Veräusserung von Gemeinschaftseigentum

Hallo Wissende,

gesetzt den Fall, es träte folgendes ein:
Es gäbe in einem Mehrfamilienhaus mit div. Eigentumswohnungen einen Raum als Trockenraum im Gemeinschaftseigentum.
Für diesen Raum interessierte sich einer der Eigentümer, sprich er wollte ihn käuflich erwerben.
Es käme zu einer Eigentümerversammlung, diese beschlösse einstimmig den Verkauf.
Soweit so gut.

Nun gäbe es aber eine Hausverwaltung, die wohl überfordert scheint, die ihr bekannte Adressen der Eigentümer zu verwalten, sprich einer der Eigentümer würde wegen nachweislicher Falschadressierung nicht zu der Versammlung eingeladen. Dieser Eigentümer ausgerechnet lehnte aber den Verkauf ab, da er den Raum gerne weiternutzen würde.

Frage: Wäre der Beschluss der Eigentümerversammlung in einem solchen Falle anfechtbar?

Grüße
Jürgen

Hallo Jürgen,

was steht denn in der Satzung? Mehrheitlicher Beschluß oder Einstimmigkeit?
gruß
michael

Moien!

Die Frage solltest ein Brett tiefer stellen, für solche Fragen ist meist Günther geeignet.

Abgesehen davon dürfte ein Verkauf des Eigentumes wohl nur einstimmig erfolgen, da es ja auch Eigentum des letzten Eigentümers ist und ihr kaum sein Eigentum ohne seine Zustimmung und hier gar ohne sein Wissen verkaufen könnt.

Unter dieser Prämisse wäre die Abmachung nichtig…

Bernd

Hallo Michael,

gute Frage, müßte in diesem rein hypothetischen Fall erst mal geklärt werden… Aber gibt es tatsächlich die Möglichkeit, über Mehrheitsbeschluss quasi zum Verkauf seines Eigentums genötigt zu werden? Ich meine, mir ist klar, dass bei Sanierungen etc. diese Regel notwendig und hilfreich ist, aber bei Eigentumsaufgabe? Hmh…

Gruß
Jürgen

Hallo,

zu jeder Eigentumswohnung gibt es eine „Teilungserklärung“, die vom Notar beglaubigt und beim Grundbuchamt hinterlegt ist. Dort steht drin, wie der Verkauf von Teilen des Gemeinschaftseigentums vonstatten zu gehen hat. Dort kannst Du nachlesen, ob der geschilderte Verkauf rechtens war oder nicht.

Gruß
Ebi

Hallo Jürgen Wilhelm,

Es käme zu einer Eigentümerversammlung, diese beschlösse
einstimmig den Verkauf.
Soweit so gut.

Hmm, wie man´s nimmt. Eine Eigentümergemeinschaft kann so ziemlich
alles beschliessen - ob das nachher rechtswirksam ist ist eine andere
Frage. In dem von Dir geschilderten Fall definitiv nicht!

Das angestrebte Vorhaben könnte nur über eine Änderung der
Teilungserklärung erfolgen, wie Ebi/colaka schon angemerkt hat. Dazu
ist ein einstimmiger Beschluss der EG nötig in dem festgehalten wird,
dass aus dem Gemeinschaftseigentum Sondereigentum werden soll. In dem
von Dir geschilderten Fall ist der Beschluss nicht bloß anfechtbar
sondern schlicht null und nichtig. Nachdem der Beschluss gefasst
worden ist muss ein weiterer Beschluss gefasst werden, dass dieses
Sondereigentum (an dem die EG ja noch gleichmäßig beteiligt ist)
verkuft werden soll an. Die Änderung der Teilungserklärung (also die
Änderung der Eigentumsverhältnisse) wie auch die Eigentumsübertragung
an den Käufer muss anschliessend notariell beglaubigt werden.

Macht ihr das nicht, schafft ihr höchstens einen „Wo kein Richter, da
kein Henker“-Fall, der in dem Fall, dass sich später jemand drüber
aufregt viele Kosten und Ärger verursachen wird.

Gruß -Jaschiii