USt-Nachzahlung aufgrund BP. Buchungstechnik

Hi,

habe heute Folgendes erlebt: Aufgrund BP 1997-1999 ergibt sich USt-Nachzahlung von DM 400,00. Der Mandant ermittelt seinen Gewinn nach § 5 EStG.
Die für den Mdt. zuständige FiBu-Kraft hat diese Zahlung als periodenfremden Aufwand verbucht ( SKR 03 #2020 ).

Ich bin jedoch der Ansicht, dass die USt unter keinen Umständen Betriebsausgabe ist, sondern dass diese Zahlung vielmehr gegen EK, als Privatentnahme o.ä. verbucht werden muss.

Die USt ist bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG weder Betriebseinnahme noch -ausgabe. Im BP-Bericht wird u.a. die BP-Bilanz vom Prüfer entwickelt. Am Ende entsteht ein erhöhter Gewinn, also höheres EK und eine USt-Verbindlichkeit.

Wer weiß hier - kurz und knapp - Rat ?

hi,

hmm. hatte ich zwar noch nicht in der praxis, aber war mir nicht so, dass hier eine bilanzänderung geschehen muss. da ich nicht genaue angaben habe wird das unterschiedlich mgl. sein
(gesetzesaenderungen erst durch Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 und durch Steuerbereinigungsgesetz 1999) …

gerade die BP ist doch immer das bsp. bei bilanzänderung, oder?
nun muss man doch einfach die buchungen des BP nachvollziehen
und kommt auch in der bilanz auf die ust und somit auf die richtige ust-verbindlichkeit die dann nun bezahlt wird.

eine änderung würde doch erstrecht die geänderten EB werte für folgejahre „preisgeben“, sonst schleppt man die fehler doch mit, es sei denn man bucht sich über privat aus …

wenn ich hier falsch liege … ??? § 4 Abs. 2 bei § 5 Bilanz anwendbar?

auf jedenfall befürchte ich, das #2020 falsch ist, weil wie
du richtig sagst, die ust-neutral sein MUSS!

gruss

showbee

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Hallo!

  1. Die USt-Schuld hat den „Bp-Gewinn“ gemindert, indem der Prüfer die Verbindlichkeit passiviert hat. Dadurch mindert sich das Schlusskapital.

  2. Die Verbindlichkeit muss aber auch die laufende Buchführung aufgenommen werden, da die zahlung sich sonst als (periodenfremder oder sonstiger) Aufwand doppelt auswirkt.
    Fazit: Das Anfangskapital ist an das geminderte Schlusskapital anzupassen, indem der Saldovortrag (#9000, #1790 o.ä.) entsprechend gebucht wird. Die Zahlung hat KEINE Gewinnauswirkung.

Für zwischenzeitlich bereits abgeschlossene Jahre muss ggf. eine Mehr-/ Weniger-Rechnung zu der ursprünglichen Bilanz beim Finanzamt eingereicht werden (Weiterentwicklung der Bp-Werte, Ausweis der Bilanzpostenänderung und der damit verbundenen Gewinnauswirkung). Bei der USt-Schuld entfällt dies, da sich die Anfangs- und Schlussbestände korrespondierend ändern, anders z. B. bei Abschreibung.

Ciao!
Nemo

Hi!

Kann Dir nur zustimmen. Die USt-Verbindlichkeit ist im Rahmen einer sog. „Kapitalanpassung“ in die Anfangsbilanz des ersten noch änderbaren Jahres direkt über das Kapitalkonto (also nicht als Privatentnahme o. ä.) einzubuchen.

Ciao HelWol

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