[USt] Nachteil,wenn Rg. 7% mit 16% weiterberechnet

hallo liebes orakel,

man stelle sich vor:
eine werbeagentur, deren kreative dienstleistungen an die kunden berechnet wird, tut dies zzgl. 16% mwst.
gibt die werbeagentur die ausgearbeiteten ergebnisse in eine druckerei oder einen verlag weiter, berechnet sie die folgende lieferantenrechnung ebenfalls mit 16% (und natürlich ihrem aufschlag) weiter.

nun könnte ein sonderfall diese frage aufwerfen:
die agentur gibt einen auftrag an einen lieferanten, der z.b. zuckertütchen mit logoaufdruck versieht. die lieferantenrechnung sähe dann so aus, dass der logoaufdruck mit 16% berechnet wird, der zucker aber als nahrungsmittel nur mit 7%.

wie müsste die werbeagentur die lieferantenrechnung an ihren kunden weiterverrechnen? mit 7% ust für den zuckeranteil, oder komplett 16%?

lg, pit

PS:
in diesem zusammenhang fällt mir ein, dass m.w. mwst-befreite briefportokosten beispielsweise ja auch mit 16% weiterverrechnet werden, wenn eine firma das ihren kunden in rechnung stellt, oder?

wie müsste die werbeagentur die lieferantenrechnung an ihren
kunden weiterverrechnen? mit 7% ust für den zuckeranteil, oder
komplett 16%?

Hallo!

Mit 7% - da gilt das Prinzip der Einheitlichkeit der Leistung, wenn ich jetzt alles richtig verstanden habe!!!

Sonst müsste man ja im Laden für jedes Lebensmittel mit Verpackung extra für die Verpackung 16% bezahlen und das verstand sogar der Gesetzgeber, dass das nicht geht!!!

LG!!!

[USt] Eingangs-Rg. 7% - Ausgangs-Rg. 16% = Diff.?
Hi !

Im aktuellen Forum findet sich dazu folgende Diskussion

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

BARUL76

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Hi !

Im aktuellen Forum findet sich dazu folgende Diskussion

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

BARUL76

hallo BARUL76,

ich habe mir alle antworten in dem link angeschaut, aber ich kann die parallele zu meinem fall nicht klar ableiten. bin etwas auf kriegsfuß mit dem thema „steuern“, was einfach mein logisches denkvermögen total blockiert.

ist es also richtig, wie DANI mir geantwortet hat?

lg, pit

was in den Links steht
Hi !

In dem oben angeführten Artikel wird auch folgendes hingewiesen:

Die Werbeagentur ist ein Unternehmer im Sinne Umsatzsteuergesetzes. Sie ist damit verpflichtet, in ihren Ausgangs-Rechnungen Umsatzsteuer auszuweisen und berechtigt, aus ihren Eingangs-Rechnungen Vorsteuer zu ziehen.

Ist in Eingangsrechnungen Vorsteuer in Höhe von 7% enthalten, wird diese erst an den Rechnungsteller gezahlt, kann sich dann aber vom Finanzamt zurückgeholt werden. Entscheidend für die unternehmerische Kalkulation ist also der Nettobetrag.

Die Werbeagentur hat in ihren Rechnungen 16% Umsatzsteuer auszuweisen. Diese kassiert sie von ihren Kunden und führt diese an das Finanzamt ab. Auch hier verbleibt ihr also nur der Nettobetrag.

Die Preiskalkulation von vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern hat ohne die Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen, da sich diese, wie oben gezeigt, weder bei den Eingangs- noch bei den Ausgangs-Rechnungen auswirkt.

BARUL76

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hallo BARUL76,

danke für die herausstellung. mir geht es aber nicht um die unternehmerische kalkulation …

mir geht es um die frage, ob der unternehmer ein nahrungsmittel, das von seinem lieferanten (auch ein unternehmer) mit 7% berechnet wurde, ebenfalls mit 7% oder mit 16% an seinen kunden (auch ein unternehmer) weiterberechnen muss.

wenn man in der METRO nahrungsmittel zur bewirtung von gästen des unternehmens kauft (z.b. kaffee, zucker, kondensmilch, kekse), dann liegen ja auch nur 7% drauf, während die aktenordner und das kopierpapier mit 16% belegt sind. und beides erscheint auf einer rechnung. allerdings stellte sich da meine frage bisher nie. diese kosten werden nicht an kunden weiterberechnet.

mfg
pit

[MOD] Komplettzitat gelöscht

was in der überschrift steht …
das ist mir auch erst eben aufgefallen.

„[USt] Nachteil,wenn Rg. 7% mit 16% weiterberechnet“

ich hatte das nicht so geschrieben und nicht so gemeint. mir ging es nicht um einen nachteil in der unternehmerischen gewinnkalkulation, sondern um die pflicht, wie nahrungsmittel besteuert werden, und ob ich das dann so weitergeben muss.

FAQ 1823 und Antwort zur Ausgangsfrage?
Hi !

ich hatte das nicht so geschrieben und nicht so gemeint.

gem FAQ:1823 werden den Artikeln Titel gegeben, die bei der Archivsuche die Trefferwahrscheinlichkeit erhöhen. Zumeist bleibt in einem Artikelbaum die Originalüberschrift mindestens ein mal erhalten. Dies ist auch in diesem Baum der Fall.

mir ging es nicht um einen nachteil in der unternehmerischen
gewinnkalkulation, sondern um die pflicht, wie nahrungsmittel
besteuert werden

Für die Weiterberechnung an den Kunden sind die Regelungen des UStG maßgeblich. Werden also Lieferungen/Leistungen durchgeführt, die nach § 12 Abs. 2 dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, so dürfen diese selbstverständlich mit 7% weiterberechnet werden.
Hier sind im Einzelnen die Voraussetzungen des Gesetzes abzuprüfen. Eine generelle Aussage ist nicht möglich.

Daneben gilt im Umsatzsteuerrecht auch immer der schöne Satz „Das Schicksal der Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung.“ Sind Leistungen also nicht klar voneinander abgrenzbar, ist darauf abzustellen, was der wesentliche Grund der Leistungsbeziehung ist. Der hierauf anzuwendende Steuersatz ist dann auch auf alle übrigen Leistungen anzuwenden.

Nur wenn eine klare Trennung der Einzelleistungen möglich ist, sind diese jeweils gesondert der Prüfung nach der Höhe des Steuersatzes zu unterziehen.

BARUL76

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Für die Weiterberechnung an den Kunden sind die Regelungen des
UStG maßgeblich. Werden also Lieferungen/Leistungen
durchgeführt, die nach § 12 Abs. 2 dem ermäßigten Steuersatz
unterliegen, so dürfen diese selbstverständlich mit 7%
weiterberechnet werden.

aha, „sie dürfen“ heißt ja auch „sie müssen nicht“ …

Daneben gilt im Umsatzsteuerrecht auch immer der schöne Satz
„Das Schicksal der Nebenleistung teilt das Schicksal der
Hauptleistung.“ Sind Leistungen also nicht klar voneinander
abgrenzbar, ist darauf abzustellen, was der wesentliche Grund
der Leistungsbeziehung ist. Der hierauf anzuwendende
Steuersatz ist dann auch auf alle übrigen Leistungen
anzuwenden.

gut, als unternehmer kann der kunde die UST ohnehin absetzen - interessant wäre es also nur für den endkunden.

Nur wenn eine klare Trennung der Einzelleistungen möglich ist,
sind diese jeweils gesondert der Prüfung nach der Höhe des
Steuersatzes zu unterziehen.

und diese definition dürfte ja auch eine gewisse elastizität haben :wink:

danke und lg
pit

[USt] die volle Härte des Gesetzes
Hi !

aha, „sie dürfen“ heißt ja auch „sie müssen nicht“ …

und diese definition dürfte ja auch eine gewisse elastizität haben :wink:

Das Gesetz ist in diesen beiden Fällen strenger, als ich es beschrieben hatte.

Das „dürfen“ im ersten Zitat war wie folgt gemeint. Wenn laut Gesetz der ermäßigte Steuersatz (7%) vorgeschrieben ist und der Leistende weist in seinen Rechnungen den Regelsteuersatz (16%) aus,

  • dass der Leistende zwar 16% USt ans FA abführen muss,
  • aber der Leistungsempfänger nur 7% als Vorsteuer ziehen darf.

Die „Elastizität“ im zweiten Fall besteht, solange nicht über einen konkreten Einzelfall gesprochen wird. Liegt dieser erst mal als Grundlage vor, gibt es meist keine Diskussionen über die Einheitlichkeit oder die Trennung der Leistungen.
Sicherlich besteht hier im Einzelfall vor der Vertragsgestaltung Spielraum. Diesen nutzbar zu machen (ich sehe bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern einen solchen Nutzen nicht), bleibt dann Auftrag des jeweiligen steuerlichen Beraters.

BARUL76

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