Verbandskompetenz und Organkompetenz?

Ich habe schon mehrer Lehrbücher und das ganze Internet nach den zwei Begriffen abgesucht. Leider konnte ich nicht wirklich eine passende Antwort finden.
Ich hoffe hier lässt sich jmd. finden, der mir eine vollständige Antwort geben kann :wink:

Was besagt die Verbandskompetenz und Organkompetenz?

Was ist der Unterschied zwischen Verbandskompetenz und Organkompetenz?

Wann besteht nur ein Problem zur Verbandskompetenz zum Abschluß völkerrechtlicher Verträge?

Sorry, leider keine Ahnung.

Die Verbandskompetenz betrifft die Frage, ob der „Verband“ eine Kompetenz hat. Bsp.: Der Bund hat Verbandskompetenz in den Bereichen der ausschließlichen und konkurrierenden Gesetzgebung. Die Länder haben die Verbandskompetenz beim Rest. Die Gebietskörperschaften haben die Ihnen nach Maßgabe der jeweiligen Gesetze (GO, LKrO, BezO) zustehende Verbandskompetenz.
Die Organkompetenz betrifft dann die Frage ob der konkrete Teil des Verbands - das Organ - diese Verbandskompetenz ausüben durfte. Es handelt sich also um die Frage ob die innerhalb des Verbands bestehende Aufgabenverteilung eingehalten wurde. Bsp.: Der Bundeskanzler kann kein Gesetz erlassen. Ihm fehlt die Organkompetenz. Dazu ist der Bundestag als Kollegialorgan berufen.
Vereinfacht kann man also sagen:
Verbandskompetenz: Abstrakte Kompetenz (Ob überhaupt Kompetenz vorhanden)
Organkompetenz: Konkrete Kompetenz (Ob genau dieses Organ diese Kompetenz innerhalb seines Verbandes innehat)

Bei völkerrechtlichen Verträgen ist grds. der Bundespräsident und ggf. das Kollegialorgan des Bundes (Bundestag) berufen. Die Zustimmung erfolgt durch ein Zustimmungsgesetz, soweit erforderlich. (Sgn. Transformationsgesetz). (vgl. Art. 59 GG) Die Unterschrift unter den Vertrag erfolgt durch den Bundespräsidenten. Bei diesem liegt grundsätzlich die gesamte Kompetenz im Völkerrecht. Hinsichtlich der Verbandskompetenz besteht zum Beispiel ein Problem wenn schlicht der falsche Verband (z.B. eine andere Gebietskörperschaft) einen „völkerrechtlichen Vertrag“ abschließen will. Besonderheiten und damit anzusprechendes ergibt sich wegen der Stellung des Bundespräsidenten außerhalb der drei Gewalten. Seine Kompetenz an sich ist schon problematisch. (Neutrale Gewalt) Den der Bundeskanzler gehört ja keinem Verband direkt an. Außerdem ist er ggf. auf ein Zustimmungsgesetz angewiesen. (vgl. Art. 59 GG; immer Zustimmungsgesetz erforderlich z.B. bei DBA). Es liegt also ggf. eine „doppelte“ Verbands- und Organkompetenz vor.
Weiterhin ist der Wortlaut „im Namen des Bundes“ in Art 59 GG schwierig.

(1) Verbandskompetenz bei einem völkerr. Vertrag
Fraglich ist wem die Verbandskompetenz für den Schluss völkerrechtlicher Verträge zukommt. In Betracht kommt eine Kompetenz des Bundes (als Gebietskörperschaft), gestützt auf Art. 74 I Nr. 1 GG. Jedoch ist der Bundespräsident gem. Art 59 GG dazu berufen völkerrechtliche Verträge zu schließen. Dies schließt er jedoch gem. Art 59 I GG nur im Namen des Bundes. Aus diesem Wortlaut(Argument) lässt sich im Zusammenhang mit Art 59 II GG schließen, das die Verbandskompetenz beim Bund selbst liegt, Art. 59 I GG insofern nur eine Regelung einer Organkompetenz in Form einer Vertretungsregelung entält. Dazu müsste der Bundespräsident jedoch als Organ der Gebietskörperschaft Bund anzusehen sein. Dies wird uneinheitlich beurteilt. Jedenfalls käme insoweit nur eine Qualifizierung als Exekutivorgan in Betracht. Fraglich ist demnach ob bei völerrechtlichen Veträgen ggf eine doppelte Verbandskompetenz vorliegt, oder ob der Bundespräsident wie es der Wortlaut besagt schlicht für den Bund handelt und diesen vertritt. Dann wäre die Regelung in Art. 59 II GG jedoch rein deklaratorisch, mithin der Bundespräsident bei den völkerrechtlichen Verträgen immer an die Weisungen des Bundestags gebunden.

–> Du siehst wo das tatsächliche Problem der Verbandszuständigkeit für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge liegt. Da musst du nochmal Kommentarliteratur wälzen. Art. 59 GG ist halt schwierig.

Ich hoffe dir konnte geholfen werden.

Zu Beispiel im ersten Absatz. Streich den Bundeskanzler. Der hat schon nicht die Verbandskompetenz ein Gesetz zu erlassen, da er Teil der Bundesregierung und somit der Exekutive ist. Ersetze Ihn durch einen nicht beschließenden Ausschuss.

Hallo Du,
leider fehlt mir für eine umfassende Recherche in meinen Unterlagen die Zeit.

hast Du da schon mal bei wiki nachgesehen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Verbandszust%C3%A4ndigkeit

wenn ich mich recht entsinne hat die unterscheidung etwas mit der gesetzgebungskompetenz zu tun und wird beim gesetzesvorrang in der zuständigkeit geprüft.
[Verbandskompetenz (Bund, Land, Gemeinde), Organkompetenz (Behördenzuständigkeit)]
zu den völkerrechtlichen verträgen fällt mir spontan nichts ein, sorry.

hoffe, das hilft zumindest ein wenig,
viele grüße,
Jay