Hallo,
Erholungsurlaub, der nicht genommen werden kann, verfällt (ggfs. in zwei Zeitstufen, wenn der AG mehr Urlaub gewährt, als gesetzlich vorgeschrieben ist).
Solange das Arbeitsverhältnis besteht, ist ein Auszahlung des Urlaubs auch bei drohendem Verfall rechtswidrig gem. § 7 Abs. 4 BUrlG
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html
Allerdings entsteht der Urlaubsanspruch für jedes Kalenderjahr auch während AU an jedem 01.01. grundsätzlich in vollem Umfang neu.
Wenn ein AN Urlaub antreten (also „nehmen“) will, muß er/sie arbeitsfähig sein und der Urlaub muß vom AG genehmigt sein. Dafür ist es entgegen landläufiger Meinung nicht notwendig, vorher aktiv gearbeitet zu haben. Es reicht, wenn der AN sich zum ersten Tag des Urlaubs beim AG arbeitsfähig meldet.
Abzuraten ist jedoch von Schlaubergertricks. Sich zum Urlaub arbeitsfähig zu melden und dann nach dem Urlaub wieder AU zu sein, kann zwar einen drohenden Verfall abwenden, aber die Probleme, die man dann mit AG und/oder KK bekommen kann, stehen regelmäßig in keinem Verhältnis zum monetären Ergebenis und zum Erholungseffekt.
&Tschüß
Wolfgang