Urlaubsübertragung

Guten Tag liebe Forumgemeinde.

Bei dem folgende Passus im Arbeitsvertrag kann der Urlaub auf das nächstes Jahr (bis 31.03) übernehmen werden:

Das Unternehmen gewährt dem Mitarbeiter zusätzlich einen Urlaubsanspruch von 2 weiteren Wochen/Jahr. Für diesen zusätzlichen Urlaub gilt abweichend von den rechtlichen Vorgaben für den gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch im Jahr des Beginns und des Endes des Arbeitsverhältnisses für jeden weiteren Monat der Beschäftigung zu 1/12 entsteht, und dass der Urlaubsanspruch nach Ablauf des Übertragungszeitraums gemäß § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz auch dann verfällt, wenn der Urlaub bis dahin wegen Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters nicht genommen werden kann.

Dies bedeutet doch im Umkehrschluss dass dieser zusätzliche Urlaubsanspruch erst nach Ablauf des Übertragungszeitraums entfällt, egal ob Arbeitsunfähigkeit oder sonstiges vorliegt.

Besten Dank

Viele Grüße
Marco

Hallo,

hast Du denn § 7 Abs. 3 BUrlG
https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html
überhaupt mal gelesen?
falls ja, hättest Du erkennen können, daß Deine pauschale Schlußfolgerung falsch ist, denn auch § 7 Abs. 3 BUrlG betont den Grundsatz, daß der Urlaub "im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden" muß.
Nur in begrenzten Ausnahmefällen muß er übertragen werden.

Und bei tariflichem Zusatzurlaub muß ein AN auch noch wissen, daß das BAG eine sog. „juristische Fiktion“ vertritt, daß zuerst immer der gesetzliche Urlaub vollständig genommen werden muß und es entgegen der Meinung vieler selbsternannter Schlauberger eine ANin hier nicht bestimmen kann, welche Art Urlaub er oder sie nimmt.

&tschüß
Wolfgang

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