USt bei Entnahme des Betriebs-PKW nach Rückkehr zu Kleinunternehmerregelung

Ein Freiberufler hat bei Gründung auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet.
Im 2. Jahr hat er einen gebrauchten Betriebs-PKW angeschafft und Vorsteuer abgezogen.
Im 6. Jahr wechselt er aufgrund geringer Umsätze zur Kleinunternehmerregelung und weist keine U-St. mehr aus.
Danach will er seinen (mittlerweile abgeschriebenen) Betriebs-PKW zum Schätzwert ins Privatvermögen übernehmen.
Ist die Entnahme umsatzsteuerpflichtig?

Servus,

die Entnahme ist USt-pflichtig wie die Umsätze des Kleinunternehmers auch, aber die USt wird nicht erhoben.

Da das Auto aber nur vier Jahre lang dem regelbesteuernden Unternehmen gedient hat, muss 1/5 der ursprünglich abgezogenen Vorsteuer gem. § 15a UStG berichtigt werden. Der Zeitraum von Anschaffung bis Übergang zur Kleinunternehmerbesteuerung muss monatsgenau ermittelt werden - an die Stelle des Betrages „1/5“ tritt ggf. der Anteil, der der Differenz zwischen 60 Monaten und der tatsächlichen Nutzung vor Übergang zur Kleinunternehmerbesteuerung entspricht.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

die Entnahme ist USt-pflichtig wie die Umsätze des
Kleinunternehmers auch, aber die USt wird nicht erhoben.

Ja, so kann man es sehen (gesetzeskonform).

Da das Auto aber nur vier Jahre lang dem regelbesteuernden
Unternehmen gedient hat, muß 1/5 der ursprünglich abgezogenen
Vorsteuer gem. § 15a UStG berichtigt werden. Der Zeitraum von
Anschaffung bis Übergang zur Kleinunternehmerbesteuerung muss
monatsgenau ermittelt werden - an die Stelle des Betrages
„1/5“ tritt ggf. der Anteil, der der Differenz zwischen 60
Monaten und der tatsächlichen Nutzung vor Übergang zur
Kleinunternehmerbesteuerung entspricht.

Oder anders gesagt: Die Entnahme des Kfz führt nicht zu einer Umsatzsteuernachzahlung, jedoch der Wechsel von Regelbesteuerung zur Kleinunternehmereigenschaft, soweit das Kfz noch nicht 5 Jahre im Unternehmen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hi Ronald,

Oder anders gesagt: Die Entnahme des Kfz führt nicht zu einer
Umsatzsteuernachzahlung, jedoch der Wechsel von
Regelbesteuerung zur Kleinunternehmereigenschaft, soweit das
Kfz noch nicht 5 Jahre im Unternehmen ist.

ja, das ist eine schöne und handliche Formulierung. Die meinige ist ein bissle arg beeinflusst durch die verwuselte Kruschtelei, die eine 15a-Dokumentation „an der Front“ ausmacht und lässt die Dinge dadurch komplizierter scheinen, als sie sind.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Vielen Dank,
nochmal nachgefragt:
Kann der Übergang/Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung monatlich erklärt werden oder nur zum 1.1. e.J.?

Ergänzungsfrage:
Wenn nach Ablauf der 5-jährigen Regelbesteuerung keine Rückkehr zur Kleinunternehmerschaft erklärt wird:
kann nach den 5 Jahren jederzeit zurückgekehrt werden oder
läuft erneut ein 5- Jahreszeitraum?
Dank+Gruß

Servus,

die USt ist trotz der Aufteilung des Jahres in Voranmeldungszeiträume eine Jahressteuer. Für jedes Jahr gilt entweder die Kleinunternehmbesteuerung gem. § 19 Abs 1 UStG oder die Regelbesteuerung.

Erklären muss ein Unternehmer nur die Option zur Regelbesteuerung, wenn er nach Umsätzen Kleinunternehmer ist. Diese Option bindet dann für fünf Jahre (einschließlich des ersten Jahres, für das sie ausgesprochen worden ist).

Wenn die fünf Jahr vorbei sind, sind sie rum, und beim Kleinunternehmer wird keine USt erhoben - er muss nichts dafür oder dagegen tun oder erklären.

Wenn er sich mit den fünf Jahren verzählt hat und für das erste Jahr, in dem er wieder gem. § 19 Abs 1 UStG besteuert würde, eine USt-Erklärung mit Werten zur Regelbesteuerung abgibt, hat er sich damit wieder für weitere fünf Jahre festgelegt.

Moral: Es ist nicht ehrenrührig, wenn man vor dem Absenden der USt-Erklärung mit den Fingern einer Hand abzählt, was Sache ist: Es gibt Spezialisten für Abgabenordnung, deren halbes Leben aus Fristen besteht, die niemals eine Frist berechnen, ohne sie an den Fingern abzuzählen; das hat damit zu tun, dass beim Rechnen mit den Fingern gewährleistet ist, dass man den ersten auch richtig mitzählt, während man sonst leicht dazu neigt, den zweiten als ersten anzusehen, weil der erste Schritt vom ersten zum zweiten mit dem Gedanken „Eins“ belegt ist.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

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Vielen Dank!
was passiert, wenn ein Freiberufler seine Betriebsstätte ins EU-Ausland verlegt, weil er z.B. den ausländischen Markt bearbeiten will:
Alternative 1: Wohnsitz bleibt in D, Betriebsstätte am 2.Wohnsitz im EU-Ausland (mit Doppelbesteuerungsabkommen), PKW bleibt in D angemeldet.
Alternative2: dito, PKW wird im EU-Ausland angemeldet.
Alternative 3: Wohnsitz und Betriebsstääte werden ins EU-Ausland verlagert, PKW dort angemeldet.
Bei allen 3 Alternativen ist die Frage, wie eine spätere Privatentnahme in D steuerlich behandelt wird.
Dank+Gruß