Da ich erst im nächsten Jahr im September in den Urlaub Fliege, ich aber frühzeitig Buchen muss, verlangt mein Arbeitgeber eine Buchungsbestätigung des Urlaubes zur genehmigung des Urlaubantrages. Ist das Rechtens?
Hi,
mit welcher Begründung verlangt dein Arbeitgeber das? Und warum sollte es einen Unterschied geben, ob du in Urlaub fliegen willst oder daheim den Rasen mit der Nagelschere schneiden willst??? Gibt es eine Betriebsvereinbarung, die Flugurlaub bevorzugt?
Ansonsten einfach mal ein pauschales „Nö“
Gruß
Karin
Sie es mal anders herum:
Das Problem ist, dass in den Sommermonaten die meisten Urlaub nehmen wollen. Deswegen ist es nicht so ganz trivial, dass du deinen Urlaub schon so früh genehmigen lassen willst. Es ist auch ziemlich unüblich, was du da machst. In den meisten Firmen kann wird zwar erwartet, dass du frühzeitig ankündigst, dass du planst Urlaub zu nehmen - die eigentliche Genehmigung wird aber erst wenige Wochen vorher erteilt.
Wenn du jetzt bereits eine Genehmigung für den Sommer willst, ist das ein ziemliches Entgegenkommen deines Arbeitgebers dir gegenüber und ich kann gut nachvollziehen, dass dieser sich auf sowas nur einlassen kann, wenn er sicher sein kann, dass es dafür auch triftige Gründe gibt.
Rechtens ist das möglicherweise nicht, aber nachvollziehbar und sinnvoll. Dein Arbeitgeber könnte dir die Urlaubsgenehmigung zu diesem Zeitpunkt schlicht verweigern und das wäre rechtens.
Mir stellt sich eher die Frage, ob die Genehmigung rechtens wäre:
In §7 BUrlG heißt es:
1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Demnach müßte der Arbeitgeber erstmal die Urlaubswünsche der anderen Arbeitnehmer einholen, bevor er die Wünsche eines möglicherweise sozial nachrangigen „Ich war erster da!“ berücksichtigt.
Inwieweit „dringende betriebliche Belange“ soweit im Voraus berücksichtigt werden können, hängt sicher auch von der Branche ab. Aber wenn der AG bereit ist, Urlaub in fast einem Jahr jetzt schon zu genehmigen: Alle Achtung! Hat er es nämlich getan, ist der Urlaub unbedingt zu gewähren.
Ich würde mich freuen, dass er mein Problem zu seinem macht und ihn gerne unterstützen. Und wenn er nur eine Buchungsbestätigung sehen will - so what?
Gruß,
Kannitverstan
Im September ist noch Sommer? Aha … aber ziemlich grenzwertig, meteorologisch schon nicht mehr!
Das sehe ich überhaupt nicht so.
Der einzige soziale Vorrang, den es gibt, ist Urlaub während der Schulferien für AN mit schulpflichtigen Kindern.
Im September gibt es aber nirgends mehr Schulferien.
Das Verlangen danach sehe ich als Eingriff in die Privatsphäre. Es geht den AG einen feuchten Kehrricht an, wo ein AN seinen ihm zustehenden Urlaub verbringt.
Gruß
.
Definiere „frühzeitig“.
???
Somit könnte nach Deiner Meinung kein AN sowas wie Frühbucher-Rabatt in Anspruch nehmen. Kein AN könnte sicher sein, daß er kurz vor knapp überhaupt noch sein Wunschziel buchen kann.
Welche Branche könnte das denn sein, bei der man für Urlaub im September „triftige Gründe“ braucht, um den zustehenden Urlaub nehmen zu können. Mir fällt da keine ein.
Gruß
.
Vielleicht in den meisten Fällen, aber bei weitem nicht der einzige!
Gruß,
Kannitverstan
Leider doch, BaWü bis 8. und Bayern bis 10.09.
https://www.schulferien.org/Schulferien_Bundeslaender/Ferien_2018_September.html
Schtümmt.
Ba-Wü hätte ich wissen müssen!
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Hallo,
das hier
ist in vielen Betrieben Realität, vor allem dann, wenn es keinen BR gibt, der die Abläufe der Urlaubsgenehmigung mit dem AG allgemein regelt.
Nach wie vor verlangt die Rechtsprechung, daß ggfs. jeder einzelne AN im Konfliktfall seinen Urlaubsanspruch einschließlich der Lage individuell durchsetzt. Und eine frühzeitige Buchung ohne „Freistellungserklärung“ des AG ist idR für sich allein kein triftiger Grund, eine bestimmte Lage des Urlaubs zu erzwingen.
Jeder Betrieb der „Daseinsvorsorge“ hat sein Funktionieren das ganze Jahr über sicherzustellen. Das schließt eine Begrenzung der Urlaubsgenehmigungen automatisch mit ein. Altenheime, Krankenhäuser, Nahverkehrsunternehmen, Behörden, Energieversorger etc. können auch im September nicht mal eben den Betrieb einstellen oder auf Notbetrieb umschalten.
Auch ansonsten ist es die grundgesetzlich geschützte freie unternehmerische Entscheidung, ob ein AG sich für einen durchgängigen definierten „Mindestbetrieb“ entscheidet oder aber zumindest zT die Urlaubsansprüche der AN durch „Betriebsferien“ organisatorisch bewältigt.
was Du hier „siehst“ oder auch nicht, ist völlig unerheblich. Das Gesetz formuliert es ausdrücklich in § 7 Abs. 1 Satz 1, 2. HS
… „es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“
und Rechtsprechung sowie Fachkommentierung folgen dem einmütig (stellvertretend zB ErfK, Gallner, § 7 BUrlG Rn 19).
Auch ohne bereits ausdrücklich geäußerte Urlaubswünsche anderer AN muß der AG sicherstellen, daß er seiner Verpflichtung aus der o.a. Vorschrift nachkommen kann, bevor er Urlaubswünsche nach dem „Windhundprinzip“ genehmigt.
So ein paar Fachkenntnisse wären halt nicht schlecht bei Diskussionen zu rechtlichen Themen.
&Tschüß
Wolfgang
Ja, ja.
Die Frage von @waldschrat_942e2b gibt so wenig her, daß ich nur staune, wie man da gleich - ohne Nachfrage - mit §§ wedelt.
Er ist der einzige Mitarbeiter und der Laden bricht wegen seines Urlaubs zusammen?
Mich hat das Verlangen des AG nach einer Buchungsbestätigung „echauffiert“.
Warum?
Der AN möchte die Urlaubsgenehmigung, um buchen zu können.
Der AG möchte die Buchungsbestätigung, um den Urlaub zu genehmigen.
Da beißt sich die Katze logischerweise in den Schwanz.
Einer muß auf jeden Fall zuerst seinen „Friedrich-Wilhelm“ machen: der AN im Reisebüro oder der AG am Schreibtisch.
[Beitrag editiert vom www Team]
Gruß
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Hallo,
die Angaben im UP
waren ausreichend, um ein paar Grundsätze des Urlaubsrechts zu erläutern und einigen sachlich falschen Ausführungen - u.a. von Dir - entgegen zu treten.
&Tschüß
Wolfgang
Wie kommst du denn auf dieses schmale Brett?
Wenn dir einfache Dinge wie das Lebensalter, die Betriebszugehörigkeit und vor allem die Berufstätigkeit des Ehepartners in diesem Zusammenhang nicht bekannt sind, solltest du überdenken, dich an einer Diskussion in einem rechtlichen Brett mit derart (sachlich vollkommen falschen) eindeutigen Aussagen zu beteiligen …
Gruß
Guido
Kommt wohl auch auf die unterschiedlichen „Sommerferienzeiten“ an.
Ja, wobei ich das bei 2 von 16 Bundesländern (ich rede vom nächsten Jahr, in Niedersachsen hat das Schuljahr auch schon mal im September angefangen, aber auch eher selten) eher als Ausnahme als die Regel betrachte.
Auch hier: ja, ja.
Warum beantwortest Du die Frage des UP nicht?
Ist das Ansinnen des AG okay?
Nur ein Klitschen-AG kommt auf solch eine Idee, die - selbst wenn sie rechtlich okay wäre - aus Logikgründen nicht durchführbar ist,
[vom www Team editiert]
Weil sie bereits so weit beantwortet ist, wie man sie beantworten kann.
Aber um es mit ähnlichem Niveau zu kontern:
Warum schreibst du trotz vollkommener Ahnungslosigkeit in einem Wissensforum?
Tiefer als Dein Niveau möchte ich überhaupt nicht hinkriegen können!
Weil es Spaß macht, User wie Dich auf die Palme zu bringen?
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Immer eins mehr als du?
Meine Güte, wie alt bist du?
Fünf?
PLONK