruß

Das ist auch irgendwie eine komische Befristung. Und was steht wörtlich zum Thema Kündigungsfristen drin? Denn standardmäßig nach § 622 BGB gilt: „Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.“

Eventuell, weil ich nicht weiß, wie das bei Anschlussverträgen ist, die befristet sind, könnte auch das gelten: "Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

  1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,"

Ich hoffe, dass @Albarracin etwas dazu sagen kann. Aber vielleicht klärt sich das auch, wenn du noch schreibst, was eben im Vertrag zu Kündigungsfristen steht.

Zählen nämlich die vorherigen Verträge dazu, dann ist 1 Monat wahrscheinlich, sonst wären es vier Wochen, und da könntest du am am 1.10. noch kündigen.

Nein :woman_shrugging: sie arbeitet schon ein paar Jahre dort - es geht darum, dass das Arbeitsverhältnis NACH der Auszahlung noch 3 Monate ungekündigt fortbestehen muss, damit das Geld nicht zurückgezahlt werden muss.

Wenn es diesen Monat, also zum 30.6. ausbezahlt wird, müsste sie somit noch bis zum 30.9. dort arbeiten - an den Tag wollte sie aber die Kündigung abgeben.

Wenn sie 1 Monat Kündigungsfrist hat und nicht nur 4 Wochen … :slight_smile:

Ok sagen wir ‚ ursprünglich abgeben‘ :wink:

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hi,

bei deiner Begründung ist dir der Geber und Nehmer etwas verrutscht.
Heißt aber nicht, dass sich das nicht zufällig aus dem Vertrag auch so ergibt.

grüße
lipi

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Herr-/Frauschaften!
Die ganzen Rechnereien sind sinnlos, wenn nicht zuvor ein Blick in den diesjährigen Kalender erfolgt.

Der 30.09.2023 ist ein Samstag
und demzufolge
der 01.10.2023 ein Sonntag.

Ist bei Dir Samstag und/oder Sonntag ein regelmäßiger Arbeitstag?
Wenn nein, kannst Du beide Daten knicken.

Kündigung zum 01.11.2023?
Gibt das

  • erstens Dein Arbeitsvertrag her?
    und
  • zweitens ist in manchen Bundesländern Allerheiligen ein gesetzlicher Feiertag.

ok, dann habe ich zu schnell gelesen. Sorry.
Gruß

Sorry, die Hitze! :woman_facepalming:

Abs. 2 ist damit hinfällig. Aber mich interessiert immer noch die vertragliche Vereinbarung …

Natürlich kann er das, sofern sämtliche Fakten auf dem Tisch liegen.
Es ist aber albern, Experten-User herbeizuzitieren, die sowieso im Brett „zuhause“ sind.

Christa,
es geht nicht darum. Ich habe eine gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen. Aber das war nicht die Frage. Die Frage ist, ob ich das Urlaubsgeld zurück zahlen muss wenn ich am 30.09.2023 auf den 01.11.2023 kündige. Wegen dem einen Tag also dem 30.09.

ich meinte den 31-10-2023 aber es spielt doch keine Rolle welcher Wochentag das ist. Es geht doch um die Frist. Oder etwa nicht?

Wie @Gudrun schon schrieb: der 30.09.23 ist ein Samstag. Arbeitest Du Samstags, um die Kündigung abzugeben?

Solltest Du eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende haben, müsstest Du, um zum 31.10.23 zu kündigen, vier Wochen vorher, also am 03.10.23 Deine Kündigung abgeben. Da dieser Tag ein Feiertag ist, müsstest Du Deine Kündigung, falls Du dann nicht arbeitest, am Tag davor, am Montag, dem 02.10.23 abgeben.

Das bedeutet, wenn Du Urlaubsgeld zum 20.06.23 ausgezahlt bekommen solltest, Du bis zum 02.10,23 drei Monate ungekündigt arbeiten würdest. (Juli, August, September)

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Bei Fristen geht es immer auch um den Wochentag.

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Darauf wollte ich hinaus. Ich weiß nicht, warum sie sich auf den 30.9. versteift, wenn sie zum Ende Oktober kündigen möchte.

Warum kannst du nicht am 2.10. kündigen, um auf der sicheren Seite zu sein?

Ich habe das schon öfter erlebt: vielen Menschen ist in dieser stressigen Situation nicht der Unterschied zwischen 4 Wochen und 1 Monat bewusst. Und so glauben sie, ohne weiter nachzudenken, dass man zum Ende des einen Monats kündigen muss, wenn man zum Ende eines nächsten Monats ausscheiden möchte.

Nein. Das meine ich nicht gehässig.

Fun Fact. Nur im Nicht-Schaltjahr-Februar sind 1 Monat und 4 Wochen identisch.

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Als Ergänzung noch:
Irgendwo ist auch der 31.10.2023 (Reformationstag) ein gesetzlicher Feiertag.

@Sonja53
Um welches Bundesland geht es bei Dir?
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