Vater gestorben, stiefmutter schweigt

Hallo,
Im Frühjahr ist mein Vater verstorben.
Er war von meiner Mutter geschieden, sie ist schon vor langer Zeit ebenfalls verstorben. Mein Vater hat wieder geheiratet und mit dieser Frau eine "schriftliche Vereinbarung " getroffen, dass beide Alleinerbe des jeweiligs Anderen sind.

Nun weigert sich unsere Stiefmutter (ich habe noch eine Schwester) irgendwelche Auskünfte zu geben, was in dieser Vereinbarung drin steht.
Kann ich sie zwingen, und dieses Dokument vorzulegen?
Sollten keine Schlusserben angegeben sein, kann dann ihre Nichte alles bekommen?
Und was, wenn sie dann alles ausgegeben hat?
Wenn nur meine Schwester Schlusserbe ist, gehe ich leer aus (oder umgekehrt).

Kann ich meinen Pflichtteil jetzt einfordern und nach dem Tod der Stiefmutter nochmal?
Kann ich die Klage über den Pflichtteil verlieren, obwohl ich ein leibliches Kind bin und mir nicht zu Schulden habe kommen lassen?

Ich habe keine Ahnung, was ich jetzt tun soll… ?

Ja, aber ob Du nach dem Tod der Stiefmutter nochmals was erbst ist unbestimmt. Das ginge nur wenn in dem Gemeinschaftstestament (das ist die „schriftliche Festlegung“ wohl) Schlusserben genannt werden. Üblich setzen Eheleute dort ihre Kinder ein.

geh zu einem Anwalt und lass Dich beraten. So eine kurze Erstberatung kostet nicht die Welt.
Der Anwalt könnte dann für Dich auch die nötigen Schritte einleiten.

MfG
duck313

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Du nicht, aber das zuständige Nachlassgericht auf deinen entsprechenden Hinweis. Denn bei dieser „Vereinbarung“ handelt es um eine so genannte „Letztwillige Verfügung“, gerne auch als Testament bezeichnet, unabhängig davon, ob einer dieser Begriffe ausdrücklich als Überschrift über dem entsprechenden Dokument steht. Und solche sind nach dem Tode gem. § 2259 Abs. 1 BGB beim Nachlassgericht unverzüglich einzureichen. Dieses wird es dann ganz offiziell eröffnen und allen Beteiligten (d.h. jedem, der erkennbar hiervon betroffen ist) eine Kopie zukommen lassen. Dabei prüft das Gericht keinesfalls die formellen Voraussetzungen für ein gültiges Testament noch die Zulässigkeit der getroffenen Anordnungen. D.h. es würde auch ein vollkommen ungültiges und wirres Testament zunächst verteilt werden, solange das Gericht noch irgendwie erkennen konnte, dass ein Dokument als letztwillige Verfügung gemeint war. D.h. es obliegt dann den Angeschriebenen, das Testament entsprechend zu prüfen/prüfen zu lassen und ggf. im Rahmen eines Erbscheinverfahrens dann dessen Gültigkeit gerichtlich feststellen zu lassen.

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Sorry, Antwort zu schnell abgeschickt:

Ja, denn dann gilt nach dem Letztversterbenden gesetzliche Erbfolge, d.h. es landet alles bei den gesetzlichen Erben des Letztversterbenden und die gesetzlichen Erben des Erstverstorbenen gehen leer aus (sie müssen in so einem Fall aufpassen rechtzeitig nach den Erstversterbenden ihren Pflichtteil und ggf. Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend zu machen, wenn sie nicht leer ausgehen wollen). Schon insoweit ist die schnelle Kenntnis des Testaments notwendig.

Es steht ihr durchaus zu, dies zu tun. Wenn man dies nicht akzeptieren möchte, muss man rechtzeitig nach dem Erstversterbenden seinen Pflichtteilsanspruch gelten machen.

Auch da müsste man dann rechtzeitig seinen Pflichtteil fordern.

Den Pflichtteil gibt es in solchen Konstellationen nur nach dem eigenen Elternteil! D.h. jetzt den Pflichtteil nach dem Vater geltend machen, und das war es dann auch.

Die Klage wird als Stufenklage zunächst mal auf Auskunft im Sinne eines notariellen Nachlassverzeichnisse mit Angabe des Nachlasswertes gerichtet, wenn die Stiefmutter nicht bereit ist, freiwillig Auskunft über den Nachlasswert zu erteilen/man ihren Angaben nicht traut. Dann wird in einer zweiten Stufe auf Zahlung (reiner Geldanspruch, kein Anspruch auf Nachlassgegenstände) des sich hiernach ergebenden Pflichtteils geklagt. Da gibt es nichts zu verlieren wenn man sauber vorgeht und ein wertiger Nachlass vorhanden ist. Und dafür sind auch Fragen eines „Fehlverhaltens“ grundsätzlich ohne Belang, wenn wir nicht von Extremfällen sprechen, die in Richtung „hat dem Erblasser nach dem Leben getrachtet“, gehen. Die Anforderungen an eine Pflichtteilsentziehung sind in Deutschland sehr hoch.

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